VdK klagt mit Erfolg: Vorsorge für würdige Bestattung
Ein älteres VdK-Mitglied hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und bezog Grundsicherung. In der Frage, ob die Kosten für die Versicherung einkommensmindernd sind, klagte der VdK bis zum Bundessozialgericht - mit Erfolg.
VdK klagt erfolgreich gegen einen Sozialhilfeträger
Wer auf staatliche Leistungen angewiesen ist, muss in der Lage sein, für das eigene Begräbnis finanziell vorzusorgen. Das Bundessozialgericht (BSGkurz fürBundessozialgericht) entschied (Az.: B 8 SO 22/22 R), inwiefern bei Leistungsempfängern Kosten einer Sterbegeldversicherung einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Der VdK hatte erfolgreich für eine Seniorin bis zum BSGkurz fürBundessozialgericht geklagt.
Das 1940 geborene VdK-Mitglied hatte 2015 eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Ein gutes Jahr später beantragte die Frau ergänzend zu ihrer geringen Altersrente Grundsicherungsleistungen. Daraufhin berechnete der Landkreis Karlsruhe als zuständiger Sozialhilfeträger die Höhe des Anspruchs auf Grundsicherung.
Bei der Berechnung ließ das Amt aber außen vor, dass die Seniorin von ihrer Altersrente von 465 Euro bereits 53,68 Euro monatlich für eine Sterbegeldversicherung bezahlte. Die Frau war der Ansicht, der Versicherungsbeitrag müsse sich bei der Berechnung der Grundsicherung einkommensmindernd auswirken, so dass sie einen höheren Anspruch auf Sozialhilfe habe, und klagte mit Unterstützung des Sozialverbands VdK.
Während das Sozialgericht dieser Argumentation folgte, wurde das Urteil vom Landessozialgericht aufgehoben. Die Beiträge für die Sterbegeldversicherung seien zu hoch und deshalb nicht angemessen, begründete das Gericht.
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VdK geht vor das Bundessozialgericht
Die Revision wurde zugelassen und das Verfahren landete vor dem BSGkurz fürBundessozialgericht. VdK-Jurist Holger Lange machte in seinem Plädoyer deutlich, dass der Erhalt einer Sterbegeldversicherung von besonderer Bedeutung ist, um Sozialhilfeempfängern eine würdige Bestattung zu ermöglichen. Er verwies zudem darauf, dass mittlerweile aufgrund einer Änderung im Sozialgesetzbuch nicht mehr im Einzelfall geprüft werden darf, ob eine Sterbegeldversicherung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
Das Gericht stellte in seinem Urteil schließlich fest, dass Beiträge zur Sterbegeldversicherung bei der Berechnung von Leistungen nicht genauso zu bewerten sind wie andere kapitalbildende Versicherungen. Sie müssen nach dem Gesetz privilegiert behandelt werden.
Entscheidend ist lediglich, dass die Versicherungssumme 5400 Euro nicht übersteigt, die Versicherungsbeiträge der Höhe nach angemessen sind und die bezugsberechtigte Person ein bestattungskostenpflichtiger Erbe ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das VdK-Mitglied, so dass der Anspruch auf höhere Grundsicherung anerkannt wurde.