Alles zum Schwerbehindertenausweis
Ein Überblick zum Thema Schwerbehindertenausweis: Wozu braucht man ihn? Welche Nachteilsausgleiche können Betroffene erhalten? Wer hat Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis? Und welche Merkzeichen gibt es?
Fragen und Antworten zum Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis über den Status als schwerbehinderter Mensch und gibt Auskunft über Schwere der Behinderung. In ihm sind der Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) und eventuelle Merkzeichen festgehalten, außerdem die Dauer der Gültigkeit.
Mit dem Schwerbehindertenausweis kann man sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und dergleichen als schwerbehindert ausweisen. Dies ist zum Beispiel notwendig, um per Gesetz festgelegte Nachteilausgleiche und Rechte in Anspruch nehmen zu können.
Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eins der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „Bl“ oder „Gl“ festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenem Flächenaufdruck berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
Die rechtlichen Grundlagen für den Schwerbehindertenausweis sind in der Externer Link:Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) festgelegt.
Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben nur Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von 50 oder mehr. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert. Der Ausweisinhaber muss außerdem seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten.
Wer mit einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (mit einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von mindestens 30, aber unter 50), hat keinen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis. Externer Link:Hier lesen Sie mehr zum Thema Gleichstellung.
Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung gestellt werden. Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt. Die jeweilige Adresse können Sie beim Bürgeramt Ihrer Stadt erfragen.
Viele Bundesländer bieten die Antragsformulare mittlerweile im Internet zum Herunterladen an - eine Liste bietet das Portal Externer Link:www.einfach-teilhaben.de.
Im Antrag müssen nicht nur Angaben zur Person gemacht werden, sondern auch zu Behinderungen, Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen, Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten.
Der Sozialverband VdK ist seinen Mitgliedern bei der Antragsstellung behilflich und, falls nötig, auch beim Einlegen eines Widerspruch bei einer Ablehnung. Externer Link:Hier finden Sie eine VdK-Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Wird ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis.
Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Eine unbefristete Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich: wenn beim Inhaber eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und damit eine Änderung des GdBkurz fürGrad der Behinderung nicht zu erwarten ist.
Wichtig: Rechtzeitig an die Verlängerung des befristeten Schwerbehindertenausweises denken! Etwa drei Monate vor Ablauf sollte man sich darum kümmern.
Auf dem Schwerbehindertenausweis im alten Format gibt es Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer. Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, ist kein Verlängerungsfeld mehr frei - dann muss ein neuer Ausweis mit einem neuen Lichtbild beantragt werden.
Auf dem neuen Ausweis im Scheckkartenformat gibt es keine solchen Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer. Ist der Ausweis abgelaufen, muss ein komplett neuer ausgestellt werden.
Wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert, das heißt verbessert oder verschlechtert hat, sind Inhaber des Schwerbehindertenausweise verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdBkurz fürGrad der Behinderung und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können.
Auch kann der Betroffene selbst einen Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung stellen, allerdings gilt es hier einiges zu beachten. Der GdBkurz fürGrad der Behinderung kann auch herabgesetzt werden, was zum Verlust des Schwerbehindertenstatus führen kann. Lassen Sie sich also unbedingt vorher vom Sozialverband VdK beraten. Hier lesen Sie mehr zum Thema “Externer Link:Herabsetzung des GdB”.
Nein, der Besitz eines solchen Ausweises allein reicht nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen. Benötigt wird hier ein spezieller Parkausweis. Den erhält man nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
Seit dem 1. Januar 2015 werden die Schwerbehindertenausweise nur noch im neuen Scheckkartenformat ausgestellt. Die alten Ausweise behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit. Das heißt: Es besteht kein Umtauschzwang, alle Nachteilsausgleiche können auch mit dem alten Ausweis weiterhin in Anspruch genommen werden.
Die Unterschiede zwischen altem und neuem Schwerbehindertenausweis: Der früher ausgestellte Papierausweis hatte das relativ große Format von 13,5 mal 9,5 Zentimeter. Der neue Schwerbehindertenausweis ist in Plastik gefertigt und hat dasselbe Format wie zum Beispiel EC-Karten, der neue Personalausweis oder der neue Führerschein. Damit ist der Schwerbehindertenausweis benutzerfreundlicher geworden. Er enthält außerdem - im Gegensatz zum alten Ausweis - den Nachweis der Schwerbehinderung in englischer Sprache sowie eine Kennzeichnung in Brailleschrift, damit blinde und sehbehinderte Menschen den Ausweis von ihren anderen Karten gleicher Größe unterscheiden können.
Nein, es gibt weder eine Pflicht, den Schwerbehindertenausweis bei sich zu haben, noch muss man überhaupt einen solchen Ausweis besitzen. Der Schwerbehindertenausweis ist jedoch als Nachweis in vielen Fällen erforderlich, wenn man die sogenannten Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen möchte.
Unter Nachteilsausgleichen versteht man verschiedene Hilfen für Menschen mit Behinderung, die behinderungsbedingte Nachteile und Mehraufwendungen ausgleichen sollen.
Es gibt gesetzlich geregelte Nachteilsausgleiche für (schwer-)behinderte Menschen in zahlreichen Bereichen, zum Beispiel Steuererleichterungen, etwa in Form eines Behindertenpauschbetrages oder als Ermäßigung bei der Kfzkurz fürKraftfahrzeug-Steuer, Mobilitätshilfen, Sonderregelungen beim Parken oder Leistungen und Nachteilsausgleiche im Berufs- und Arbeitsleben, etwa der besondere Kündigungsschutz oder Sonderurlaub.
Allerdings kann nicht jeder schwerbehinderte Mensch automatisch jeden einzelnen Nachteilausgleich in Anspruch nehmen. Die Nachteilsausgleiche sind an die Höhe des Grades der Behinderung, die Art der Behinderung oder die Zuteilung bestimmter Merkzeichen gebunden.
Die gesetzlich geregelten Nachteilsausgleiche sind sehr umfangreich und können daher nicht alle hier aufgelistet werden. Der Sozialverband VdK berät seine Externer Link:Mitglieder ausführlich zum Thema - Externer Link:jetzt Beratungsstelle in der Nähe finden!
Neben den gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleichen gibt es auch Vergünstigungen auf freiwilliger Basis, für die der Ausweis als Nachweis vorgelegt werden muss. Zahlreiche Freizeiteinrichtungen und kulturelle Institutionen (zum Beispiel Museen, Schwimmbäder, Kinos) bieten solche Ermäßigungen für Menschen mit (Schwer-)Behinderung an, die erst bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises gewährt werden. Auf freiwillige Ermäßigungen besteht kein rechtlicher Anspruch.
Den Ausweis in grüner Farbe können schwerbehinderte Menschen erhalten, also alle, die einen Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von mindestens 50 nachweisen können.
Den grün-orangenen Ausweis (grün mit halbseitigem orangenen Flächenaufdruck) erhalten schwerbehinderte Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Sie haben das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Dazu müssen aber bestimmte Merkzeichen vorliegen: G (gehbehindert), Bl (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Gl (gehörlos), VB/EB (Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen).
Umgekehrt bedeutet dies: Schwerbehinderte Menschen, die keine solche Beeinträchtigung und kein entsprechendes Merkzeichen haben, haben trotz ihrer Schwerbehinderung keinen Anspruch auf die unentgeltliche Nutzung der Verkehrsmittel.
Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr vorliegt, hat man als schwerbehinderte Person Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Ganz kostenlos ist die Beförderung aber nicht für alle: Beim Versorgungsamt muss man zunächst eine Wertmarke erwerben, es gibt also eine Eigenbeteiligung. Die Wertmarke kostet für ein halbes Jahr 46 Euro, für ein ganzes Jahr 91 Euro (Stand: November 2023). Für jemanden, der nur selten im Jahr einmal Bus oder Bahn fährt, lohnt sich die Wertmarke also nicht unbedingt.
Einige Personengruppen bekommen die Wertmarke auf Antrag tatsächlich kostenlos. Dies sind unter anderem Personen, die "H" (hilflos), "Bl" (blind) und "TBl" (taublind) als Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt haben. Auch Empfänger von Leistungen nach dem SGBkurz fürSozialgesetzbuch II, zum Beispiel ALG-II-Empfänger, können die Wertmarke kostenlos erhalten. Fragen Sie bitte dazu bei Ihrem Versorgungsamt nach oder lassen Sie sich beim Externer Link:VdK vor Ort beraten.
Fragen und Antworten zu den Merkzeichen
Im Schwerbehindertenausweis können unterschiedliche Buchstabenkürzel, die sogenannten Merkzeichen, eingetragen werden. Was bedeuten die Merkzeichen im Einzelnen?
Das Merkzeichen G bedeutet: Der schwerbehinderte Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Umgangssprachlich wird manchmal für G einfach "gehbehindert" gesagt, tatsächlich muss es sich bei der Einschränkung nicht zwingend um eine Gehbehinderung handeln - auch innere Leiden können die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit sein.
Was "erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit" bedeutet und wer betroffen ist, findet sich in der Anlage Teil D, Punkt 1 der Externer Link:Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV):
“In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.”
Das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis steht für "außergewöhnliche Gehbehinderung". Im Neunten Sozialgesetzbuch (SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX) steht dazu in Externer Link:§ 229 Persönliche Voraussetzungen unter anderem:
"Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind."
Das Merkzeichen "H" bedeutet "Hilflos". Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn "der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes (Absatz 6) oder entsprechender Vorschriften ist".
In der Anlage zur Externer Link:Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) heißt es unter Punkt 4. b) zu "Hilfslosigkeit":
“Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGBkurz fürSozialgesetzbuch I X) und dem Einkommensteuergesetz 'nicht nur vorübergehend' - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.”
Das Merkzeichen "Bl" steht für "blind". Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn "wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist".
Wer betroffen ist, findet sich in der Externer Link:Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordung (VersMedV), Teil A, Abschnitt 6 unter "Blindheit und hochgradige Sehbehinderung".
"Gl" steht als Merkzeichen für "Gehörlos". Gehörlos sind laut Externer Link:Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Teil D, nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.
Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
Das Merkzeichen "TBl" als Abkürzung für "Taubblind" wurde erst am 30.12.2016 eingeführt. Es wird eingetragen, “wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat” (siehe dazu die Externer Link:Schwerbehindertenausweisverordnung).
Das Merkzeichen "B" steht für "Begleitperson". Wenn ein schwerbehinderer Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des Sozialgesetzbuchs berechtigt ist, wird im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B eingetragen, außerdem der Satz "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen". Übrigens bedeutet dies nicht, dass eine Begleitperson ständig dabei sein muss, der schwerbehinderte Mensch also zum Beispiel nicht allein Bahn fahren darf. Er ist aber berechtigt, eine Begleitperson dabei zu haben.
Wer berechtigt für die ständige Begleitung ist, steht, steht in der Anlage Teil D der Externer Link:Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV).
Das Merkzeichen RF bedeutet, dass eine Rundfunkbeitragsermäßigung und Telefongebührenermäßigung möglich sind. Der Beitrag beträgt dann ein Drittel des regulären Beitrags und liegt aktuelle (2023) bei 6,12 Euro monatlich. Externer Link:Mehr Informationen zur Befreiung von den Rundfunkgebühren
Wenn der schwerbehinderte Mensch laut Externer Link:Schwerbehindertenausweisverordnung "die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt", wird das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Das Merkzeichen "1. Kl" steht für "1. Klasse" und berechtigt zur Nutzung der 1. Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die 2. Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz). Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in der Externer Link:Schwerbehindertenausweisverordnung und in den Externer Link:Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG, Abschnitt D.
Bei schwerbehinderten Menschen, die Entschädigung nachExterner Link: § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten und die einen Grad der Schädigungsfolgen (GdSkurz fürGrad der Schädigungsfolgen) von mindestens 50 haben, wird das Merkzeichen EB in den Schwerbehindertenausweis eingetragen - siehe dazu die Externer Link:Schwerbehindertenausweisverordnung.
Das Merkzeichen VB steht für "Versorgungsberechtigt" und wird in den Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen als nach dem Bundesversorgungsgesetz besteht und wenn ein Grad der Schädigung (GdSkurz fürGrad der Schädigungsfolgen) von mindestens 50 vorliegt - siehe dazu die Externer Link:Schwerbehindertenausweisverordnung.
Hat eine schwerbehinderte Person Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und einen Grad der Schädigungsfolgen (GdSkurz fürGrad der Schädigungsfolgen) von mindestens 50, wird die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" im Ausweis eingetragen - siehe dazu die Externer Link:Schwerbehindertenausweisverordnung.
Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus, um auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen. Ein spezieller EU-Parkausweis ist Pflicht.
Diesen blauen Sonderparkusweis können nur schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) und Bl (blind) erhalten, außerdem Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)