Kategorie Urteil Behinderung Hilfsmittel

Urteil für mehr Mobilität: BSG erleichtert Rollstuhlfahrern Alltagsbesorgungen

Von: Sebastian Heise

Erfreuliches Urteil für Menschen im Rollstuhl: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Krankenkassen auch dann Kosten für Mobilitätshilfen übernehmen müssen, wenn damit weitere Distanzen zurückgelegt werden können.

Ein mit gelber Farbe auf den Boden aufgemaltes Piktogramm auf einem gepflasterten Platz zeigt mit einem Pfeil an, wo sich die Parkplätze für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Behinderung befinden.
© IMAGO / Depositphotos

Der Kläger, der seit einem Unfall im Jahr 1989 querschnittsgelähmt ist und an einer schmerzhaften Arthrose am linken Daumen leidet, beantragte bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für ein Zusatzgerät für seinen Rollstuhl. Mit dieser motorunterstützten Handkurbel kann er sich mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fortbewegen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass durch das elektrische Zusatzgerät der Rollstuhl deutlich schneller wird als die durchschnittliche Schrittgeschwindigkeit, und dass damit Distanzen zurücklegt werden können, die über den Nahbereich der eigenen vier Wände hinausgehen. Dies sei nicht erforderlich, argumentierte die Krankenversicherung. Ein „restkraftunterstützender Antrieb für die Greifreifen“ reiche aus.
Der Rollstuhlfahrer zog deshalb vors Sozialgericht. Doch dieses wies seine Klage ab. Der Mann ging in die nächste Instanz, vor das Landessozialgericht – mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass durch das Zuggerät nicht nur der Nahbereich besser erschlossen werden kann, sondern dass dieses auch dazu beiträgt, weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen.

Die Krankenkasse akzeptierte diese Entscheidung nicht und wandte sich an das Bundessozialgericht. Dieses hat das Urteil zugunsten des Rollstuhlfahrers bestätigt (Externer Link:Aktenzeichen B 3 KR 13/22 R). In der Begründung heißt es, dass das Zusatzgerät zwar keinen höheren Einfluss auf die Genesung habe und auch keine weitere drohende Behinderung verhindere. Das Gericht hob jedoch hervor, dass der Anspruch auf eine solche motorunterstützte Mobilitätshilfe nicht durch die Reichweite oder die Geschwindigkeit des Geräts eingeschränkt wird, solange der Nahbereich der Wohnung mit eigener Körperkraft nicht anders zumutbar erschlossen werden kann.

Außerdem weist das Bundessozialgericht daraufhin, dass mittlerweile für Einkäufe, Arztbesuche oder andere Geschäfte des täglichen Lebens deutlich weitere Strecken zurückgelegt werden müssen als früher.

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