Wenn Sie als Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse erhalten, können Sie innerhalb Deutschlands verreisen und müssen nicht befürchten, dass die Kasse die Leistung streicht. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Krankenkasse über die Reise zu informieren.

Dennoch müssen Sie Ihre Reise so organisieren, dass Sie zum Beispiel zu den Terminen gehen können, die Ihre Krankenkasse für Sie beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDkurz fürMedizinischer Dienst) anberaumt hat. Wichtig ist auch, dass sich Ihre Reise nicht nachteilig auf Ihre Genesung auswirken darf. Untersuchungen und Ihre Behandlung müssen also weitergehen, wenn diese nötig sind, damit Sie schnell wieder gesund werden.

Sie haben also auch bei Reisen innerhalb Deutschlands bestimmte Pflichten gegenüber Ihrer Krankenkasse. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass während Ihrer Reise jemand Ihren Briefkasten regelmäßig leert, damit Sie auf Post von Ihrer Krankenkasse reagieren können.

Bei Auslandsreisen haben Sie nur dann weiter Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankenkasse Ihrer Reise zustimmt. Die Genehmigung der Krankenkasse sollten Sie auf jeden Fall einholen, andernfalls haben Sie mindestens für die Zeit des Aufenthalt im Ausland keinen Anspruch auf Krankengeld.

Reisen innerhalb der EU

Eine Reise im EU-Ausland darf die Krankenkasse nicht einfach verbieten. Die Krankenkasse muss der Reise in der Regel zustimmen, wenn kein Missbrauch von Leistungen vorliegt. Die Reise darf sich nicht nachteilig auf die Gesundheit auswirken und notwendige Behandlungen und Untersuchungen müssen wahrgenommen werden.

Reisen außerhalb der EU

Anders sehen die Regeln bei Reisen außerhalb der EU aus. Sie sollten wissen, dass sich Reisen außerhalb der EU auf Ihren Anspruch auf Krankengeld auswirken können. Die Krankenkasse kann Ihrer Auslandsreise zustimmen, sie muss es aber nicht. Bei der Entscheidung der Kasse handelt sich um eine Ermessensentscheidung, das heißt: Es ist eine individuelle Einzelfallentscheidung, die die Kasse trifft. Dabei berücksichtigt sie verschiedene Aspekte und prüft zum Beispiel über den MDkurz fürMedizinischer Dienst, ob Ihre Reise Ihre Krankheit und Arbeitsunfähigkeit verlängert oder ob Ihre Arbeitsunfähigkeit im Inland besser oder schneller beseitigt werden könnte. 

Wenn die Krankenkasse Ihrer Auslandsreise nicht zustimmt, können Sie dagegen innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Die für Sie zuständige VdK-Geschäftsstelle berät Sie dazu gern. Der VdK vor Ort kann Ihnen helfen, die Widerspruchsbegründung gegen die Entscheidung der Krankenkasse zu formulieren.

Vor einer Auslandsreise sollten Sie möglichst früh - am besten vier Wochen vorher – Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen und sich die Reise genehmigen lassen. Vorher sollten Sie mit den Ärzten sprechen, die Sie behandeln. Von ihnen sollten Sie sich bescheinigen lassen, dass die Auslandsreise Ihre Genesung nicht verzögert und dass Sie wichtige Untersuchungs- und Behandlungstermine dennoch wahrnehmen können. Auch sollten Sie Ihrer Krankenkasse mitteilen, wie sie Sie während der Reise erreichen kann.
 

Wenn ein Arbeitnehmer oder Auszubildender krank wird, zahlt der Arbeitgeber ihr oder ihm den Lohn oder das Gehalt weiter. Das nennt man die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

 

Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen besteht.

 

Wenn die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen endet, springt die gesetzliche Krankenversicherung ein. Sie zahlt Arbeitnehmern das Krankengeld. Dabei spielt es keine Rolle, bei welcher Krankenkasse man versichert ist, also ob bei der Barmer, der AOK oder einer anderen Kasse. Denn das Krankengeld gehört zu den Pflichtleistungen, die jede Krankenkasse leisten muss.

 

Zu den Voraussetzungen gehört, dass Arbeitnehmer Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder freiwillig versichert sind und so Krankengeldschutz haben. Außerdem muss ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers lückenlos bescheinigen, dieser muss die Krankschreibung schnell bei der Krankenkasse einreichen. Dafür hat man eine Frist von einer Woche, nachdem man arbeitsunfähig geworden ist.<o:p></o:p>

Besondere Voraussetzungen gelten, wenn jemand Krankengeld erhält und verreisen möchte. Externer Link:Schauen Sie in unseren Beitrag zum Thema.
 

Spätestens am Werktag nach dem letzten Tag der Krankschreibung muss man sich von einem Arzt eine neue Krankschreibung ausstellen lassen. Samstage zählen nicht zu den Werktagen. Wer bis einschließlich Freitag krankgeschrieben ist, sollte sich spätestens am Montag eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von seinem Arzt ausstellen lassen. Viele Krankenkassen bieten inzwischen an, die Krankmeldung online hochzuladen - ein sicherer und schneller Übertragungsweg.<o:p></o:p>

Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass sie ihre Krankschreibungen lückenlos der Krankenkasse vorlegen. Sonst kann es nämlich passieren, dass die Krankenkasse unter Umständen kein Krankengeld mehr zahlt.

Anspruch auf Krankengeld haben Arbeitnehmer ab dem Tag, an dem der Arzt ihre Arbeitsunfähigkeit feststellt. Wer im Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung behandelt wird, erhält Krankengeld ab dem Beginn des Aufenthaltes.

Erkrankte Arbeitnehmer erhalten von der Krankenkasse maximal 78 Wochen Krankengeld für dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren.<o:p></o:p>

Wem der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zahlt, bekommt in dieser Zeit kein Krankengeld. Diese sechs Wochen zieht die Krankenkasse von den 78 Wochen Krankengeld ab, so dass Arbeitnehmer also in der Regel 72 Wochen lang Krankengeld erhalten.

Das Krankengeld liegt bei 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts, aber maximal 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts.<o:p></o:p>

Der Anspruch auf Krankengeld erhöht sich zum Beispiel, wenn man in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen hat.<o:p></o:p>

Vom Krankengeld zieht die Krankenkasse Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung ab, aber keine Beiträge für die Krankenversicherung.<o:p></o:p>

Um das Krankengeld berechnen zu können, muss die Krankenkasse das regelmäßig erzielte Einkommen des Arbeitnehmers ermitteln. Dazu schreibt die Krankenkasse den Arbeitgeber an, damit dieser der Krankenkasse die Auskünfte in einer Entgeltbescheinigung erteilt.

 

Arbeitnehmer müssen das Krankengeld bei der Krankenkasse nicht beantragen. Wenn Erkrankte aber absehen können, dass sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sein werden und sie die Krankenkasse nicht bereits während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kontaktiert haben, kann es sinnvoll sein, sich von sich aus bei der Krankenkasse zu melden und darauf hinzuweisen. Denn die Krankenkasse braucht oft Zeit, um Informationen über das Einkommen des Arbeitnehmers einzuholen und die Höhe des Krankengeldes zu berechnen.<o:p></o:p><o:p></o:p>

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem Familienversicherte, Rentner, Bezieher von Arbeitslosengeld II und Praktikanten.

Nach 78 Wochen endet in jedem Fall die Krankengeldzahlung. Wer darüber hinaus arbeitsunfähig ist, sollte sich arbeitslos melden - wenn sie oder er einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sollte gestellt werden, wenn man davon ausgeht, seinen Job aufgrund der Erkrankung nicht mehr ausüben zu können.<o:p></o:p>

Ein Tipp: Man sollte sich frühzeitig bei der Krankenkasse danach erkundigen, wann die Zahlung des Krankengeldes endet.<o:p></o:p>

Solange eine Person auf Antwort auf seinen Erwerbsminderungsrentenantrag wartet, hat sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.<o:p></o:p>

Mit dem Wegfall des Krankengeldanspruchs endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wer dann Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht, ist weiter Mitglied seiner Krankenkasse.<o:p></o:p>

Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder beantragt hat, kann über die Krankenversicherung der Rentner (KVdRkurz fürKrankenversicherung der Rentner) versichert sein.<o:p></o:p>

Falls Personen keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, muss die Grundsicherung beantragt werden.