Krebserkrankung: VdK setzt dringende Therapie per Eilantrag durch
Ein aktueller Fall aus der VdK-Rechtsberatung: Eine Krankenkasse wehrt sich gegen die Kostenübernahme für eine Krebstherapie. Dank VdK erkennt das Gericht die lebensbedrohliche Situation der Betroffenen und entscheidet schnell.
Ohne die Unterstützung des VdK wäre ich nie so weit gekommen.
Kräftezehrende Krebsbehandlung
Ilona F. (Name ist der Redaktion bekannt) kämpft seit Jahren gegen den Krebs. Mithilfe des Externer Link:VdK Hessen-Thüringen konnte sie vor Gericht die Behandlung mit einem vielversprechenden Medikament durchsetzen, das in Deutschland nicht zugelassen ist. Die Therapie zeigt erste Erfolge.
Ilona F. kommt im Jahr 2017 wegen eines Darmverschlusses ins Krankenhaus und soll operiert werden. Bei der Untersuchung stellen die Ärzte fest, dass die damals 70-Jährige Krebs hat. Betroffen sind die Gebärmutter und ein Eierstock. Nach diesem Schock beginnt für sie eine lange Leidenszeit mit Chemotherapien und Operationen, die ihr gesundheitlich zusätzlich zusetzen. Die kräftezehrenden Behandlungen können den Krebs allerdings nicht heilen.
Krankenkasse lehnt Therapie ab
Schließlich entschließt sich Ilona F. Anfang des Jahres 2024 auf Anraten ihrer Ärztin, ein Präparat bei der Krankenkasse zu beantragen, das in Deutschland noch nicht zugelassen ist. Keine drei Wochen später lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme ab. Es sei vorrangig zu prüfen, ob eine Behandlung mit Medikamenten möglich ist, die in Deutschland zugelassen sind. Auch ein Schreiben der Universitätsklinik Mannheim, das eine Behandlung mit dem beantragten Medikament unterstützt, hilft nicht weiter.
Die Versicherte legt Widerspruch gegen die Ablehnung der Krankenkasse ein. Sie verweist darauf, dass Therapien mit dem Präparat Mirvetuximab-Soravtansine, der Handelsname ist Elahare, in den USA zugelassen sind. Damit würden bei Krebserkrankungen wie ihrer gute Erfolge erzielt. Ihren Ärzten zufolge ist eine Behandlung mit den in Deutschland empfohlenen und zugelassenen Medikamenten nicht erfolgversprechend. Zum wiederholten Mal schaltet die Krankenkasse den Medizinischen Dienst für eine Stellungnahme ein – und lehnt erneut ab.
Mitglied werden
VdK-Rechtsberaterin erkennt die Notlage und stellt Eilantrag
Die Entscheidung ist für Ilona F., aber auch für ihren Mann und ihren Sohn, mit denen sie zusammenlebt, eine große Belastung. Seit dem Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse sind fast vier Monate vergangen, und ihre Hoffnung auf Behandlung mit dem Medikament wird schon wieder enttäuscht. Von ihren Ärzten weiß sie mittlerweile, dass andere Krankenkassen in Deutschland die Kosten für das Medikament übernehmen. Doch ihre Krankenkasse bleibt bei der Ablehnung.
Ilona F. wendet sich schließlich an den Externer Link:VdK Hessen-Thüringen. Rechtsreferentin Nada Snook von der Externer Link:Bezirksgeschäftsstelle in Darmstadt beschäftigt sich mit dem Fall und erkennt die Notlage, in der sich die mittlerweile 77-Jährige befindet. Sie stellt beim Sozialgericht Darmstadt einen Eilantrag, um die Entscheidung über die Kostenerstattung und den Beginn der Behandlung zu beschleunigen. Beigefügt ist ein Schreiben der Mannheimer Universitätsklinik. Darin bestätigen die Ärzte, dass Ilona F. an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die voranschreitet. Es muss von einer Eilbedürftigkeit ausgegangen werden. Eine weitere Verzögerung der Behandlung mit dem beantragten Medikament könnte im schlimmsten Fall zum Tod führen, heißt es dort.
Behandlung kann beginnen - schnell erste positive Auswirkung
Schon rund einen Monat später schickt das Sozialgericht die Entscheidung. Sie gibt dem Antrag auf einstweilige Verfügung statt und verpflichtet die Krankenkasse zur Kostenübernahme. Für Ilona F. kann schließlich die Behandlung mit dem Präparat Elahare beginnen. Nach drei Anwendungen zeigen sich Anfang November schon die ersten positiven Auswirkungen. Die Tumormarker sind bereits etwas zurückgegangen. Sie sei froh, dass sie nicht aufgegeben hat, sagt Ilona F.: „Ohne die Unterstützung des VdK wäre ich nie so weit gekommen.“