Ab März: Neuer Krankenkassen-Zusatzbeitrag

Die Bezüge einiger Rentnerinnen und Rentner können schon im Januar aufgrund des neu berechneten Grundrentenzuschlags gestiegen oder gesunken sein.

Damit nicht genug: Für alle Rentnerinnen und Rentner hat sich der neue Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zum 1. März verändert. Bisher waren sie zwei Monate von der Erhöhung des Zusatzbeitrags für die gesetzliche Krankenversicherung (GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung) verschont geblieben. Dieser war schon zum Jahresbeginn für alle Arbeitnehmerinnen und -nehmer um durchschnittlich 0,8 Prozentpunkte gestiegen. Die meisten Seniorinnen und Senioren bezahlen diesen Zusatzbeitrag zur Hälfte.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Der jährliche Grundfreibetrag für Rentner bei der Steuererklärung beträgt für das Jahr 2024 für Alleinstehende 11.784 Euro und für Verheiratete 23.568 Euro.

Das Finanzamt fordert Rentnerinnen und Rentner nicht automatisch zur Steuererklärung auf. Diese müssen deshalb selbst im Blick behalten, ob sie steuerpflichtig sind. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Auch wer nur eine gesetzliche Rente bezieht, kann über die Jahre durch Rentenerhöhungen in die Steuerpflicht rutschen.

Dies bedeutet aber nicht, dass dann tatsächlich Steuern fällig werden, beruhigt die VLH. Abzüge, wie etwa Krankheitskosten, Kosten für Versicherungen, Handwerker oder Spenden, können die Steuerlast senken und dafür sorgen, dass die Rente steuerfrei bleibt.

Erhöhung kommt zwar spät, war aber notwendig

Der Sozialverband VdK begrüßt diese Verbesserung für Millionen Mütter, die dadurch mehr Rente bekämen. Der VdK hat errechnet, dass Frauen pro Kind pro Monat 20,39 Euro mehr erhalten würden. VdK-Präsidentin Verena Bentele sagt: „Die geplante Ausweitung der Mütterrente ist eine längst überfällige Anerkennung der jahrzehntelangen unbezahlten Sorgearbeit von mehreren Müttergenerationen. Das kommt zugegebenermaßen spät, aber ist eben doch immer noch notwendig.“ 

Ungleichbehandlung von Eheleuten gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften

Wer zwischen 33 und 35 Jahre Grundrentenzeiten gesammelt und dabei zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnitts verdient hat, kann Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben. Bei der Berechnung des Anspruchs werden nach Auffassung des VdK zwei Personengruppen benachteiligt.

Denn auf den Grundrentenzuschlag wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen Einkommen angerechnet. Dabei rechnet die Rentenversicherung bei Eheleuten das gemeinsame Einkommen, also auch zusätzlich das Einkommen des Gatten über dem Freibetrag von aktuell 2243 Euro mit an, bei eheähnlichen Gemeinschaften hingegen bleibt das Einkommen von Partnerin oder Partner unberücksichtigt. Darin sieht die Bundesrechtsabteilung des VdK eine Ungleichbehandlung von Eheleuten. Der VdK klagt dagegen für ein Mitglied aus Hessen vor dem Sozialgericht Darmstadt.

Wie hoch ist die Steuer auf die Rente?

Wie hoch der steuerpflichtige Teil der Rente ist, erfahren Rentnerinnen und Rentner aus der sogenannten Rentenbezugsbescheinigung. Diese verschickt die Deutsche Rentenversicherung (DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung) nach eigenen Angaben mit Beginn des Jahres per Post. Die Übersicht enthält alle Angaben zur Rente, die für die Steuererklärung notwendig sind. Die Rentenbezugsbescheinigung muss einmal bei der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung angefordert werden. Danach wird sie automatisch per Post zugestellt.

Die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung übermittelt diese Daten auch an die Finanzämter, wie sie auf ihrer Webseite mitteilt. Steuerpflichtige müssen sie deshalb nicht mehr in die Anlagen „R“ und „Vorsorgeaufwand“ eintragen. Dies gilt nicht für die elektronische Steuererklärung, etwa über das Elster-Portal. Wer eine mögliche Rückerstattung vorab errechnen lassen möchte, muss die Daten eingeben.

VdK: Freibetrag in der Grundsicherung erhöhen

Frauen, die vor 1992 Kinder bekommen haben, hatten wenig Möglichkeiten, Familie und Beruf miteinander zu vereinen. Viele Frauen konnten keiner bezahlten Arbeit nachgehen – oder nur in Teilzeit und zu schlechten Bedingungen. Studien bestätigen: Altersarmut ist weiblich. Mehr als jede fünfte Frau über 65 Jahre ist armutsgefährdet. 

Der VdK fordert, dass die Mütterrente als gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Steuergeldern finanziert wird. Damit die  Mütterrente auch wirklich bei den armutsgefährdeten Frauen ankommt, sollte aber auch der Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter erhöht werden. 

Der Hintergrund: Viele Rentnerinnen müssen ihre kleinen Renten mit Grundsicherung aufstocken. Dort würde die Mütterrente unter Umständen voll angerechnet werden. Nur wer auf mindestens 33 Beitragsjahre kommt, profitiert bisher von einem Freibetrag bei der Grundsicherung. Das erreichen viele Frauen aber nicht. Die höhere Mütterrente würde bei ihnen also dazu führen, dass die Grundsicherung sinkt.

Aus Papier ausgeschnittene Silhouetten einer Familie mit zwei kleinen Kindern

Mehr zur Mütterrente

Der VdK hat sich immer für Verbesserungen bei der Mütterrente eingesetzt. Durch sie werden Erziehungszeiten rentenrechtlich anerkannt. Wir kämpfen dafür, dass alle Mütter drei Rentenpunkte pro Kind erhalten, unabhängig davon, wann sie ihr Kind geboren haben. 

Mutterschutzzeit wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt

Dort ist auch eine zweite Klage des VdK gegen die Grundrente anhängig. Sie richtet sich dagegen, dass die sechs Wochen Mutterschutzzeit vor der Geburt eines Kindes bei der Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigt werden. Das ist nach Auffassung des VdK ungerecht und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass genau dieser Zeitraum fehlt, um am Ende auf die notwendigen 33 Jahre Grundrentenzeiten zu kommen. In so einem Fall stünde dies einem Anspruch auf Grundrentenzuschlag entgegen. Dieser liegt im Schnitt bei 92 Euro im Monat.

Besteht bereits ein Anspruch, kann der Zuschlag geringer ausfallen, wenn sechs Wochen Mutterschutz nicht berücksichtigt werden. Nach einer Musterrechnung des VdK kann es sich dabei um rund 200 Euro im Jahr weniger handeln.

Beide Rechtsfragen will der VdK grundsätzlich klären lassen. Dafür ist er bereit, durch alle Instanzen bis vor das Bundessozialgericht zu ziehen. 

Hinweis: Wir werden weiter zum Stand des Verfahrens berichten in unserer VdK-Zeitung und hier auf der VdK-Website.

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Je nach Jahr des Renteneintritts bleibt ein Teil der Rente steuerfrei. Wer etwa im Jahr 2024 in Rente gegangen ist, zahlt auf 83 Prozent der Rente Steuern. 17 Prozent bleiben als sogenannter Rentenfreibetrag steuerfrei. Diese Prozentsätze gelten für die gesetzliche Externer Link:Altersrente, für Erwerbsminderungs- und Externer Link:Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen. Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert, so die VLH. Rentenerhöhungen sind komplett steuerpflichtig.

Auch der Hinzuverdienst bei einer Externer Link:Erwerbsminderungsrente kann steuerpflichtig sein. Der Grundrentenzuschlag muss dagegen nicht versteuert werden. Dieser Teil der Rente wird nicht in die steuerpflichtigen Einkünfte einbezogen.

Zu steuerrechtlichen Fragen kann der Sozialverband VdK nicht beraten. Hier helfen die Lohnsteuerhilfevereine weiter. Manche VdK-Landesverbände kooperieren mit solchen Vereinen. Fragen Sie vor Ort nach.

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Die Steuererklärung 2024 muss dem Finanzamt bis zum 31. Juli 2025 vorliegen. Unterstützen ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung, verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026. Bei einer freiwilligen Steuerklärung endet die Frist am 31. Dezember 2028. Bei triftigen Gründen kann eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden.

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Eine weitere Belastung steht noch bevor: Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist ab dem 1. Januar erhöht worden, für Rentnerinnen und Rentner werden diese Beitragssteigerungen allerdings angesammelt und mit einem Schlag erst von der Juli-Auszahlung abgezogen. Des Weiteren werden Rentnerinnen und Rentner mit Kindern unter 25 Jahren Pflegebeiträge in der April- oder Mai-Auszahlung erstattet. 

Die diesjährige Rentenerhöhung liegt bei 3,74 Prozent, das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verkündet. Sie wird ab Juli ausgezahlt. Aufgrund der höheren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird vielen Menschen von der Rente weniger auf dem Konto bleiben. VdK-Präsidentin Verena Bentele sagt: „Mit der Rentenerhöhung läuft das Mindestrentenniveau von 48 Prozent aus: Dieses Sicherheitsnetz muss von der neuen Regierung schnell im Gesetz verankert werden, da sonst die Renten hinter der Lohnentwicklung zurückbleiben.“

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Erneut hat eine Bundesregierung den Plan gehabt, für Selbstständige eine verpflichtende Alterssicherung einzuführen. Mit dem Bruch der Ampel-Koalition ist klar, dass es auch dieses Mal wieder nicht klappt. Die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung (DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung) Bund, Gundula Roßbach, hat bei einem Pressetermin in Würzburg erläutert, warum es gut wäre, die freiberuflich Tätigen in die gesetzliche Rente aufzunehmen.

In erster Linie gehe es „um den Schutz der Selbstständigen“, sagt Roßbach. „Gleichzeitig geht es aber auch um den Schutz der Gesellschaft“, fügt sie hinzu. „Denn am Ende sind es die Steuerzahler, die für den notwendigen Bedarf im Alter derjenigen aufkommen, die selbst nicht ausreichend vorgesorgt haben.“

Elf Prozent aller Selbstständigen armutsgefährdet

Etwa 3,6 Millionen Menschen sind nach Angaben des Statistischen Bundesamts hauptberuflich selbstständig tätig. Davon sind nur rund 330.000 in der gesetzlichen Rentenversicherung. Kunst- und Medienschaffende können sich beispielsweise über die Künstlersozialkasse gesetzlich sozialversichern und so auch Rentenansprüche erwerben. Etwa 640.000 Selbstständige sind in anderen obligatorischen Alterssicherungssystemen wie die Landwirte.

2,6 Millionen, also mehr als zwei Drittel, sind demnach nicht pflichtversichert. Dies hat schon während des Erwerbslebens negative Auswirkungen: Elf Prozent aller Selbstständigen sind armutsgefährdet. Bei abhängig Beschäftigten sind es acht Prozent.

„Die Kombination von zum Teil geringen Einkommen aus der Selbstständigkeit und einem hohen Anteil an Personen, die nicht obligatorisch abgesichert sind, führt im Ergebnis zu einer höheren Armutsgefährdung im Alter“, berichtet Roßbach. So beziehen immerhin 4,4 Prozent der Personen ab 65 Jahren, die zuletzt selbstständig waren, Grundsicherungsleistungen. Bei den zuletzt abhängig Beschäftigten sind es nur 2,1 Prozent.

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Eine verpflichtende Altersvorsorge für Selbstständige würde das Risiko, in die Altersarmut zu rutschen, reduzieren, betont die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung-Präsidentin.

Gleichzeitig plädiert Roßbach dafür, dass alle Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, also sowohl gut verdienende als auch diejenigen mit niedrigen Einkommen. Denn bei einer Wahlfreiheit besteht die Gefahr, dass die jüngeren und gesünderen Selbstständigen sowie diejenigen mit besserem Einkommen lieber privat vorsorgen. Für die Solidargemeinschaft der Rentenversicherten wäre dies eine „sehr schwierige Lage“, sagt Roßbach. Dann könnte das gesamte System ins Wanken geraten. Ohne Wahlfreiheit wäre es zudem deutlich leichter, die Rentenversicherungspflicht umzusetzen.

Roßbach findet es erstaunlich, dass die Bundesrepublik „das einzige Land in Europa ist, das keine obligatorische Alterssicherung für Selbstständige hat“.

Was fordert der VdK?

Der Sozialverband VdK fordert schon seit Jahren eine Rente für alle, also eine Rentenversicherung, in die neben Selbstständigen auch Beamte, Politikerinnen und Politiker sowie Managerinnen und Manager einzahlen. Dies würde eine deutlich breitere finanzielle Basis schaffen.

Außerdem fordert der VdK eine  Sozialversicherungspflicht bei jedem Gehalt, damit mehr Geld in die Rentenkassen kommt und alle Erwerbstätigen entsprechend Rentenansprüche erwerben.

Der VdK wird die Parteien im Wahlkampf und die künftige Bundesregierung mit diesen Forderungen konfrontieren und für eine Stärkung der gesetzlichen Rente werben.

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