VdK erkämpft Sportrollstuhl und macht den Weg zum Vereinssport frei
VdK-Mitglied Marcel Hauck kann es kaum abwarten, bald im Verein Basketball zu spielen. Um sich diesen Wunsch zu erfüllen, musste er mit Unterstützung des VdK Baden-Württemberg vor dem Sozialgericht Mannheim klagen.
Marcel Hauck ist querschnittsgelähmt und macht eine Ausbildung zum Erzieher. „Die Kinder sind oft neugierig und sprechen mich auf meinen Rollstuhl an. So kommen wir schnell ins Gespräch“, erzählt er und lacht. In seiner Freizeit steht der Rollstuhl ihm allerdings eher im Weg, wenn er Kontakte knüpfen möchte. Seit einigen Jahren schon hegt Hauck den Wunsch, im Verein Basketball zu spielen. Neben dem Spaß am Sport reizt ihn die Geselligkeit im Verein. Sein Arzt verordnete ihm einen Sportrollstuhl.
Alltagsrollstuhl für sportliche Aktivitäten nicht geeignet
Nachdem der 27-Jährige die ärztliche Verordnung bei der Techniker Krankenkasse eingereicht hatte, leitete diese den Antrag mit Haucks Schreiben weiter an das Sozialamt, das in diesem Fall zuständig war. Denn neben seiner Ausbildung bezog Hauck Arbeitslosengeld II. In seinem Antrag beschrieb er, dass der Alltagsrollstuhl für sportliche Aktivitäten nicht geeignet und zu instabil sei. Er sei beim Sport bereits mehrfach herausgefallen. Das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises bestätigte ihm zwischenzeitlich „eine wesentliche Behinderung“ als Zugangsvoraussetzung für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung.
Nicht fit für den Sport?
Das Sozialamt lehnte Haucks Antrag allerdings ab. Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung habe er bereits einen Rollstuhl erhalten, hieß es. Der vorhandene Rollstuhl sei für den Breitensport „geeignet und einsetzbar“. Für besonders intensive Sportarten bringe Hauck ohnehin nicht die körperliche Verfassung mit. Eine Begutachtung durch die Medizinischen Dienste habe unter anderem ergeben, dass er unter Asthma leide.
Hauck ließ sich daher von VdK-Juristin Pia Schömer beraten. Sie verfasste einen Widerspruch gegen die Ablehnung. Darin wies sie darauf hin, dass der vorhandene Rollstuhl nicht zuletzt wegen seiner scharfen Kanten ein Verletzungsrisiko darstellt. Außerdem machte sie deutlich, dass der Sportrollstuhl die Teilnahme am Inklusions- und Freizeitsport ermöglichen soll.
Das Sozialamt blieb allerdings bei seiner Haltung und wies den Widerspruch zurück. Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sei „auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung“ beschränkt, sie umfasse keine „Optimalversorgung“.
Mitglied werden
Eingliederungshilfe
Daraufhin reichte der VdK Klage beim Sozialgericht Mannheim ein. Schömer ging in der Klageschrift darauf ein, dass ein Sportrollstuhl Hauck die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht. Regelmäßiger Sport im Verein könne einer Depression entgegenwirken, die das VdK-Mitglied entwickelt habe. „Es liegt ganz klar eine Aufgabe der Eingliederungshilfe vor.“ Ein medizinisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass „aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine intensivere sportliche Betätigung“ des Klägers spricht. Schließlich entschied das Sozialgericht, dass das Sozialamt der Stadt Heidelberg Hauck mit einem Sportrollstuhl versorgen muss.
Für VdK-Juristin Schömer hat das Urteil Signalwirkung. „Die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim hat vielen Menschen mit Behinderung Mut gemacht, dass es sich lohnt, nicht nur für die Versorgung der Grundbedürfnisse, sondern auch für die gleichberechtigte Teilhabe zu kämpfen.“
Überglücklich sei er, sagt Marcel Hauck gegenüber der VdK-Zeitung, bald in seinem Sportrollstuhl am Vereinstraining teilnehmen zu können und auf Korbjagd zu gehen. Für ihn sei ein Herzenswunsch in Erfüllung gegangen.