Kategorie Urteil Pflege Pflege im Heim

Rechte einer Pflegeheimbewohnerin gestärkt

Von: Julia Frediani

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte einer Pflegeheimbewohnerin im Streit mit ihrer Krankenkasse um Zuzahlungen gestärkt. Konkret ging es bei der Verfassungsbeschwerde um eine überhöhte Belastungsgrenze für die Zuzahlungen.

Bewohnerin einer Senioren-Residenz, sie geht über den Gang in ein Zimmer
© IMAGO / momentphoto/Robert Michael

Bundesverfassungsgericht: „Bescheid entbehrt jeder Grundlage“

Eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück, das die Sicht der Kasse bestätigt hatte, verletzt nach Angaben des höchsten deutschen Gerichts in Karlsruhe das Willkürverbot. Eine in dem Gerichtsbescheid enthaltene Annahme zur Kostenübernahme „entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage“. Er wird nun aufgehoben, das Sozialgericht muss sich erneut damit befassen (Aktenzeichen 1 BvR 422/23).

Im konkreten Fall übernimmt ein Sozialhilfeträger den Angaben zufolge einen Teil der Heimkosten der Klägerin. Nach Abzug einer monatlichen Bekleidungspauschale von 23,50 Euro und einem Anspruch auf 120,42 Euro Bargeld sollte das verbleibende Einkommen den monatlich zu zahlenden Eigenanteil ergeben.

Die Versicherte beantragte bei ihrer Krankenkasse eine Begrenzung ihrer Zuzahlungen. Diese setzte auf Basis der Renteneinkünfte der Frau eine Belastungsgrenze von 132,04 Euro für das Jahr 2022 fest. Dagegen ging die Betroffene vor. Die Kasse wies den Widerspruch zurück, das Sozialgericht die Klage dagegen.

Im Kern des Streits geht es darum, wie eine Ausnahmeregelung zur Belastungsgrenze gestaltet ist. Die Krankenkasse und das Sozialgericht sahen keinen Anlass, diese im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Das Verfassungsgericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass diese Ansicht keinen Sinn ergibt.

„Nach dem Wortlaut der Regelung ist Tatbestandsvoraussetzung die Kostentragung der Unterbringung der Versicherten in einem Heim oder einer anderen Einrichtung durch den Sozialhilfeträger.“ Für weitere Bedingungen gebe es - anders als von Kasse und Sozialgericht angenommen - keine Anhaltspunkte.