Krebserkrankung: Übernahme von Studiengebühren erstritten
Ein VdK-Mitglied konnte nicht mehr im Pflegeberuf arbeiten. Sie begann deshalb ein Studium, um an einer Pflegeschule unterrichten zu können. Der VdK NRW setzte durch, dass die Rentenversicherung einen Teil der Studiengebühren übernimmt.
Leistungen zur Teilhabe beantragt
Mit einer Hautkrebserkrankung begann 2011 für Stephanie Wunsch eine gesundheitliche Leidensgeschichte. Ein aggressiver und tiefgehender Tumor in der Größe eines Zwei-Euro-Stücks an ihrem linken Unterarm musste operativ entfernt werden. Nach dem Eingriff entwickelte sie an dieser Körperstelle ein chronisches Schmerzsyndrom.
Die Beschwerden wurden so stark, dass die staatlich examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in ihrem Beruf nicht mehr arbeiten konnte. Die Tätigkeit im mobilen Blutentnahme-Team des Deutschen Roten Kreuzes war für sie zu einer zu großen körperlichen Belastung geworden.
Nach Beratungsgesprächen mit der Deutschen Rentenversicherung (DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung) und beruflichen Eignungstests an der SRH Hochschule in Heidelberg wurde ihr empfohlen, den Studiengang „Berufspädagogik im Gesundheitswesen – Fachrichtung Pflege“ an der Fachhochschule Münster zu absolvieren. Das Ziel war, nach dem Abschluss an einer Pflegeschule unterrichten zu können. Für das Studium hatte sie wegen ihrer chronischen Schmerzerkrankung Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), die sie bei der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung beantragte. Daraufhin wurden die Studiengebühren von 300 Euro pro Semester übernommen.
Rentenversicherung lehnt Masterstudium ab
Noch während ihres Studiums erfuhr Wunsch von einer Änderung des Pflegeberufegesetzes. Demnach wird für die Aufnahme ihrer angestrebten Lehrtätigkeit künftig nicht mehr ein Bachelor-Abschluss ausreichen, sondern ein zusätzlicher Master-Abschluss erforderlich sein. Daraufhin beantragte sie bei der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung auch eine Übernahme der Kosten für das Master-Studium im Anschluss an ihren Bachelor.
Die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung lehnte diesen Antrag allerdings ab und verwies auf Berufe, die sie ohne Master-Abschluss ergreifen könnte. Ihr Widerspruch gegen die Ablehnung blieb erfolglos. Auch ihre Klage wurde vom Sozialgericht Münster abgewiesen.
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Rechtsstreit endet mit Vergleich
Wunsch wandte sich daraufhin an die Rechtsabteilung des Externer Link:VdK Nordrhein-Westfalen in Dortmund. Elahe Jafari-Neshat, Leiterin der Rechtsabteilung, legte beim Landessozialgericht (LSG) Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ein, ohne dem Mitglied große Hoffnungen zu machen. Doch das LSG hob das angefochtene Urteil des Sozialgerichts in einem Erörterungstermin auf. Auf Vorschlag der Richterin schlossen die beiden Parteien einen Vergleich, sodass Wunsch Studiengebühren in Höhe von 641 Euro erstattet werden müssen. Das entspricht der Hälfte der Gebühren für den Masterstudiengang.
Stephanie Wunsch arbeitet mittlerweile als Lehrerin an einer Pflegefachschule. Sie ist froh, dass sie nicht aufgegeben hat und mit dem VdK vor dem LSG erfolgreich das Sozialgerichtsurteil anfechten konnte. „Ich habe mich in der für mich schwierigen Zeit mit meinen Ängsten und Nöten beim VdK immer gut aufgehoben gefühlt. Ich hätte mir keine bessere Unterstützung wünschen können“
, sagt sie rückblickend.