Durch Pflege die Rente aufbessern
Wer einen Angehörigen pflegt, kann seine Rente aufbessern, selbst wenn er bereits im Rentenalter ist. Die gesetzliche Grundlage dafür hat die Flexirente geschaffen. Voraussetzung ist, dass man nur einen Teil seiner Rente in Anspruch nimmt.
Aufbesserung der Rente durch die Flexirente
Die Flexirente ermöglicht es pflegenden Angehörigen, ihre Rente zu verbessern. Wie dies funktioniert? Um Rentenpunkte zu erwerben, muss der Pflegebedürftige Pflegegrad 2 oder höher haben und zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen zu Hause versorgt werden. Die Pflegeperson darf nicht erwerbsmäßig pflegen und nicht mehr als 30 Wochenstunden berufstätig sein.
Arbeitnehmer, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, zahlen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in die Rentenkasse ein. Sie müssen lediglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen, dass diese zusätzlich die Rentenbeiträge leistet.
Wer die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat und seine volle Rente bezieht, muss für den Erwerb von Rentenpunkten in die sogenannte Teilrente wechseln. Das war früher auch schon möglich, hat sich aber meist nicht gelohnt, da die Betroffenen nur die Wahl hatten, auf ein Drittel oder zwei Drittel der Rente zu verzichten. Nach dem Flexirentengesetz ist es nun möglich, zwischen zehn und 99 Prozent der vollen Rente zu beantragen und gleichzeitig Rentenpunkte zu sammeln. Die Teilrente wird bei der Rentenversicherung beantragt. Ein formloses Schreiben genügt. Darüber hinaus muss die Pflegekasse des Pflegebedürftigen informiert werden, damit sie die Rentenbeiträge einbezahlt.
Auch wer schon länger in Rente ist, kann noch eine Teilrente beantragen und so durch die Pflege sein Rentenkonto aufbessern. Allerdings ist diese Neuregelung vielen noch nicht bekannt. Der Sozialverband VdK hilft seinen Mitgliedern gerne bei einem Antrag auf Teilrente sowie bei der Antragstellung an die Pflegekasse.
Lohnt sich die Pflege für das Rentenkonto?
Ob sich die Pflege für das Rentenkonto lohnt, ist von mehreren Faktoren abhängig. Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der Rentenansprüche am Pflegegrad und daran, welche Pflegesachleistung beantragt wird.
Ein Beispiel: Die volle Rente von Anna D., 67 Jahre alt, beträgt 683 Euro. Ihr Ehemann hat Pflegegrad 4 und bezieht nur Pflegegeld. Um Rentenpunkte zu sammeln, verzichtet Anna D. auf ein Prozent ihrer Rente, also auf 6,83 Euro. Dafür erwirbt sie im laufenden Jahr einen Rentenanspruch in Höhe von 20,96 Euro. Um diesen Betrag wird ihre Rente bereits zum 1. Juli des Folgejahres, in dem sie weitere Rentenansprüche erwirbt, erhöht.
Hätte ihr Ehemann allerdings Pflegegrad 2, würde Anna D. nur 8,08 Euro mehr bekommen. Würde er mit Pflegegrad 4 Kombileistungen beziehen, wären es 17,81 Euro.