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Wärmewende mit Förderprogramm

Der Bundestag hat das Gebäudeenergiegesetz, das sogenannte Heizungsgesetz, verabschiedet. Ein dazu passendes Förderprogramm gibt es mit einer kleinen Veränderung ab 2024 geben.

Eine Hand hält ein Schild mit der Aufschrift "GEG", da E ist ein Eurozeichen. Dahinter liegen viele Euro-Scheine. |
© IMAGO / Christian Ohde

Härtefallregelungen sowie Förderung für Menschen mit kleinem Geldbeutel

Das Gesetz sieht vor, dass künftig jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Es soll Anfang 2024 in Kraft treten und erst einmal nur für Neubaugebiete gelten.

Für Bestandsbauten soll eine kommunale Wärmeplanung soll der Dreh- und Angelpunkt sein. Auf dieser Grundlage sollen Eigentümer entscheiden können, welche der verschiedenen Optionen sie wählen. Neben der vieldiskutierten Wärmepumpe gibt es unter anderem die Möglichkeit zum Anschluss an ein Fernwärmenetz, Stromdirektheizungen oder Hybridheizungen.

Die Wärmeplanungen sollen in Großstädten ab Mitte 2026 und für die restlichen Kommunen ab Mitte 2028 vorliegen. Grundsätzlich gilt, dass keine funktionierenden Heizungen entfernt werden müssen und bestehende Heizungen so lange repariert werden können, bis sie endgültig kaputt sind. Erst dann gelten die neuen Vorgaben.

VdK hatte sich für sozial gerechte Förderung eingesetzt

Heizungsaustausche werden bisher auch gefördert, aber das reformierte Förderprogramm soll den schnellen Umstieg auf eine klimaschonende Wärmegewinnung attraktiver machen. Je früher sich Eigentümerinnen und Eigentümer für eine klimafreundliche Heizung entscheiden, desto mehr klimaschädliches Kohlendioxid (CO2) wird eingespart.

Der Sozialverband VdK hatte sich von Anfang an für eine sozial gerechte Förderung eingesetzt. „Klimaschutz und Soziales müssen künftig von Anfang an zusammengedacht werden“, sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele.

Es ist absehbar, dass in Zukunft die fossilen Energiepreise immer weiter steigen werden. Um Menschen vor zukünftigen Preisschocks zu schützen, muss ihnen der Umstieg auf eine erneuerbare Heizung ermöglicht werden. Eine neue Förderrichtlinie soll Ende September dem Haushaltsausschuss des Bundestags vorgelegt werden. Die Förderung ist bisher bis 2030 angelegt.

Grundförderung: 30 Prozent der Investitionskosten

In dem neuen Förderprogramm soll es eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für klimafreundliche Heizungen geben. Zusätzlich soll ein Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten eingeführt werden – das soll für alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro gelten, die ihre Wohnung selbst nutzen. „Dass für Menschen mit geringem Einkommen eine eigene Förderung aufgesetzt werden soll, ist ein Schritt in die richtige Richtung. In Zukunft muss die Förderung grundsätzlich vom Geldbeutel der Antragsteller abhängig gemacht werden“, sagt Bentele.

Als Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung ist ein Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten geplant. Von 2028 an soll dieser Bonus um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgeschmolzen werden. Dieser Bonus soll allen selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt werden, deren Gasheizung mindestens 20 Jahre alt ist oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.

Zuschüsse bis zu einem Höchstfördersatz von 70 Prozent

Grundförderung und Boni sollen laut Eckpunkten kombiniert werden können, aber nur bis zu einem Höchstfördersatz von maximal 70 Prozent. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch sollen bei 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus liegen – der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt 21.000 Euro.

Derzeit gibt es etwa beim Einbau einer Wärmepumpe eine Förderung von bis zu 40 Prozent, wobei die maximal förderfähigen Investitionskosten bei 60.000 Euro pro Kalenderjahr liegen – das gilt für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Der Zuschuss für den Einbau einer Wärmepumpe in einem Einfamilienhaus liegt damit bei bis zu 24.000 Euro. Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können weiter Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen beantragt werden – etwa für die die Dämmung der Gebäudehülle. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für solche Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt.

Zinsvergünstigte Kredite über die KfW

Neben Investitionskostenzuschüssen soll die staatliche Förderbank KfWkurz fürKreditanstalt für Wiederaufbau zinsvergünstigte Kredite anbieten. Diese sollen alle Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro in Anspruch nehmen können – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Das soll helfen, die finanzielle Belastung durch einen Heizungstausch zeitlich zu strecken und zu verringern.

Härtefallregelung vorgesehen

Es wird eine Härtefallregelung geben, von der Pflegehaushalte oder andere Haushalte in herausfordernden persönlichen Umständen Gebrauch machen können. Neben den persönlichen Umständen können die Gründe im Zustand des Hauses liegen.

Beantragt werden die Härtefälle bei den Kommunen. Hiermit wurde eine wichtige Forderung des VdK erfüllt, denn ein Heizungsaustausch ist nicht für Menschen in allen Lebenslagen leistbar.

Deswegen gibt es auch Übergangsfristen. Für Erdgas- oder Ölheizungen, die nicht mehr repariert werden können, gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren: In dieser Zeit können Heizungsanlagen eingebaut und betrieben werden, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbarer Energien erfüllen.

Danach sollen kommunale Wärmeplanungen vorliegen, woraufhin sollen sich die Bürgerinnen und Bürger für eine klimafreundliche Heizung entscheiden sollen.

Verzögerung durch Haushaltsstreit

Durch die Nachverhandlungen zum Bundeshaushalt 2024 wird sich das Förderprogramm zum Heizungsgesetz verzögern. Am Förderprogramm gibt es voraussichtlich keine Änderungen oder Kürzungen.

Anträge können frühestens ab dem 27. Februar gestellt werden, aber sie können wahrscheinlich rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar gestellt werden. Mit der geplanten sozialen Staffelung in der Förderung muss nach Ansicht des VdK sichergestellt werden, dass Fördergelder den Privathaushalten zugute kommen, die es wirklich benötigen.

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