Kategorie Aktuelle Meldung Sozialrecht Grundrente

VdK klagt für gerechtere Grundrente

Von: Jörg Ciszewski

Einen Grundrentenzuschlag kann erhalten, wer lange gearbeitet und dabei wenig Geld verdient hat. Das Gesetz zur Grundrente benachteiligt nach Auffassung des Sozialverbands VdK aber in bestimmten Fällen Eheleute und Mütter.

Nahaufnahme einer Justitia, im Hintergrund ließt ein Mann in einem Buch
Mehr Gerechtigkeit bei der Grundrente: Dafür klagt der Sozialverband VdK aktuell. © IMAGO / Herrmann Agenturfotografie / Udo Hermann

Ungleichbehandlung von Eheleuten gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften

Wer zwischen 33 und 35 Jahre Grundrentenzeiten gesammelt und dabei zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnitts verdient hat, kann Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben. Bei der Berechnung des Anspruchs werden nach Auffassung des VdK zwei Personengruppen benachteiligt.

Denn auf den Grundrentenzuschlag wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen Einkommen angerechnet. Dabei rechnet die Rentenversicherung bei Eheleuten das gemeinsame Einkommen, also auch zusätzlich das Einkommen des Gatten über dem Freibetrag von aktuell 2243 Euro mit an, bei eheähnlichen Gemeinschaften hingegen bleibt das Einkommen von Partnerin oder Partner unberücksichtigt. Darin sieht die Bundesrechtsabteilung des VdK eine Ungleichbehandlung von Eheleuten. Der VdK klagt dagegen für ein Mitglied aus Hessen vor dem Sozialgericht Darmstadt.

Mutterschutzzeit wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt

Dort ist auch eine zweite Klage des VdK gegen die Grundrente anhängig. Sie richtet sich dagegen, dass die sechs Wochen Mutterschutzzeit vor der Geburt eines Kindes bei der Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigt werden. Das ist nach Auffassung des VdK ungerecht und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass genau dieser Zeitraum fehlt, um am Ende auf die notwendigen 33 Jahre Grundrentenzeiten zu kommen. In so einem Fall stünde dies einem Anspruch auf Grundrentenzuschlag entgegen. Dieser liegt im Schnitt bei 92 Euro im Monat.

Besteht bereits ein Anspruch, kann der Zuschlag geringer ausfallen, wenn sechs Wochen Mutterschutz nicht berücksichtigt werden. Nach einer Musterrechnung des VdK kann es sich dabei um rund 200 Euro im Jahr weniger handeln.

Beide Rechtsfragen will der VdK grundsätzlich klären lassen. Dafür ist er bereit, durch alle Instanzen bis vor das Bundessozialgericht zu ziehen. 

Hinweis: Wir werden weiter zum Stand des Verfahrens berichten in unserer VdK-Zeitung und hier auf der VdK-Website.

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