Krankenfahrt auf Rezept – Kasse erstattet Fahrkosten für wichtige Behandlungen
Kranke und pflegebedürftige Menschen haben oft viele Arzt- und Therapie-Termine. Häufig sind sie nicht mehr mobil und benötigen Hilfe, um zur Praxis zu kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Krankenfahrten finden im Gegensatz zu Krankentransporten ohne medizinische Betreuung statt und können mit öffentlichen Verkehrsmitteln, in einem Privat- oder Leihfahrzeug sowie mit einem Taxi erfolgen. Taxifahrten sind jedoch nur erstattungsfähig, wenn die Anreise mit anderen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.
Prinzipiell gilt: Krankenkassen übernehmen Fahrkosten nur dann, wenn für den Arztbesuch oder die Therapie zwingende medizinische Gründe vorliegen. Ein einfacher Hausarztbesuch oder eine Vorsorgeuntersuchung beim Facharzt gehören nicht dazu. Die Notwendigkeit muss durch eine ärztliche Verordnung belegt werden.
Patientinnen und Patienten mit Pflegegrad 4 oder 5 oder einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) können sich in manchen Fällen auch ohne ärztliche Verordnung die Fahrkosten erstatten lassen. Für Menschen mit Pflegegrad 3 und einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung gibt es die Möglichkeit, eine Sondergenehmigung zu erhalten.
Für welche Behandlungen gilt das?
Übernommen werden die Kosten für Krankenfahrten bei stationären Leistungen sowie bei vor- oder nachstationären Leistungen und bei ambulanten Operationen, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden kann. Bewilligt werden können außerdem Fahrten zur Dialyse und zum Facharzt bei Dauerbehandlungen, wie etwa eine Krebstherapie. Auch die Fahrkostenerstattung für eine stationäre oder ambulante Rehamaßnahme ist möglich. Diese wird ohne ärztliche Verordnung direkt bei der Kasse beantragt.
Zuzahlung für die Versicherten
Einen Teil der Fahrkosten müssen Versicherte selbst tragen. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent, mindestens fünf, höchstens zehn Euro pro Fahrt. Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben, können eine Befreiung beantragen.
In der Regel beantragen Patienten die Übernahme der Fahrkosten bei der Krankenkasse schriftlich und legen Quittungen, Fahrkarten oder einen Kilometernachweis bei. In manchen Fällen rechnet das Transportunternehmen auch direkt mit der zuständigen Kasse ab.
Nachträgliche Verordnung
Wichtig: Nur in Ausnahmefällen können Beförderungen nachträglich verordnet werden. Prinzipiell werden nur Fahrten zur nächstgelegenen Behandlungsstätte erstattet. Allerdings ist es möglich, Fahrkosten zu Behandlungen auch in der Steuererklärung geltend zu machen.