Informationen für Geflüchtete
Auf dieser Seite haben wir Basis-Informationen für ukrainische Geflüchtete und Helfer zusammengestellt. Zu allen Informationen gibt es weiterführende Links.
Informationen in ukrainischer und in englischer Sprache
1. Ankommen und erste Schritte
- Die Externer Link:Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) ermöglicht den visumsfreien Aufenthalt in Deutschland; nach Verlängerung nunmehr längstens bis zum 2. Juni 2024. Wichtige Infos dazu sind auf der Externer Link:Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu finden (Deutsch, Englisch und Ukrainisch).
- Allgemeine Fragen und Antworten zur Einreise und zum Aufenthalt finden sich auf der Externer Link:Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (in deutscher, englischer und ukrainischer Sprache) samt Externer Link:Informationsblatt (Deutsch und Ukrainisch) oder des Externer Link:Bundesinnenministeriums (Deutsch, Englisch und Ukrainisch).
- Weiteres zur Ankunft und den wichtigsten Informationen rund um den Aufenthalt gibt es auf dem zentralen Hilfe-Portal des Bundesinnenministeriums "Externer Link:Germany4Ukraine" (Deutsch, Englisch und Ukrainisch); die Inhalte der Seite gibt es auch als Externer Link:Germany4Ukraine-App.
- Die Registrierung im Ausländerzentralregister durch die Bundespolizei oder Ausländerbehörde ist notwendig, um staatliche Unterstützungsleistungen zu erhalten.
- Die Stellung eines Asylantrags ist nicht nötig, da die Geflüchteten aufgrund des Externer Link:Ratsbeschlusses zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 4. März 2022 in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach Externer Link:§ 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten.
- Mit der Externer Link:UkraineAufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) vom 28. November 2023 werden alle am 1. Februar 2024 gültigen Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 AufenthG automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.
- Zuständig ist die Ausländerbehörde des Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes. Diese stellt bei Äußerung eines Schutzgesuchs den Aufenthaltstitel beziehungsweise eine entsprechende Fiktionsbescheinigung aus.
- Die zuständige Ausländerbehörde ist mit dem Externer Link:BaMF-NAvI (Deutsch und Englisch) zu finden.
- Zur Weiterreise mit Nahverkehrszügen ist kein Fahrticket notwendig.
- Für Fernreisen innerhalb Deutschlands stellt die Deutsche Bahn kostenlose Tickets aus (Ticket „helpukraine“).
- Infos hierzu gibt es auf der Externer Link:Seite der Deutschen Bahn (auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch)
- Erstaufnahmeeinrichtungen sind in der Regel auf den Externer Link:Websites der zuständigen Ausländerbehörden zu finden.
- Neben staatlichen Aufnahmeeinrichtungen bieten auch viele Private ihre Hilfe an, beispielsweise über das Portal Externer Link:unterkunft-ukraine.de (Deutsch, Englisch, Ukrainisch).
- Das SOS Kinderdorf hat mit der Externer Link:SOS Meldestelle (auf Deutsch und Englisch) unter der Telefonnummer 0800 12 606 12 eine zentrale Hotline für Geflüchtete aus ukrainischen Waisenhäusern und Kinderheimen eingerichtet, um zu gewährleisten, dass diese zusammen mit ihren Begleitpersonen untergebracht und betreut werden können.
- Auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge finden sich Externer Link:Willkommensangebote zur Migrationsberatung, ersten Orientierung und Sprachförderung (auf Deutsch und Englisch).
- Das Externer Link:vhs-Lernportal bietet auf seiner Plattform kostenlose Online-Deutschkurse an (auch auf Ukrainisch).
2. Sozialleistungen und medizinische Versorgung
- Seit dem 1. Juni 2022 haben ukrainische Geflüchtete Anspruch auf Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen nach den SGB II und XII. Voraussetzungen sind, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung sowie eine Registrierung im Ausländerzentralregister (AZR) und eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) vorliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können lediglich Leistungen nach dem AsylbLG geltend gemacht werden.
- Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/“Bürgergeld“) erhalten hilfebedürftige, erwerbsfähige Personen. Sozialhilfe nach SGB XII können Personen, die ebenfalls hilfebedürftig, aber nur eingeschränkt oder gar nicht erwerbsfähig sind, erhalten. Nähere Informationen zu den Ansprüchen finden sich Externer Link:hier (in Deutsch und Englisch). Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Externer Link:Übersicht (Deutsch, Ukrainisch, Englisch) mit Erklärvideos in allen drei Sprachen zusammengestellt, die die Beantragung von ALG II erleichtern soll.
- Die Leistungen nach dem SGB II können jeweils beim zuständigen Jobcenter (zu finden über die Externer Link:Startseite der Bundesagentur für Arbeit) beantragt werden. Für SGB XII-Leistungen ist das jeweilige Sozialamt (zu finden unter Externer Link:https://www.ortsdienst.de/) zuständig.
- Mit dem Bezug von SGB II-Leistungen erfolgt die Aufnahme in die Gesetzliche Krankenversicherung. Damit erhalten Geflüchtete unter anderem Krankenbehandlungen, sowie Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
- Bei Bezug von SGB XII-Leistungen erfolgt im Gegensatz dazu keine automatische Aufnahme in die Gesetzliche Krankenversicherung. Allerdings erhalten die nach SGB XII-Leistungsberechtigten eine elektronische Gesundheitskarte, mit der sie Leistungen im Umfang der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
- Liegt kein Aufenthaltstitel bzw. keine Fiktionsbescheinigung samt Registrierung im Ausländerzentralregister oder erkennungsdienstlicher Behandlung vor, ist eine Gesundheitsversorgung nur über das AsylbLG möglich.
- Der GKV-Spitzenverband hat hierzu ein Externer Link:Rundschreiben (nur auf Deutsch) mit ausführlichen Informationen rund um das Thema Gesundheitsversorgung Geflüchteter veröffentlicht.
- Weiterführende Informationen zu medizinischen Leistungen finden sich auf der Externer Link:Seite des Bundesministeriums für Gesundheit (nur in deutscher Sprache, aber mit weiterführenden Links, teilweise in ukrainischer Sprache).
- Pflegeleistungen können jeweils in Form von Hilfen zur Pflege nach SGB XII in Anspruch genommen werden. Nach 24 Monaten Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung können auch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.
- Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz NRW stellen auf ihrer Website eine Externer Link:Kurzübersicht zu den Leistungen der Pflegeversicherung (unter anderem auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch) zur Verfügung. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege entsprechen diesen weitgehend.
- Personen, die dem Anwendungsbereich des AsylbLG unterfallen, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, die weitgehend demselben Umfang wie den Leistungen nach SGB XII entsprechen.
- Geflüchtete mit Anspruch auf SGB II- und XII-Leistungen haben Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 29. April 2022 ein Externer Link:Rundschreiben (nur auf Deutsch) veröffentlicht.
- Personen, die keine Leistungen nach dem SGB II und XII erhalten, können Leistungen der Eingliederungshilfe über das AsylbLG geltend machen.
- Eine neu eingerichtete Externer Link:Kontaktstelle des BMAS, BMI und DRK (in deutscher, englischer und ukrainischer Sprache) vermittelt Hilfsangebote für Geflüchtete mit Behinderungen und Pflegebedürftige und koordiniert deren Aufnahme und Versorgung (der Service an sich wird laut Website zur Zeit leider nur in deutscher Sprache angeboten).
- Die Aktion Mensch hat einen Externer Link:Ratgeber (nur in deutscher Sprache) mit verschiedenen Hilfsangeboten für Geflüchtete mit Behinderung veröffentlicht.
- Ukrainische Geflüchtete, die nicht SGB II-/XII-leistungsberechtigt sind, erhalten in der Regel Leistungen nach dem AsylbLG.
- Der Leistungskatalog umfasst Leistungen zur Deckung des Grundbedarfs, des soziokulturellen Existenzminimums und die medizinische Versorgung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen (§§ 3 und 4 AsylbLG).
- Gegebenenfalls wird auch weitergehende Versorgung für Personen mit besonderen Bedürfnissen gewährt (§ 6 AsylbLG). Dies können etwa Leistungen der Eingliederungshilfe, spezielle Hygieneartikel oder auch Dolmetscherkosten im Rahmen einer Psychotherapie sein.
- Auf der Externer Link:Website der Verbraucherzentrale (Deutsch und Englisch) stehen Informationen zur Ausstellung der Behandlungsscheine und zur Möglichkeit, in einigen Bundesländern eine elektronische Gesundheitskarte zu erhalten.
- Die Leistungen nach dem AsylbLG werden beim zuständigen Sozialamt beantragt.
3. Schule, Ausbildung und Arbeit
- Auf der Externer Link:Website der Kultusminister-Konferenz sowie des Externer Link:Deutschen Schulportals (nur auf Deutsch, aber teilweise mit weiterführenden Links auch in englischer und ukrainischer Sprache) finden sich zahlreiche Links zu allgemeinen Informationen und Links zu Informationsangeboten der Länder hinsichtlich der Themen Schule und Bildung geflüchteter ukrainischer Kinder.
- In der Ukraine erbrachte Studienleistungen werden in Deutschland aufgrund der Mitgliedschaft im Bologna-Prozess grundsätzlich anerkannt.
- Infos rund ums Studium sind auf der Externer Link:Website der Nationalen Akademischen Kontaktstelle Ukraine (Deutsch, Englisch und Ukrainisch) erhältlich.
- Auszubildende mit Aufenthaltstitel oder entsprechender Fiktionsbescheinigung sowie Registrierung im Ausländerzentralregister haben Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach dem BAföG vorliegen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat dazu einen Externer Link:Hinweis (nur auf Deutsch) veröffentlicht. Entsprechende Antragsformulare sind Externer Link:hier erhältlich.
- Beschäftigung und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sind grundsätzlich erlaubt.
- Die Länder haben den Auftrag, den Aufenthaltstitel und die Fiktionsbescheinigung jeweils mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit erlaubt“ zu versehen.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Externer Link:Hilfeseite rund um die Themen Arbeit und Ausbildung erstellt (Deutsch, Ukrainisch und Englisch).
- Informationen zur Anerkennung der Qualifikationen sind auf dem Externer Link:Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (Deutsch, Ukrainisch und Englisch) zu finden. Außerdem lassen sich beim Externer Link:Netzwerk IQ (in deutscher und ukrainischer Sprache) die zur Anerkennung zuständigen Beratungsstellen finden. Darüber hinaus gibt es beim Helmholtz Zentrum ein Externer Link:Bewerberportal für Forschende aus der Ukraine (Deutsch und Englisch).
- Ab dem 1. Juni 2022 ist für den Erhalt von Kindergeld lediglich eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich, es ist nicht mehr an eine bestehende Erwerbstätigkeit geknüpft.
- Die Externer Link:Bundesagentur für Arbeit hat dazu eine Seite (Deutsch, Englisch und Ukrainisch) mit Kurzmerkblättern, sowie einem Vordruck für einen Antrag auf Kindergeld (jeweils in deutscher und ukrainischer Sprache) erstellt.
- Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben zu den Themen Bildung und Arbeit Übersichten in verschiedenen Sprachen erstellt.
- Externer Link:Übersicht Bundesministerium für Bildung und Forschung (Deutsch, Englisch und Ukrainisch)
- Externer Link:Übersicht Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Deutsch und Englisch)
4. Weitere Informationen und Wissenswertes
- Fragen und Antworten zum Thema auf der Externer Link:Seite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch)
- Externer Link:Fragen und Antworten zu den Themen Sozialleistungen, Arbeit, Integration und medizinischer Versorgung auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
- Externer Link:Sammlung, unter anderem von Regelungen und Materialien der Bundesländer (nur in deutscher Sprache, aber mit weiterführenden Links, teilweise in verschiedenen Sprachen) mit Ersthilfeangeboten, Hotlines zu Hilfsangeboten etc., bereitgestellt durch den Informationsverbund Asyl & Migration
- Externer Link:Hilfe und Tipps der Verbraucherzentrale (Deutsch und Ukrainisch) für ukrainische Geflüchtete
- Externer Link:Fragen und Antworten zu Sozialleistungen und Arbeit in Gebärdensprache (Deutsch, Englisch, Ukrainisch) auf der Seite des BMAS.