Hohe Hürden für unbefristeten Schwerbehindertenausweis
Erfurt (jur). Schwerbehinderte können auch bei einer voraussichtlich unumkehrbaren Behinderung keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis beanspruchen. Dies entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 25. November 2021, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 5 SB 1259/19). Es wies damit einen gehörlosen Mann ab.
Bei dem gehörlosen Kläger wurde ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Sein Schwerbehindertenausweis war allerdings auf fünf Jahre befristet. Er beantragte daraufhin einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Seine Gehörlosigkeit sei ja unumkehrbar.
Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit Verweis auf die Bestimmungen im Sozialgesetzbuch IX ab.
Auch vor dem LSG hatte die Klage keinen Erfolg. Nach den gesetzlichen Regelungen soll
die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden. Ein unbefristeter Ausweis soll
Zwar habe der Kläger darauf verwiesen, dass in anderen Landkreisen in vergleichbaren Fällen ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt werde. Eine rechtlich einklagbare Verpflichtung ergebe sich daraus aber nicht, auch wenn eine einheitliche Verwaltungspraxis wünschenswert wäre, so das LSG in seinem Urteil vom 14. Oktober 2021.
Doch selbst die unbefristete Erteilung eines Schwerbehindertenausweises muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSGkurz fürBundessozialgericht) vom 11. August 2015 nicht immer und ewig gelten (Az.: B 9 SB 2/15 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Wenn das Versorgungsamt fehlerhaft die Schwerbehinderteneigenschaft jahrzehntelang ungeprüft durchgewunken und zuletzt sogar unbefristet festgestellt hat, könne einem längst geheilten Betroffenen der Schwerbehindertenausweis für die Zukunft entzogen werden, so die Kasseler Richter im Fall eines früheren Tumorpatienten. Ein Vertrauensschutz auf einen Schwerbehindertenausweis für die Zukunft gebe es nicht.