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Alles rund um die Grundrente

Wer bekommt Grundrente? Jahrelang hat der VdK dafür gekämpft, endlich wirkt der Druck: Die Grundrente kommt. VdK-Experten beantworten die wichtigsten Fragen zur neuen Grundrente.

Fragen und Antworten zur Grundrente

Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag auf die Rente von Personen, die jahrelang ein niedriges Einkommen hatten. Die Bundesregierung rechnet im Schnitt mit einem Grundrentenzuschlag in Höhe von monatlich 75 Euro.

Die gesetzliche Rente ist für viele Menschen das zentrale Einkommen im Alter. Dafür haben sie jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge eingezahlt. Darüber hinaus haben viele Versicherte Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt. Menschen, die ein Leben lang zu einem geringen Lohn gearbeitet haben, haben aktuell jedoch nur sehr geringe Renten. Deshalb hat sich der VdK seit jeher dafür eingesetzt, dass deren Renten aufgewertet werden. Es geht dabei um die Anerkennung der Lebensleistung dieser Menschen.

Die Grundrente trat ab dem 01.01.2021 in Kraft. Es dauerte jedoch bis Ende 2022, bis die Grundrente tatsächlich ausbezahlt wurde. Beträge, auf die ab dem 1. Januar 2021 ein Anspruch bestand, wurden nachgezahlt.
 

Begonnen wird mit dem Versenden der Bescheide für Neurentnerinnen und –Rentnern ab Juli 2021, danach folgen Rentnerinnen und Rentner in Grundsicherungsbezug, danach Rentenjahrgänge vor 1992. Bis Ende 2022 sollen alle Rentenjahrgänge von 1992 bis in die Gegenwart abgearbeitet sein.

Es bleibt dabei, dass auch für Neurentner der Steuerbescheid von vor zwei Jahren gilt. Der VdK hat das stark kritisiert, weil so die meisten Neurentner keine Grundrente erhalten, weil sie häufig vor zwei Jahren noch Arbeitseinkommen bekamen.

Nein. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen automatisch.

Grundrente bekommt, wer mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten aufweisen kann. Der Zuschlag auf die reguläre Rente ist gestaffelt und erhöht sich mit der Anzahl der Grundrentenjahre. Um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe zu erhalten, müssen mindestens 35  Grundrentenjahren vorhanden sein.

Die Grundrente erhalten auch Rentnerinnen und Rentnern, die bereits in Rente sind. Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt: D.h. für Altersrenten, Witwen- und Witwerrenten, sowie Erwerbsminderungsrenten.

Die Grundrente werden rund 1,3 Millionen Menschen erhalten. Davon sind rund 70 Prozent Frauen.

Grundrentenzeiten sind alle Zeiten, die für einen Anspruch auf Grundrente benötigt werden.

Dazu gehören folgende Zeiten:

  • Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit,
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege,
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
  • Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR.)

Folgende Zeiten zählen nicht zu den Grundrentenzeiten:

  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II,
  • Zeiten der Schulausbildung,
  • die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten
  • freiwillige Beiträge und
  • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung.

Alle Rentenarten können von der Grundrente profitieren, also auch die Erwerbsminderungsrente. Theoretisch erhalten auch Erwerbsminderungsrentner die Grundrente, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente zählt jedoch nicht zu den Grundrentenzeiten. Deshalb werden in der Praxis nur wenig Erwerbminderungsrentner die Voraussetzung von 33 Grundrentenjahren erfüllen können. Wer jedoch beispielsweise neben der Erwerbsminderungsrente einen 450-Euro-Job hat und in die Rentenversicherung einbezahlt, kann gegebenenfalls einen Anspruch auf die Grundrente haben.

Zu den Grundrentenzeiten zählen Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Pflege.

Seit der Einführung der Pflegeversicherung am 1. April 1995 bekommen pflegende Angehörige unter Umstände für die Pflege Rentenpunkte. Dies sind Pflichtbeitragszeiten für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.

Vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995 konnten Pflegepersonen einen Antrag auf Berücksichtigungszeiten wegen Pflege stellen. Sofern Pflegezeiten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995 als Berücksichtigungszeiten anerkannt sind, werden auch sie als Grundrentenzeiten berücksichtigt. Häusliche Pflege vor dem 1. Januar 1992 wird dagegen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt. Zudem wurden diese Zeiten nicht erfasst. Pflegezeiten vor dem 1. Januar 1992 sind daher keine Grundrentenzeiten.

Zu den Grundrentenzeiten zählen Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Wenn das Kind vor 1992 geboren ist, werden in der Regel pro Kind bis zu 2,5 Jahren an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben (Stichwort "Mütterrente"). Wenn das Kind 1992 oder später geboren ist, sind es bis zu 3 Jahren pro Kind.

Zusätzlich werden maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Die Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt und endet nach spätestens 10 Jahren. Werden in diesem Zeitraum weitere Kinder geboren, verlängert sie sich nicht.

Bei den Grundrentenzeiten werden auch Zeiten aus Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die das EU-Recht gilt. Ausgenommen hiervon sind Zeiten aus den USA und der Türkei.

Der Zuschlag selbst wird aber nur aus deutschen Zeiten berechnet. Zeiten mit geringen Einkommen im Ausland werden also nicht durch den Zuschlag aufgewertet.

Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Bundesregierung geht von einem Zuschlag von durchschnittlich 75 Euro aus. Im höchsten Fall sind jedoch knapp von 420 Euro möglich.

Der Zuschlag wird individuell berechnet, indem die Entgeltpunkte der Versicherten erhöht werden. In einem ersten Schritt wird ermittelt, ob mindestens 33 Grundrentenzeiten vorhanden sind. Im zweiten Schritt werden dann aus allen Grundrentenzeiten die Zeiten herausgesucht, in denen der Versicherte mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdiensts erhalten hat. Das können auch weniger als 33 Jahre sein. Nur aus diesen Zeiten wird ein Zuschlag errechnet. In einem dritten Schritt wird der individuelle Zuschlag berechnet.

Hans F. aus Westdeutschland hat 35 Jahre als Hilfsarbeiter zu einem niedrigen Lohn gearbeitet. Zeitweise war der Alleinstehende krankheitsbedingt nur in Teilzeit erwerbstätig. Er erhält aktuell eine Rente von 479 Euro brutto. Er hat kein weiteres Einkommen. Sein durchschnittlicher Verdienst in diesen 35 Grundrentenjahren liegt bei 0,4 Entgeltpunkten.

Diese 0,4 Entgeltpunkte werden verdoppelt auf 0,8 Entgeltpunkte. Davon abgezogen werden pauschal 12,5 Prozent. Der aktuelle Rentenwert pro Entgeltpunkt beträgt seit Juli 2020 in Westdeutschland 34,19 Euro.

Berechnung des Grundrentenzuschlags in zwei Schritten:

  • Erster Schritt: 35 Grundrentenjahre x 0,4 Entgeltpunkte x 34,19 Euro = ca. 478 Euro
  • Zweiter Schritt: 478 Euro – 12,5 Prozent = 418 Euro Grundrentenzuschlag

Insgesamt erhält er somit nun eine Rente von 479 Euro + 418 Euro = 897 Euro (brutto)

Jasmin K. aus der Nähe von Leipzig hat 35 Jahre als Wachdienst gearbeitet. Sie ist nicht verheiratet und erhält aktuell eine Rente von 814 Euro brutto:

35 Jahre x 0,7 Entgeltpunkte x 33,23 Euro = 814 Euro.

Sie hat kein weiteres Einkommen.

Berechnung des Grundrentenzuschlags:

  • Erster Schritt: 35 Grundrentenjahre x 0,1 Entgeltpunkte x 33,23 Euro = ca. 116 Euro
  • Zweiter Schritt: 116 Euro – 12,5 Prozent = ca. 102 Euro Grundrentenzuschlag

Insgesamt erhält sie somit nun eine Rente von 814 Euro + 102 Euro = 916 Euro (brutto)

Für die Anerkennung von Grundrentenzeiten gibt es beim Verdienst eine Unter- und eine Obergrenze: Berechnet wird die Grundrente nur aus jenen Grundrentenzeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betrug. 2021 sind das pro Monat etwa 1039 Euro brutto. Es gibt auch eine Obergrenze: Im Durchschnitt dürfen Rentnerinnen und Rentner maximal 80 Prozent des Durchschnittseinkommens erhalten haben. Das sind 2021 etwa monatlich 2770 Euro brutto.

Nein. Nachzahlungen können nicht „vererbt“ werden, denn der Berechtigte in der Zwischenzeit stirbt.

Anders als beim Einkommen spielt die Höhe des Vermögens bei der Grundrente keine Rolle. Eine Vermögensprüfung findet nicht statt.

Ja. Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Rentnerinnen und Rentner bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro für Alleinstehende. Bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt die Grenze bei 1.950 Euro. Wird der Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.600 Euro (Paare: 2.300 Euro) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.

Folgendes Einkommen wird bei der Grundrente angerechnet:

  • das zu versteuernde Einkommen,
  • der steuerfreie Teil der Rente
  • Kapitalerträge.

Dieses Einkommen wird vom Finanzamt an die Deutsche Rentenversicherung automatisch gemeldet. Eine Ausnahme bilden Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags: Diese müssen der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt werden. Die Rentenversicherung kann die Angaben dann überprüfen. Auch ausländisches Einkommen wird angerechnet und muss der Deutschen Rentenversicherung auf Nachfrage mitgeteilt werden.

Folgendes wird nicht bei der Grundrente angerechnet:

  • Steuerfreie Einnahmen: wie beispielsweise Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, und aus einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (Minijob)
  • Immobilien
  • Vermögen

Selbstverständlich wird auch der Zuschlag, also die Grundrente selbst, nicht berücksichtigt.

Die Verbesserungen durch die Grundrente werden nicht immer vollständig ausreichen, um ein Einkommen oberhalb der Grundsicherung sicherzustellen. Für Grundrentenbezieher, die mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufstocken müssen, wird ein Freibetrag in Höhe von 100 Euro der monatlichen Bruttorente zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente nicht angerechnet. Dieser Freibetrag wird auf 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung begrenzt. Für das Jahr 2020 wäre ein maximaler Freibetrag von 216 Euro möglich. Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass man die 33 Grundrentenjahre vorweisen kann. Wenn schon ein Freibetrag für eine betriebliche oder staatlich geförderte private Altersvorsorge besteht, wird dieser auch weiterhin zusätzlich gewährt.

Mona K. aus Cottbus erhält aktuell Grundsicherung im Alter, da ihre Rente unterhalb des Existenzminimums liegt. Und das obwohl sie 33 Grundrentenjahre vorweisen kann. Sie hat als Putzkraft im Krankenhaus gearbeitet. Aktuell erhält sie eine gesetzliche Rente in Höhe von 750 Euro. Ihre Rente wird vom Sozialamt aufgestockt. Insgesamt hat sie somit 850 Euro im Monat zum Leben. Weiteres Einkommen hat sie keines.

  • gesetzliche Rente: 750 Euro
  • maximaler Freibetrag: 223 Euro (geplant ab 1.1.2021)
  • Sockelfreibetrag der gesetzlichen Rente: 100 Euro

Berechnung des Freibetrags:

  • Differenz: 750 Euro – 100 Euro = 650 Euro
  • 30 Prozent von 650 Euro = 195 Euro
  • Theoretischer Gesamtfreibetrag: 295 Euro
  • Begrenzung des Freibetrags auf 223 Euro

Mona K. erhält weiterhin Grundsicherung im Alter. Sie darf zusätzlich 223 Euro von ihrer gesetzlichen Rente behalten.

Sie hat somit durch den Freibetrag 850 Euro + 223 Euro = 1073 Euro zum Leben.

Damit die Verbesserungen durch die Grundrente  nicht durch eine volle Anrechnung als Einkommen beim Wohngeld wieder verloren gehen, wird auch hier ein Freibetrag gewährt.  Bei denjenigen die 33 Jahre Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen verpflichtenden Alterssicherung haben, wird ein Teil der Rente nicht angerechnet. Dieser beträgt mindestens 100 Euro und für das Jahr 2020 maximal 216 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1).