Sozialverband VdK - Ortsverband Ahnatal
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Rechtliche Neuerungen 2024

Mehr Bürgergeld, eine ausgeweitete Entlastung für Eltern, die sich um ihre kranken Kinder kümmern müssen, Änderungen beim Pflege- und beim Pflegeunterstützungsgeld sowie angehobene Zuschüsse der Pflegekassen zum Eigenanteil von Pflegebedürftigen in stationärer Versorgung: 2024 treten einige neue rechtliche Regelungen in Kraft.

CO2-Preis-Erhöhung
Der CO2-Preis für Benzin, Heizöl und Gas ist zum 1. Januar 2024 auf 45 Euro pro Tonne gestiegen. Tanken und Heizen mit fossilen Energien wird dadurch teurer. Die zentralen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger – etwa die Abschaffung der EEG-Umlage und die Unterstützung beim Heizungstausch - sind nach Informationen der Bundesregierung weiterhin gewährleistet.

Verena Bentele bewertete die Regelung als „wenig sozial“: Die VdK-Präsidentin forderte die schnelle Einführung eines Klimageldes, damit der Kampf gegen den Klimawandel nicht „auf dem Rücken der Menschen mit wenig Einkommen ausgetragen“ werde.

Erneuerbares Heizen – Gesetz für EGebäudeenergiegesetz (GEG)
Seit Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen.

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten. Seit Januar 2024 liegt die unterste Lohngrenze bei 12,41 Euro brutto je Stunde. 2024 später steigt sie auf 12,82 Euro.

Bürgergeld
Wer auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen ist, bekommt 2024 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten 563 Euro im Monat – 61 Euro mehr als bisher.

Versand von neuen Ausweisen und Pässen
Zum 1. November 2024 werden nach dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die rechtlichen Grundlagen für den sogenannten Direktversand von Ausweisen und Pässen geschaffen. Damit können die Dokumente – auf Wunsch des Antragstellers und gebührenpflichtig - vom Hersteller direkt an die Meldeanschrift des Antragstellers versendet werden. Damit entfällt der Gang zur Behörde oder zu einem Ausgabeautomaten.

Einkommensteuer
Der steuerliche Grundfreibetrag - das Einkommen, bis zu dem keine Steuer gezahlt werden muss - wird angehoben: Für 2024 soll dieser dem Bundesfinanzministerium zufolge im Vergleich mit 2023 um 696 Euro auf 11.604 Euro erhöht werden. Ein höherer Grundfreibetrag führt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich auch zu einer geringeren Lohnsteuer. Es könnten sich jedoch noch Änderungen ergeben.

Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag steigt nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für 2024 um 360 Euro auf 6.384 Euro pro Kind. Im Laufe des Jahres 2024 wird laut dem Ministerium mit einer weiteren Erhöhung gerechnet. Die Freibeträge werden bei der Einkommensteuer berücksichtigt und senken die Steuerlast von Eltern.

Kinderkrankentage
Pro Elternteil und Kind werden die Kinderkrankentage 2024 und 2025 auf 15 erhöht. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Der Anspruch von Alleinerziehenden erhöht sich auf 30 Tage. Nehmen Eltern diese Tage in Anspruch, bekommen sie dafür Kinderkrankengeld, das in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt.

Kinderkrankengeld für Begleitpersonen bei Krankenhausaufenthalt
Ab 2024 gilt ein neuer Kinderkrankengeldanspruch für Eltern, die ihr Kind bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen begleiten müssen. Voraussetzungen dafür sind, dass :

· die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung des Kindes erforderlich ist,

· das Kind unter 12 Jahre alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und

· der begleitende Elternteil durch die stationäre Mitaufnahme einen Verdienstausfall hat.+

Elterngeld
Um die Sparvorgaben des Bundesfinanzministeriums zu erfüllen und eine Kürzung des Elterngeldes für alle Eltern zu vermeiden, haben sich die Koalitionsfraktionen auf Änderungen beim Elterngeld geeinigt. Für Geburten ab dem 1. April 2024 sinkt laut Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro, zum 1. April 2025 für Paare nochmals auf 175.000 Euro. Für Alleinerziehende gilt ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro.

Pflegegeld
Zum 1. Januar 2024 sind Pflegegeld und ambulante Sachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent gestiegen. Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert, in Anlehnung an die Preisentwicklung.

Pflegeunterstützungsgeld
Der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wurde pro Kalenderjahr auf bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person ausgeweitet. Die Lohnersatzleistung erhalten Menschen, die aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können.

Pflegebedingte Eigenanteile bei stationärer Pflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten einen sogenannten Leistungszuschlag auf die Heimkosten, genauer: auf den pflegebedingten Eigenanteil. Dieser Zuschuss ist im Sozialgesetzbuch XI in § 43c geregelt, er wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Zum 1. Januar 2024 wurde der Zuschlag wie folgt erhöht:

· bei einer Verweildauer bis zu 12 Monaten von 5 Prozent auf 15 Prozent,

· bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 auf 30 Prozent,

· bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 auf 50 Prozent und

· bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 Prozent.

Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren

Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: Unter anderem wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.

Auskünfte von der Pflegekasse
Versicherte können nach dem Bundesministerium für Gesundheit seit 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse halbjährlich eine Übersicht über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten verlangen. Die Informationen sind so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Die Regelung soll die Leistungen transparent machen und es Versicherten erleichtern, sie im Blick zu behalten.

E-Rezept
Das elektronische Rezept wird Standard: Gesetzlich Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel künftig nur noch per E-Rezept. Sie können es mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), per App oder durch einen Papierausdruck einlösen, in einer Apotheke ihrer Wahl oder in einer Online-Apotheke.

GesundheitsID
Die Krankenkassen stellen den Versicherten seit dem Jahreswechsel auf Wunsch eine sogenannte GesundheitsID – eine digitale Identität - zur Verfügung. Deren Nutzung ist freiwillig. Die GesundheitsID soll den Zugang zu Online-Gesundheitsanwendungen erleichtern und es Versicherten ermöglichen, sich mit dem Smartphone in Apps wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte einzuloggen.

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