Kategorie Musterklagen Rente Gesundheitssystem

Übersicht über die Musterstreitverfahren zur Beitragspflicht von Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen

Wir haben eine Übersicht über die Musterstreitverfahren zur Beitragspflicht von Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen zusammengestellt. Alle Fallgruppen sind inzwischen abgeschlossen.

Fallgruppe Art des Verfahrens Verfahrensstand 
1.1

Beitragsbemessung nach dem allgemeinen Beitragssatz

Personenkreis: pflichtversicherte Rentner, die neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente beziehen, und ehemalige Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst, die eine Zusatzversorgung beziehen

Rechtsgrundlage: Änderung des § 248 SGBkurz fürSozialgesetzbuch V

  • BSG hat Klagen unter anderem mit Urteilen vom 10.05.2006 (zum Beispiel Aktenzeichen B 12 KR 13/05 R und B 12 KR 3/05 R ) abgewiesen
  • BVerfG hat Verfassungsbeschwerde am 28.2.2008 abgelehnt (1 BvR 2137/06)

Stand: Erledigt

1.2 Beitragsbemessung nach dem allgemeinen Beitragssatz bei Angehörigen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung

Personenkreis: in der GKV freiwillig und pflichtversicherte Rentner, die Renten aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen beziehen (zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Notare, Ingenieure und Steuerberater, unabhängig davon, ob sie als Selbständige oder im Angestellten-verhältnis gearbeitet haben)

Rechtsgrundlage: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V
  • BSG hat Klage mit Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 5/05 R - abgewiesen
  • BVerfG hat Verfassungs-beschwerde am 28.2.2008 abgelehnt (1 BvR 2137/06)

Stand: Erledigt

1.3

Beitragsbemessung nach dem allgemeinen Beitragssatz (wie 1.1)

Personenkreis: pflichtversicherte Pensionäre mit Rentenbeginn vor dem 1.1.1989

Rechtsgrundlage: Änderung des § 248 SGBkurz fürSozialgesetzbuch V

  • BSG hat Klage mit Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 7/08 R - abgewiesen; entspricht im Grundsatz den Verfahren unter 1.1. und 1.2.

Stand: Erledigt

2.1

Beitragsbemessung nach dem allgemeinen Beitragssatz bei Kapitalleistungen jeder Art (Direktversicherungen, Pensionszusagen, Pensionskassen etc.)

Personenkreis: Alle, die eine Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung haben. Gemeint ist hier der Normalfall, wenn Abschluss und Laufzeit der Versicherungsleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden haben. Volle Beitragspflicht besteht immer dann, wenn ein Zusammenhang mit dem Berufsleben des Versicherten, zum Beispiel bei der Beschaffung der Altersversorgung über Gruppenversicherungsverträge, besteht. Unerheblich ist, ob und zu welchem Anteil Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Prämien erbracht haben.

Rechtsgrundlage: § 229 Abs. 1 Satz 3 SGBkurz fürSozialgesetzbuch V

  • BSG hat Klagen unter anderem mit Urteil vom 25.04.2007, B 12 KR 25/05 R und B 12 KR 26/05 R abgewiesen
  • BVerfG hat Verfassungs-beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Nichtannahme-beschluss vom 7.4.2008, Aktenzeichen 1 BvR 1924/07

Stand: Erledigt 

2.2

Kapitalleistungen (wie 2.1), privates Weiterführen nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Personenkreis: Versicherte, die zum Beispiel eine Direktversicherung über den Arbeitgeber abgeschlossen haben und diese nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses freiwillig durch eigene Beitragszahlung (zum Beispiel aus Erspartem, Arbeitslosengeld oder Rente) als Versicherungsnehmer fortgeführt haben.

Rechtsgrundlage: § 229 Abs. 1 Satz 3 SGBkurz fürSozialgesetzbuch V

Zwei leicht unterschiedliche Fallkonstellationen waren beim Bundesverfassungsgericht anhängig:

  1. Aktenzeichen 1 BvR 739/08 - private Fortführung, aber ehemaliger Arbeitgeber ist offiziell Versicherungsnehmer geblieben

    Stand: erledigt durch Beschluss des BVerfG vom 6.9.2010
     
  2. Aktenzeichen 1 BvR 1660/08 - private Fortführung, aber ehemaliger Arbeitnehmer ist selbst Versicherungsnehmer geworden

    Beschluss des BVerfG vom 28.09.2010: Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 2/07 R - wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
2.3

Kapitalleistungen aus Pensionskassen, privates Weiterführen nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Personenkreis: Versicherte, die ein Vertragsverhältnis mit einer Pensionskasse über den Arbeitgeber abgeschlossen haben und dieses als Vertragspartner nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis privat weitergeführt haben.

Rechtsgrundlage: § 229 Abs. 1 Satz 3 SGBkurz fürSozialgesetzbuch V

Stand: Erledigt

  • Der VdK hatte zu dieser Fallgruppe Klage beim Bundessozialgericht erhoben (Aktenzeichen: B 12 KR 26/12 R). Die Fallgruppe wurde am 23. Juli 2014 vor dem Bundessozialgericht verhandelt, das Verfahren abschlägig beschieden: BSG entscheidet zur Beitragspflicht bei Betriebsrenten aus privat fortgeführten Pensionskassenverträgen.
     
  • Der VdK hat am 5. Januar 2015 gegen diese Ablehnung Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht (Aktenzeichen: 1 BvR 249/15): Verfassungsbeschwerde wegen Krankenkassenbeiträgen aus Leistungen einer Pensionskasse
     
  • Ende Juli 2017 hat das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, dass sich die Verfassungsbeschwerde in Bearbeitung befindet.
     
  • In einem am 4. September 2018 veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die Position des VdK gestärkt und deutlich gemacht: Abgaben von Sozialversicherungsbeiträgen in die Kranken- und Pflegeversicherung, die Rentner zahlen, die nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aus eigener Tasche weiter in die Pensionskasse eingezahlt haben und Versicherungsnehmer geworden waren, sind nicht rechtens. Von ihrer Kasse können Betroffene Geld zurückverlangen (Aktenzeichen: 1 BvR 249/15). 
3

Beitragsbemessung nach dem allgemeinen Beitragssatz bei freiwillig versicherten Pensionären, Wegfall des so genannten "Altersprivilegs"

Personenkreis: Pensionäre, die bis zum 31.12.1992 das 65. Lebensjahre vollendet haben, und deren Hinterbliebene müssen den vollen allgemeinen Beitragssatz auf ihre Ruhestandsbezüge entrichten.
Bisher galt aufgrund einer Sonderregelung des sogenannten Altersprivilegs der halbe allgemeine Beitragssatz.

Rechtsgrundlage: Streichung § 240 Abs. 3 a SGB V

  • BSG hat Klage mit Urteil vom 10. Mai 2006 (Aktenzeichen: B 12 KR 6/05) abgewiesen
     
  • BVerfG hat Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Nichtannahmebeschluss vom 28.5.2008, Aktenzeichen 1 BvR 2257/06.

Stand: Erledigt 

4

Beitragsbemessung nach dem allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes bei freiwillig Versicherten

Personenkreis: Freiwillig versicherte Rentner, die vor dem 1.1.2004 auf Versorgungsbezüge nur den ermäßigten Beitragssatz zahlen mussten

Rechtsgrundlage: § 240 Abs. 2 i. V. m. § 248 SGB V

  • Rechtsfrage wurde in den Verfahren 1.1 und 1.2 entschieden

Stand: Erledigt 

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