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ÖPNV: Wertmarke für schwerbehinderte Menschen wird 2025 teurer

Von: Christina Liebeck

2025 steigt nicht nur die Höhe der Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die keine oder zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen, sondern auch die Wertmarke für schwerbehinderte Menschen für die Beförderung mit Bus und Bahn wird teurer.

Blick in einen Bahnwaggon einer Regionalbahn mit einem Sitzplatz für Fahrgäste im Rollstuhl. Außen an der Fensterscheibe ist ein großes Rollstuhl-Symbol.
© IMAGO / JOKER / Paul Eckenroth

Die Bezugsgröße laut Externer Link:§ 160 Absatz 3 SGB IX steigt zum 1. Januar 2025 von bisher 39.480 Euro auf 44.940 Euro. Dadurch ändern sich automatisch

  • die Höhe der Ausgleichsabgabe,
  • die Höhe der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung ("Wertmarke"),
  • die Höhe des Betrages, bis zu dem Kinderbetreuungskosten im Rahmen von Reha-Maßnahmen übernommen werden können,
  • die Höhe der Beträge zur Kostendeckung der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) auf Bundesebene. 

Info: Die Anpassung der Bezugsgröße findet laut Gesetz jedes Jahr automatisch zum 1. Januar statt (siehe Externer Link:§ 18 SGB IV). 

Wertmarke für den ÖPNV wird teurer

Die Wertmarke, die schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG oder Gl im Schwerbehindertenausweis für die freie Fahrt im ÖPNV erwerben können, wird teurer. Sie kostete bislang 91 Euro pro Jahr. Mit dem 1. Januar 2025 erhöht sich die Eigenbeteiligung für die Wertmarke um 13 Euro auf 104 Euro pro Jahr

Für Reisende im ÖPNV, die Anspruch auf die Wertmarke haben und sie nutzen möchten, ist das eine unerfreuliche Nachricht. Der Sozialverband VdK hat sich zu den Kosten für die Wertmarke stets gegen die Dynaminisierung, also die automatische Preiserhöhung, bedingt durch die geänderte Bezugsgröße, ausgesprochen.

Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen Bl (blind) oder Hl (hilflos) erhalten die Werkmarke kostenlos, sie müssen keinen Eigenanteil zahlen. 

Ausgleichsabgabe erhöht sich

Viele Unternehmen sind offen dafür, Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung einzustellen – jedoch bei weitem nicht alle. Immer noch gibt es Vorurteile gegenüber Mitarbeitenden mit Behinderung; die Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen ist wesentlich schlechter als die von Menschen ohne Behinderung. Sie sind häufiger arbeitslos und suchen länger nach einem Job als nicht-behinderte Arbeitssuchende.

Arbeitgeber sind Externer Link:laut Gesetz dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Kommen sie ihrer Beschäftigungspflicht nur in Teilen oder gar nicht nach, müssen sie eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen. 

Die Ausgleichsabgabe war bereits 2024 mit dem Externer Link:Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts angehoben worden. Da die Abgabe immer rückwirkend für das vergangene Jahr gezahlt wird, wird die höhere Ausgleichsabgabe erstmalig 2025 fällig. Zum 1.1.2025 wird sie nochmals erhöht (dann in 2026 fällig). Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und nach der Höhe der Beschäftigungsquote. 

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2024?

Für das Erhebungsjahr 2024 beträgt die Ausgleichsabgabe monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent,
  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.

Für Betriebe, die weniger als 40 bzw. weniger als 60 schwerbehinderte Menschen beschäftigen, gelten andere Beträge:

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 210 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen,
  • 410 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Durch die jeweils rückwirkende Erhebung werden diese Ausgleichsgaben 2025 fällig.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2025?

Für das Erhebungsjahr 2025 beträgt die Ausgleichsabgabe monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
  • 275 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
  • 405 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent,
  • 815 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.

Für Betriebe, die weniger als 40 bzw. weniger als 60 schwerbehinderte Menschen beschäftigen, gelten andere Beträge: 

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 235 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

  • 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen,
  • 275 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen und
  • 465 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Durch die jeweils rückwirkende Erhebung werden diese Ausgleichsgaben dann Anfang 2026 fällig.

Kinderbetreuungskosten während Reha

Während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahme können als ergänzende Leistungen zur Reha unter bestimmten Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten erstattet werden (siehe dazu Externer Link:§ 74 Absatz 3 SGB IX). 

Zum 1. Januar 2025 erhöht sich der monatliche Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten auf 200 Euro. Zuletzt lag der Beitrag für die Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer Reha bei maximal 180 Euro monatlich. 

Beträge zur Kostendeckung in Werkstätten für behinderte Menschen

Die Kosten, die durch die Tätigkeit der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) auf Bundesebene entstehen, trägt jeweils der nach Externer Link:§ 63 Absatz 2 SGB IX zuständige Träger. Dies betrifft die beiden Interessenvertretungen Externer Link:Werkstatträte Deutschland e. V. (WRD) und Externer Link:Starke.Frauen.Machen. e.V.

Der zuständige Träger überweist den beiden Interessenvertretungen jeweils zum 1. Februar eines Jahres einen Betrag für jeden Werkbeschäftigten. Dieser jährliche Betrag steigt in 2025 von derzeit 1,81 Euro auf 2,06 Euro

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