Kategorie Aktuelle Meldung Barrierefreiheit

Neues Gesetz verpflichtet die Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit

Von: Jörg Ciszewski

Die Nutzung bestimmter Produkte wie Computer, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte, aber auch das Einkaufen im Internet sollen barrierefrei werden. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.

Unternehmen müssen Hürden beseitigen

Für eine blinde Person ist beispielsweise die Bestellung von Waren im Internet oft unmöglich, weil das Angebot für Sehende konzipiert ist. Auch viele Produkte sind für Menschen mit einer Beeinträchtigung nur sehr eingeschränkt nutzbar. Das soll sich mit dem BFSG ändern. Unter den Anwendungsbereich fallen etwa Notebooks, Tablets, Smartphones, Fernseher mit Internetzugang, E-Book-Lesegeräte sowie Dienstleistungen wie Messenger-Dienste oder Internettelefondienste.

Barrierefreiheit im Sinne des BFSG ist gegeben, wenn Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen demzufolge zusätzlich haptisch, also durch Anfassen, oder durch Vorlesen vermittelt werden. Das BFSG nimmt Hersteller, Händler und Importeure sowie die Erbringer der Dienstleistungen in die Pflicht.

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Bringen sie hingegen Produkte in Umlauf, gilt das BFSG auch für sie. Grundsätzlich zielt das Gesetz darauf ab, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Behinderung entsprechende Produkte nutzen, verstehen und steuern können.

Lange Übergangsfristen
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Ticket- oder Bankautomaten eine Sprachausgabe haben und mit Kopfhörern genutzt werden können. Der Gesetzgeber hat für die Umsetzung der Barrierefreiheit von Selbstbedienungsterminals jedoch lange Übergangsfristen gesetzt. Unternehmen könnten noch kurz vor dem 28. Juni 2025 nicht-barrierefreie Automaten aufstellen und diese theoretisch bis 2040 laufen lassen. Das hatte der VdK im Vorfeld scharf kritisiert. Dadurch werden viele Menschen mit Behinderung viel zu lange Zeit von der Nutzung ausgeschlossen.

Die Vorgaben für Barrierefreiheit gelten auch für Online-Shops ab Inkrafttreten des Gesetzes. Die Shop-Betreiber müssen sicherstellen, dass von der Identifizierung als Kunde bis hin zur Zahlung einer Ware der Kaufvorgang barrierefrei gestaltet ist. Produkte oder Dienstleistungen, die nicht gemäß BFSG barrierefrei sind, können gemeldet werden. Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde im entsprechenden Bundesland, die den Verdacht prüfen soll. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet umfassende Informationen zum BFSG.