Begleitung Sterbender: Kann man sich freistellen lassen?
Liegt ein Mensch im Sterben, können Angehörige sich bis zu drei Monate von der Arbeit freistellen lassen, um diese Person zu begleiten. Sie können entweder ihre Erwerbsarbeit unterbrechen oder ihre Arbeitszeit reduzieren.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Freistellung zur Begleitung Sterbender sind:
- Der Antragsteller ist Arbeitnehmer, Auszubildender oder in Heimarbeit Beschäftigter.
- Der betreffende Angehörige leidet an einer weit fortgeschrittenen Krankheit, bei der eine Heilung ausgeschlossen ist, eine pallitativmedizinische Behandlung notwendig ist und nur eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten besteht.
- Bei der pflegebedürftigen Person handelt es sich um einen nahen Angehörigen, zum Beispiel ein Elternteil, ein Kind oder einen Ehegatten.
- Der Arbeitgeber des pflegenden Angehörigen hat eine Betriebsgröße von mehr als 15 Beschäftigten.
Freistellung rechtzeitig ankündigen
Der Angehörige muss die Freistellung mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich ankündigen. Hierbei muss er dem Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Außerdem muss er die Dauer und den Umfang der Freistellung angeben. Der Angehörige muss mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über seine Arbeitszeit treffen, wenn er während der Freistellung in Teilzeit arbeiten möchte.
Freistellung: Gibt es eine Lohnersatzleistung?
Während dieser Freistellung haben pflegende Angehörige keinen Anspruch auf eine Lohnersatz-Leistung.
Stattdessen können sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und später in Raten wieder zurückgezahlt. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalls. Grundsätzlich wird die Hälfte der Gehaltsdifferenz als monatliches Darlehen ausgezahlt. Der Mindestbetrag liegt allerdings bei 50 Euro. Maximal wird der Betrag ausgezahlt, der sich auf Basis einer Erwerbsarbeit mit durchschnittlich 15 Wochenstunden ergeben würde.
Mehr Informationen
Mehr Informationen zum Thema Freistellung, zinsloses Darlehen und Kündigungsschutz finden sich im Online-Portal “Wege zur Pflege” des BMFSFJkurz fürBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: