Sozialverband VdK - Ortsverband Ahnatal
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Vorsorgemaßnahmen

Vorsorge-Vollmacht in - Leichter Sprache
https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Vorsorgevollmacht_LeichteSprache.pdf?__blob=publicationFile&v=12

Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden Sie Fremdbestimmung durch Behörden. Sie legen
selbst fest, wer in einer Notlage für Sie entscheiden oder handeln soll. Diese Person
Ihres Vertrauens ist dann vor ärztlichen Behandlungen zu fragen, darf Ihre finanziellen
Angelegenheiten regeln oder Ihre Pflege organisieren.
Die Vorsorgevollmacht kann für einige oder auch für alle Bereiche Ihres Lebens ausgestellt
werden, wobei aber die einzelnen Bereiche detailliert benannt und beschrieben
werden müssen.
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Betreuungsrecht
https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=51
Betreuungsrecht in - Leichter Sprache
https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht_LeichteSprache.pdf?__blob=publicationFile&v=12

Betreuungsverfügung
Mit einer sogenannten Betreuungsverfügung können Sie für einen evetuell
auftretenden Betreuungsbedarf Vorsorge treffen.
Darin bestimmen Sie verbindlich, welche Wünsche im Falle einer gesetzlichen
Betreuung zu respektieren sind:
beispielsweise zu Hause statt im Heim versorgt zu werden. Sie können zudem eine
Vertrauensperson festlegen, die bestimmt Angelegenheiten übernimmt und
stellvertretend für Sie handelt.
Es kann nicht nur festgelegt werden, wer die Betreuung übernehmen soll,
sondern auch, wer keinesfalls mit der Betreuung betraut werden soll.

FAQ - Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Betreuungsrecht https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/BetreuungsR-Reform/_documents/BetrR_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&v=2 .
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- Soziales Hessen -
Betreuungsrecht: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung https://soziales.hessen.de/sites/soziales.hessen.de/files/2022-02/betreuungsrecht_barrierefrei_v1.pdf

Die rechtliche Betreuung – Hilfen für Erwachsene bei wichtigen Entscheidungen https://soziales.hessen.de/sites/soziales.hessen.de/files/2022-03/betreuungsrecht_ls_bf-160322_0.pdf

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Patientenverfügung
https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=51

Patientenverfügung
Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Willenserklärung. Sie wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,
seine not­wendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme direkt kund zu tun.

In der PV enthalten sind individuelle Wünsche, Wertvorstellungen und darauf beruhende Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen.
Diese können absolut, i.d.R. aber für konkrete medizinische Situationen eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden.

Begriff und Inhalt:
Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Festlegungen für die ärztliche Behandlung für den Fall, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden
oder sich nicht mehr äußern können. Seit 1. September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt (§§ 1901a ff. Bürgerliches Gesetzbuch).
Bereits vorher verfasste Patientenverfügungen bleiben wirksam, sollten aber möglichst im Hinblick auf die geltende Rechtslage überprüft werden.

Die gesetzliche Regelung stellt klar, dass eine Patientenverfügung für die behandelnden Ärzte verbindlich ist.
Dies gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung, also auch dann, wenn der Tod nicht bevorsteht. Die Ärzte müssen also bestimmte Maßnahmen,
soweit sie ärztlich angezeigt (indiziert) sind, durchführen oder unterlassen. Aktives Handeln, das den Tod eines Menschen herbeiführen
soll (aktive Sterbehilfe) ist natürlich weiterhin verboten und eine entsprechende Erklärung in einer Patientenverfügung ist unbeachtlich.

In der Patientenverfügung sollten Sie bestimmen, wer Ihrem Willen gegenüber Ärzten und Krankenhausträgern Geltung verschafft.
Dies wird meist diejenige Person Ihres Vertrauens sein, die Sie in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt haben,
Daher sollte die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreuungsverfügung verbunden werden.
Die Ärzte sollten gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Betreuer von ihrer Schweige-pflicht entbunden werden.
Der Bevollmächtigte oder Betreuer darf die Patientenverfügung nicht umsetzen, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt,
dass sich Ihr Wille inzwischen geändert hat.

Sie sollten die Patientenverfügung regelmäßig – etwa alle ein bis zwei Jahre – und bei einer neu auftretenden schweren Erkr
ankung überprüfen und dies schriftlich auf der Patientenverfügung vermerken und zusätzlich die Patientenverfügung
ggf. ändern oder eine neue Patientenverfügung verfassen. Dadurch wird nicht nur klargestellt, dass die Patientenverfügung Ihren
so weit wie möglich aktuellen Willen wiedergibt, sondern Sie passen damit auch die Patientenverfügung an Ihren Gesundheitszustand an.
Auch können sich Ihre Einstellungen zum Leben und zu verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten geändert haben.

Der Bevollmächtigte/Betreuer oder ein Arzt kann die Patientenverfügung nur umsetzen, wenn Sie konkrete Angaben machen
(z. B.: "Ich möchte keine Chemotherapie oder keine künstliche Ernährung."). Vermeiden Sie unbestimmte Aussagen
wie: "Ich möchte menschenwürdig sterben" oder "Ich möchte nur ein erträgliches Weiterleben".

Der Bevollmächtigte oder Betreuer prüft, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf Ihre Lebens- und Behandlungssituation zutreffen,
z. B. bei langem Krankenhausaufenthalt, unheilbarer Erkrankung.
Der Arzt prüft, welche Maßnahmen nach dem Gesundheitszustand und dem wahrscheinli-chen Verlauf der Erkrankung
sinnvoller Weise in Betracht kommen (indiziert sind) und bespricht die Behandlungsmöglichkeiten mit dem Bevollmächtigten oder Betreuer.
Dabei müssen Arzt und Bevollmächtigter/Betreuer die Bestimmungen in der Patientenverfügung beach-ten. Nahe Angehörige und sonstige
Vertrauenspersonen sollen befragt werden. Auch zu diesem Personenkreis können Sie Angaben machen.

Der Bevollmächtigte/Betreuer kann grundsätzlich nicht allein in Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen einwilligen oder entscheiden,
dass eine medizinisch indizierte Behandlungsmaßnahme nicht durchgeführt oder abgebrochen wird, wenn dadurch der Patient versterben
oder schwer oder dauerhaft gesundheitlich geschädigt werden könnte. Für solche Entscheidungen braucht er außer in Eilfällen die
Genehmigung des Betreuungsgerichts (früher Vormundschaftsgericht), auch wenn der Patient eine Patientenverfügung verfasst hat.
Natürlich muss dabei auch das Betreuungsgericht die Patientenverfügung beachten.

Wenn es aber eine Patientenverfügung gibt und sich Bevollmächtigter/Betreuer und Arzt einig sind, dass die Behandlung
bzw. Nichtbehandlung dem Willen des Patienten gemäß der Patientenverfügung entspricht, muss die Genehmigung des Betreuungsgerichts
nicht eingeholt werden. Das gilt auch, wenn sie sich über den "mutmaßlichen Willen" des Patienten einig sind .

Form und Aufbewahrung
Die Patientenverfügung sollte sicher aufbewahrt werden, aber auch leicht auffindbar sein. Der Bevollmächtigte oder Betreuer und
ggf. auch der Hausarzt sollte eine Kopie der Patien-tenverfügung erhalten und bei Einweisung ins Krankenhaus oder in ein Heim
sollte auf die Patientenverfügung hingewiesen werden. Da man auch plötzlich einen Unfall erleiden kann, sollte man einen Hinweis auf
die Patientenverfügung (Aufbewahrungsort) bei sich tragen. Außerdem sollte schriftlich und leicht auffindbar niedergelegt sein, welche Medikamente
in welcher Dosierung Sie einnehmen müssen (auch der Bevollmächtigte/Betreuer muss dies wissen).

Zur Aufbewahrung gilt im übrigen das Gleiche wie zur Vorsorgevollmacht, insbesondere kann auch eine
Patientenverfügung bei der Bundesnotarkammer (Zentrales Vorsorgeregister) angemeldet werden.

Das Formular steht für Mitglieder unter:
www.vdk.de/ht - "Service/Mitgliederbereich" - zum Download bereit.

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