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Wohngeld auch für Heimbewohner

Von: Annette Liebmann

Die Kosten für Pflege sind enorm gestiegen. Immer mehr Betroffene kommen dadurch in finanzielle Schwierigkeiten. Wer das Pflegeheim nicht mehr bezahlen kann, hat mehrere Möglichkeiten, Unterstützung zu bekommen.

Beine einer Seniorin im Rollstuhl, er steht auf einem rot gemusterten Perserteppich
© IMAGO / Norbert Schmidt

Neu: Das "Wohngeld plus"

Mit der Reform des Wohngelds zum 1. Januar 2023 haben mehr Menschen als bisher Anspruch auf Wohngeld. Das betrifft auch Pflegebedürftige. Das neue „Wohngeld Plus“ können nicht nur Betroffene beantragen, die zu Hause versorgt werden, sondern auch die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen. Um einen staatlichen Zuschuss für ihre Wohnkosten zu erhalten, müssen sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
 

Wohngeld nur, wenn keine anderen Leistungen bezogen werden

So wird Wohngeld nur dann gewährt, wenn keine anderen Sozialleistungen, wie etwa Hilfe zur Pflege, bezogen werden. Darin sind nämlich die Kosten für die Unterkunft bereits berücksichtigt. Außerdem darf das Jahreseinkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Das Vermögen hingegen wird erst geprüft, wenn es über 60.000 Euro beträgt.

Wohngeld bezieht man nicht automatisch. Es muss bei der örtlichen Wohngeldbehörde beantragt werden. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller muss sämtliche Einkünfte offenlegen.

Für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen gibt es in vielen Bundesländern einen eigenen „Wohngeldantrag für Heimbewohner“. In diesem Formular bestätigt die Heimleitung die Angaben zum Wohnraum. Daneben sind weitere Unterlagen erforderlich, wie etwa ein Auszug aus dem Heimvertrag, aktuelle Rentenbescheide und gegebenenfalls andere Einkünfte.

Nicht notwendig ist es, den Mietwert des Zimmers zu ermitteln. Bei Pflegeheimen berücksichtigt der Gesetzgeber den Höchstbetrag der jeweiligen Region. Da die Leistung erst ab Antragstellung gewährt wird, ist es ratsam, den Antrag zeitnah zu stellen.

Derzeit sind viele Wohngeldstellen aufgrund der gestiegenen Antragszahlen überlastet. Monatelange Wartezeiten bis zur Bewilligung der Leistung sind die Folge. Es ist aber auch möglich, eine vorläufige Zahlung des Wohngelds zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Wohngeld mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ besteht.

Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege

Neben dem Wohngeld gibt es in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein auch Pflegewohngeld. Bei dieser Leistung übernehmen die Bundesländer die in den Heimkosten enthaltenen Investitionskosten, wenn das Einkommen und das Vermögen der oder des Pflegebedürftigen nicht ausreicht.

Und schließlich besteht die Möglichkeit, Hilfe zur Pflege zu beantragen. Hier handelt es sich um eine Leistung der Sozialhilfe. Immer mehr Menschen müssen sie in Anspruch nehmen. Schätzungen gehen davon aus, dass bei mehr als 40 Prozent der Heimbewohnerinnen und -bewohner die Rente und die Ersparnisse nicht mehr ausreichen, um die hohen Heimkosten zu finanzieren. 

Bei der Hilfe zur Pflege bezahlt der Sozialhilfeträger die Differenz zum benötigten Betrag an das Pflegeheim. Außerdem gibt es ein kleines Taschengeld. Der Antrag beim zuständigen Sozialamt sollte möglichst noch vor dem Einzug ins Pflegeheim gestellt werden. Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht mit einem Schonvermögen von bis zu 10.000 Euro. 

Bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege bewilligt, überprüft es, ob die Kinder der oder des Pflegebedürftigen unterhaltspflichtig sind. Der sogenannte Elternunterhalt greift, wenn ein Kind ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro hat. Den Kindern steht jedoch ein sogenannter „angemessener Selbstbehalt“ zu. Auch das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern werden berücksichtigt.