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Reha: Pflegende Angehörige haben gesetzlichen Anspruch auf Auszeit

Von: Annette Liebmann

Angehörige zu pflegen, kostet viel Kraft. Im Laufe der Zeit kommen Pflegende oft selbst an ihre Grenzen. Damit sie sich erholen können, gibt es verschiedene Reha-Modelle. Denn wer pflegt, sollte selbst fit sein.
 

Eine ältere Frau beugt sich über ihren pflegebedürftigen Mann, legt ihm liebevoll eine Hand auf die Stirn. Sie sieht besorgt aus.
Für die pflegenden Angehörigen kann die Pflegesituation sehr anstrengend sein. Sie haben das Recht auf eine stationäre Reha-Maßnahme. © IMAGO / Westend61

Auszeit muss beantragt werden

Pflegende sind meist körperlich und seelisch stark belastet. Nur wenige wissen, dass sie nach dem Sozialgesetzbuch V das Recht auf eine stationäre Reha haben. Die Auszeit muss beantragt werden. 

Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Antragstellung in der Regel über die Hausärztin oder den Hausarzt. Wichtig ist, dass die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme gut begründet wird. Pflegende können alle vier Jahre eine Reha beantragen. Liegt eine besondere Belastung vor, beispielsweise wenn rund um die Uhr eine schwerstbehinderte Person versorgt wird, sind Ausnahmen möglich.

Mitaufnahme von pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern

In manchen Rehakliniken kann die oder der Pflegebedürftige mitgebracht werden. Eine solche Einrichtung zu finden, war bisher nicht einfach. Deshalb hat der Gesetzgeber eine neue Regelung geschaffen, die zum 1. Juli 2024 in Kraft tritt und die Mitaufnahme der oder des pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern soll. Alternativ bietet sich eine Kurzzeitpflege oder die Ersatzpflege an. Für Eltern von Kindern mit Behinderung kommt auch eine Mutter-Vater-Kind-Kur infrage.

Im Mittelpunkt der Reha steht die oder der pflegende Angehörige. Ziel ist es nicht nur, ihre oder seine Gesundheit wieder herzustellen, sondern auch, künftig die tägliche Belastung besser bewältigen zu können. So steht neben Bewegungs- und Gesprächstherapien zum Beispiel das Erlernen von Methoden zur Stressbewältigung auf dem Therapieprogramm.

Widerspruch einlegen bei Ablehnung

Die Kosten übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse. Lehnt diese den Antrag ab, ist es möglich, Widerspruch einzulegen. Häufig wird eine solche Maßnahme beim zweiten Anlauf genehmigt. Sollte auch der Widerspruch abgelehnt werden, können Betroffene dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

Der Sozialverband VdK hilft seinen Mitgliedern gerne, ihre rechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Fragen Sie einfach in Ihrer Externer Link:VdK-Geschäftsstelle nach!