Kassenwechsel: Nicht in jedem Fall sinnvoll
Zum Jahreswechsel hatten die meisten gesetzlichen Krankenkassen die Beiträge erhöht. Bis Ende Januar haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Auch später ist ein Wechsel noch möglich. Versicherte sollten aber überlegen, ob dies sinnvoll ist.
Sonderkündigungsrecht bis Ende Januar
Für die meisten gesetzliche krankenversicherten Menschen sind die Beiträge zum Jahreswechsel durch die Erhöhung des Zusatzbeitrags deutlich spürbar gestiegen. Bis Ende des Monats Januar können Versicherte noch von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Das Sonderkündigungsrecht gilt immer bis zum Ende des Monats, in dem erhöht wird. In diesem Fall wurden die Beiträge zum Januar erhöht, daher gilt das Recht auf Sonderkündigung bis Ende des Monats.
Kann man später auch noch die Krankenkasse wechseln?
Wer mindestens zwölf Monate - so lang beträgt die sogenannte Mindestbindungsfrist - bei seiner gesetzlichen Krankenkasse versichert war, kann die Krankenkasse jederzeit wechseln. Bei der neuen Kasse gilt dann wieder die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten, so lange kein Sonderkündigungsrecht durch eine Beitragserhöhung in Kraft tritt.
Wie hoch ist der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung?
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt aktuell 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz 14 Prozent. Letzterer gilt für gesetzlich Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Hinzu kommt noch ein individuell von den Krankenkassen festgelegter Zusatzbeitrag. Er liegt in 2025 je nach Krankenkasse zwischen 1,84 und 4,4 Prozent. So liegt der Krankenkassenbeitrag, je nachdem, wo man versichert ist, zwischen 16,44 und 19 Prozent.
Krankenkassen-Liste
Der GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Spitzenverband bietet auf seiner Website eine aktuelle Liste aller gesetzlichen Krankenkassen und deren Zusatzbeiträge an.
Beitragssatz in der Pflegeversicherung
Auch der Beitrag zur Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 2025 angehoben um 0,2 Prozent. Damit liegt er bei 3,6 Prozent. Die Höhe des Beitragssatzes ist zudem in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder gestaffelt. Versicherte ohne Kind zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent.
Staffelung nach Kinderzahl:
- Versicherte ohne Kind: 4,2 Prozent
- Versicherte mit einem Kind: 3,6 Prozent
- Versicherte mit zwei Kindern: 3,35 Prozent
- Versicherte mit drei Kindern: 3,1 Prozent
- Versicherte mit vier Kindern: 2,85 Prozent
- Versicherte mit fünf oder mehr Kindern: 2,6 Prozent
Was gilt für Rentnerinnen und Rentner?
Auch für Rentnerinnen und Rentner steigen die Kassenbeiträge, allerdings erst ab März 2025. Für Januar und Februar gelten noch die alten Beiträge.
Wichtig zu wissen für Rentner: Während sich die Rentenversicherung hälftig am allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und ebenso hälftig am Zusatzbeitrag der Krankenversicherung beteiligt, gilt dies nicht für die Pflegeversicherung. Denn auch der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 Prozent. Diese Erhöhung tragen Rentnerinnen und Rentner allein. Der Beitrag zur Pflegekasse beträgt für Rentnerinnen und Rentner mit Kind pro Monat 3,6 Prozent und für Rentnerinnen und Rentner ohne Kind 4,2 Prozent.
Ebenso wichtig: Der höhere Pflegebeitrag gilt bereits ab Januar, er wird aber erst ab Juli eingezogen. Von Januar bis einschließlich Juni 2025 zieht die Rentenversicherung noch den alten Beitrag ein. Der Erhöhungsbeitrag für die ersten sechs Monate wird dann auf einen Schlag mit der Juli-Rente fällig (6 x 0,2 Prozent = 1,2 Prozent).
Ist ein Wechsel immer sinnvoll?
Für viele Versicherte bedeutet die Erhöhung des Zusatzbeitrags einen erheblich höheren monatlichen Krankenkassenbeitrag und damit eine spürbare finanzielle Belastung. Dennoch ist ein Wechsel der Krankenkasse nicht in jedem Fall sinnvoll und Versicherte sollten sich den Schritt gut überlegen.
Folgende Punkte können eine Rolle spielen:
- Die grundsätzlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind identisch, aber es gibt Unterschiede zum Beispiel bei Zusatzleistungen, etwa bei der Kostenübernahme für Reiseimpfungen oder Osteopathie. Wer solche Zusatzleistungen bei seiner Kasse häufig in Anspruch nimmt, ist mit seiner aktuellen Kasse eventuell besser beraten als mit einer neuen. Auch Punkte wie Servicequalität, Beratungsstellen und Erreichbarkeit vor Ort spielen eine Rolle.
- Wer sich in einem aktuellen Verfahren mit seiner Krankenkasse befindet – etwa Beantragung eines Hilfsmittels, einer Reha-Maßnahme oder der Bewilligung eines Pflegegrades – sollte den Wechsel ebenfalls sehr gut überlegen.
- Beim Thema Hilfsmittel wichtig: Hilfsmittel verbleiben im Besitz der Krankenkasse. Diese kann ein Hilfsmittel im Zweifel zurückfordern.
- Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad: Bei einem Kassenwechsel wird in der Regel über einen automatischen Datenaustausch gewährleistet, dass Pflegebedürftige weiterhin ihre Leistungen erhalten. Von der neuen Krankenkasse erhalten Versicherte dann einen neuen Bescheid über die Leistungen. Versicherte sollten die neue Pflegekasse am besten direkt über die bisherigen Leistungen informieren, schon bevor der Bescheid kommt.
- Im Grundsatz ist eine Neubegutachtung bei einem Kassenwechsel möglich. Es gibt keinen Bestandsschutz.
- Doppelt erbrachte Leistungen werden vom Versicherten entweder zurückgefordert oder mit weiteren Leistungen verrechnet. Noch nicht vollständig in Anspruch genommene Pflegeleistungen wie der Entlastungsbetrag werden übertragen und verfallen nicht.
- Darüber hinaus sollten Versicherte der neuen Pflegeversicherung die persönlichen Daten von eingetragenen Pflegepersonen mitteilen, da diese Daten nicht automatisch übermittelt werden.
Was fordert der Sozialverband VdK?
Der Sozialverband VdK hatte die Anhebung der Zusatzbeiträge kritisiert. Schon lange fordert der Verband eine einheitliche solidarische Krankenversicherung für alle, also eine Abschaffung des Nebeneinander von gesetzlicher und privater Versicherung.
VdK-Präsidentin Verena Bentele bemängelte zur Beitragserhöhung: „Das sind die höchsten Steigerungen der Zusatzbeträge seit der Einführung der freien Krankenkassenwahl Mitte der 90er Jahre. Diese Steigerungen werden Millionen von Menschen treffen und belasten, sie kommen zusammen mit den erwarteten Steigerungen der Pflegebeiträge. Selbst Gesundheitsminister Lauterbach spricht von einem ineffizienten System. Wir alle wissen, dass es zahlreiche Reformansätze für dieses System gibt.
Eine neue Bundesregierung kann in 2025 zeigen, dass sie reformwillig ist und mit einer Reform der Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen anfangen. Wir schlagen vor, dass eine einheitliche solidarische Krankenversicherung geschaffen wird, in die auch bisher Privatversicherte einzahlen. Dadurch ließen sich diese riesigen Beitragssteigerungen vermeiden, die Zusatzbeiträge könnten sogar ganz entfallen!“