Urlaub für pflegende Angehörige
Etwa 4,8 Millionen Menschen, davon 2,5 Millionen Berufstätige, pflegen ihre Angehörigen zu Hause. Auch Pflegende haben Anspruch auf Urlaub und Erholung. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Pflegebedürftige dann versorgt werden können.
Pflegende Angehörige: Am Rande der Belastungsgrenze
Nur wenige pflegende Angehörige fahren in den Urlaub oder gönnen sich eine Auszeit und nutzen dazu zum Beispiel eine Tagespflege für ihren pflegebedürftigen Angehörigen. Doch wer nicht auf sich achtet, riskiert die eigene Gesundheit. Viele, die einen nahestehenden Menschen – insbesondere den Partner – pflegen, sind selbst angeschlagen. Oft leiden sie an Muskelverspannungen, Schlafstörungen oder sogar Depressionen.
Warum gönnen pflegende Angehörige sich dann so selten Erholung? „Das liegt zum einen daran, dass die Menschen oft nicht wissen, welche ihnen zustehen“, weiß Olaf Christen, Referent für Pflege beim Sozialverband VdK Deutschland. „Zum anderen wollen viele Pflegende ihre Angehörigen nicht in fremde Hände geben.“
Erholung für pflegende Angehörige durch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Wer jemanden pflegt, hat verschiedene Möglichkeiten, sich eine Auszeit zu nehmen: Er kann den Pflegebedürftigen zu Hause versorgen lassen. Er kann ihn aber auch für die Dauer des Urlaubs in eine Einrichtung bringen. Und nicht zuletzt gibt es immer mehr Urlaubsangebote, bei denen der Pflegebedürftige mitgebracht und betreut werden kann.
Die Verhinderungspflege eignet sich besonders, wenn der Pflegebedürftige die vertraute Umgebung nicht verlassen möchte. Während die Pflegeperson Urlaub macht, übernimmt ein ambulanter Pflegedienst oder eine vertraute Person die Versorgung. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat und dass seine Angehörigen ihn bereits mindestens sechs Monate zu Hause versorgt haben. Für Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen im Jahr bezahlt die Pflegeversicherung maximal 1612 Euro.
Braucht der Pflegebedürftige eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung, ist eine Kurzzeitpflege besser geeignet. Sie umfasst neben der Pflege auch Unterkunft und Mahlzeiten. Letztere muss der Pflegebedürftige allerdings aus eigener Tasche bezahlen. Viele Pflegeheime halten für die Kurzzeitpflege Betten bereit. Da diese erfahrungsgemäß stark nachgefragt sind, sollte man sich schon früh um einen Platz kümmern. Auch die Kurzzeitpflege kann man erst ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse erstattet hier acht Wochen und maximal einen Betrag von 1612 Euro pro Kalenderjahr.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren
Wer mehr Kurzzeitpflege benötigt, kann zusätzlich den vollen Anspruch auf Verhinderungspflege verwenden und hat somit insgesamt 3224 Euro zur Verfügung. Wer umgekehrt mehr Verhinderungspflege braucht, kann die Mittel der Kurzzeitpflege zumindest bis zur Hälfte nutzen und hat dann 2418 Euro zur Verfügung. Während einer Verhinderungspflege oder einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte weiterbezahlt. „Pflegende Angehörige nehmen diese Entlastungsmöglichkeiten leider nur selten in Anspruch“, bedauert Christen. „Dabei ist es wichtig, sich als Pflegeperson nicht ausschließlich mit der Pflege zu beschäftigen, sondern auch mal andere Menschen zu treffen und sich zu erholen.“
Pflegehotels und Rehakliniken: gemeinsamer Urlaub von Pflegebedürftigen und Angehörigen
Für Pflegebedürftige und deren Angehörige gibt es immer mehr Angebote für gemeinsame Reisen. So ermöglichen es sogenannte Pflegehotels, dass der Pflegende sich entspannen kann, während der Pflegebedürftige im gleichen Hotel versorgt wird. Auch Kreuzfahrten mit Betreuung sind möglich.
Viele Rehakliniken haben sich auf die Betreuung von Pflegebedürftigen und deren Angehörige spezialisiert. Eine solche Reha muss vom Arzt verordnet werden. Die Kosten dafür übernimmt in der Regel die Krankenkasse. „Es gibt viele Angebote für all diejenigen, die ihren Angehörigen nicht zu Hause lassen wollen“, sagt Olaf Christen. Er rät Pflegepersonen, die Chance auf Erholung zu nutzen. „Nur wer selber stark und erholt ist, kann auch anderen helfen.“