Kategorie Aktuelle Meldung Behinderung Schwerbehinderung

Schwerbehinderten steht Zusatzurlaub zu

Von: Jörg Ciszewski

Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Woche Zusatzurlaub, der zum gesetzlichen oder tariflichen Urlaub hinzugerechnet wird. 

Ein Schwerbehindertenausweis im alten Format. Darauf ist ein Parkausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem blauen Rollstuhl-Piktogramm zu erkennen.

Arbeitgeber muss informiert werden, damit der Anspruch erfüllt werden kann

Um den Anspruch auf Zusatzurlaub geltend zu machen, muss die oder der Beschäftigte dem Arbeitgeber den Schwerbehindertenstatus nachweisen. Ein Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz geklagt, weil sein Anspruch auf Zusatzurlaub nicht anerkannt worden war. Der Arbeitgeber begründete das damit, dass er nichts von der Schwerbehinderung des Klägers gewusst hätte.

Das Gericht gab mit Verweis auf ein früheres Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließlich dem Arbeitgeber recht. Die Mainzer Richter bestätigten, dass dem Arbeitgeber ein Nachweis über die Schwerbehinderung hätte erbracht werden müssen. Nur dann hätte der Anspruch auf Zusatzurlaub des Beschäftigten erfüllt werden können (Az.: 5 Sa 71/22). Das BAG hatte im Jahr 2021 festgestellt: Arbeitgeber können „erwarten, dass ein Arbeitnehmer ihm seine Schwerbehinderteneigenschaft mitteilt“.

Rückwirkender Anspruch

Wer einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung stellt, muss mitunter auf die Entscheidung warten. Er kann dann auch rückwirkend einen Anspruch auf Zusatzurlaub erhalten. Hat sich das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft allerdings mehrere Jahre hingezogen, kann nur noch der für das abgelaufene letzte Kalenderjahr rückwirkend entstandene Zusatzurlaub beansprucht werden. Dieser Urlaub muss dann im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende des Übertragungszeitraums genommen werden. Dazu müssen Beschäftigte den Zusatzurlaub rechtzeitig ausdrücklich beantragen,

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so steht den Beschäftigten für jeden vollen Monat mit Schwerbehindertenstatus ein zwölfter Teil des Zusatzurlaubs zu. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Zusatzurlaubstage aufgerundet.

Wenn der Zusatzurlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist er finanziell abzugelten. Das gilt ebenfalls, wenn der Zusatzurlaub nicht gewährt werden konnte, weil der oder die Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt war. Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von mindestens 50 hat.

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