Kategorie Urteil Sozialrecht

Harte Stichtagsregelung bei Knie-Arthrose als Berufskrankheit

Eine Arthrose am Kniegelenk muss die Berufsgenossenschaft nur dann als Berufskrankheit anerkennen, wenn sie an beiden Knien erstmalig nach dem 30. September 2002 aufgetreten ist. Bestand sie an einem Knie schon vorher und tritt nur am anderen erst nach dem Stichtag auf, scheidet eine Entschädigung der Berufsgenossenschaft aus. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel geurteilt.

Arzt begutachtet Röntgenaufnahme eines Knies
Wann wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt? © IMAGO / Panthermedia

Arthrose sind Gelenkschmerzen, die durch meist verschleißbedingte Schäden an der Knorpelschicht zwischen den Knochen entstehen. Für bestimmte Tätigkeiten mit hoher Kniebelastung wurde die Arthrose im Knie (sogenannte Gonarthrose) 2009 als mögliche Berufskrankheit anerkannt, etwa für Tätigkeiten, die häufiges Knien oder Hocken erfordern. Die Neuregelung gilt allerdings nur für Neuerkrankungen nach dem 30. September 2002.

Dem Bundessozialgericht (BSG) lag nun ein Fall vor, bei dem der Kläger diese Stichtagsregelung juristisch anfechten wollte. Der Kläger war als Maurer häufig kniebelastender Arbeit ausgesetzt. Im September 2002 und damit vor dem Stichtag traten akute, als Arthrose diagnostizierte Schmerzen im linken Knie auf. Einige Zeit später folgten verschleißbedingte Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit am rechten Knie. 2003 erhielt der Mann rechts ein künstliches Kniegelenk.

Knie-Arthrose: seit September 2002 als Berufskrankheit anerkannt

Nachdem die Knie-Arthrose 2009 in die Berufskrankheitenverordnung aufgenommen worden war, beantragte der Mann 2010 die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft lehnte dies ab. Zu Recht, wie nun das BSGkurz fürBundessozialgericht entschied. Nach dem Wortlaut der Berufskrankheitenverordnung sei die verschleißbedingte Arthrose der Kniegelenke “ein einheitlicher Erkrankungsfall”. Dafür spreche auch, dass der Verschleiß und die darauf beruhenden Beschwerden “auf derselben Ursache beruhen, das heißt auf ein und dieselbe Tätigkeit zurückzuführen sind”.

Da hier eine Arthrose im linken Knie schon im September 2002 und damit vor dem Stichtag vorlag, scheide eine Anerkennung als Berufskrankheit aus, urteilte das BSGkurz fürBundessozialgericht am 20. März 2018 (Az.: B 2 U5/16 R).