VdK-Präsidentin: Finanzminister lässt Vernunft walten
- Großer Druck von Sozial- und Wohlfahrtsverbänden war erfolgreich
- VdK fordert eine Vereinheitlichung der Beitragsbemessungsgrenzen auf der Höhe der Rentenversicherungsgrenze
Das Bundeskabinett hat die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen beschlossen. Dazu erklärt VdK-Präsidentin Verena Bentele:
„Es spricht nicht für eine geeinte Regierungsarbeit, dass wir als größter Sozialverband einen Kabinettsbeschluss kommentieren, der eigentlich ein Routinevorgang sein sollte. Auf großen Druck der Sozial- und Wohlfahrtsverbände hat der Finanzminister Vernunft walten lassen: Er hat seine Blockade bei der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze aufgegeben.
Da die Löhne im Jahr 2023 um 6,44 Prozent gestiegen sind, müssen auch die Beitragsbemessungsgrenzen entsprechend erhöht werden. Ab Januar 2025 zahlen gesetzlich Versicherte bis 5512,50 Euro (2024: 5175 Euro) Monatseinkommen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag und bis zu einem Bruttolohn in Höhe von 8050 Euro (2024: 7550 Euro) Rentenbeiträge – so wie das per Verordnung längst festgelegt wurde.
Damit wird kurz vor knapp die Funktionsfähigkeit des korrekten Beitragseinzugs zu Anfang des kommenden Jahres gesichert und auch ein zusätzlicher Beitragssatzanstieg verhindert. Nach unseren Berechnungen wären sonst der Rentenversicherung zwei Milliarden und der Krankenversicherung vier Milliarden Euro an Einnahmen verloren gegangen.
Anders als oft dargestellt, geht es bei der Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen nicht um eine ungerechte Mehrbelastung von Gutverdienenden, sondern um eine gerechte Beteiligung von höheren Einkommen an den Gesundheits-, Pflege- und Rentenausgaben. Die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung brauchen verlässliche Regeln und verlässliche Einnahmen sowie die Solidarität aller Beschäftigten.
Der VdK fordert deshalb eine Vereinheitlichung für die Kranken- und Rentenversicherung auf die Höhe der Rentenversicherungsgrenze. Noch gerechter wäre aus VdK-Sicht, wenn in der Kranken- und Pflegeversicherung auch andere Einkommensarten wie Einkommen aus Vermietungen und Vermögen sozialversicherungspflichtig würden.“