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Fragen und Antworten rund um die Beitragsbemessungsgrenze

Was sind Beitragsbemessungsgrenzen, wie hoch sind sie aktuell, warum war die Anpassung für 2025 in Gefahr und was fordert der Sozialverband VdK zum Thema? Lesen Sie mehr in unseren Fragen und Antworten zum Thema.

In einem Duden wurde mit einem grünen Marker das Wort "Beitragsbemessungsgrenze" hervorgehoben.
© IMAGO / Steinach

Was sind Beitragsbemessungsgrenzen?

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung legen fest, bis zu welchem maximalen Brutto-Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Es gibt diese Grenzen in verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung, nämlich 

  • in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
  • in der Rentenversicherung,
  • in der Arbeitslosenversicherung. 

Verdient jemand mehr als diese Grenze, so wird nur der Teil des Einkommens bis zur Grenze zur Berechnung herangezogen. Für das Einkommen, das oberhalb der Grenze liegt, werden keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben. 

Ein Beispiel: 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt für das Jahr 2024 bei 62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro im Monat)

Bis zu dieser Einkommensgrenze sind Krankenkassenbeiträge fällig und werden prozentual berechnet (der allgemeine Krankenversicherungssatz liegt bei 14,6 Prozent, hinzu kommen noch Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen). Liegt das Einkommen eines gesetzlich Versicherten bei 70.000 Euro pro Jahr, wirken sich die 7.900 Euro oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht beitragssteigernd aus.

Wie hoch sind die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen?

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu angepasst und festgelegt. Für 2024 betragen sie:

  • Gesetzliche Krankenversicherung: 62.100 Euro pro Jahr bzw. 5.175 Euro pro Monat. Diese Grenze gilt für ganz Deutschland.
  • Allgemeine Rentenversicherung: In den alten Bundesländern liegt die Grenze bei 90.600 Euro pro Jahr (7.550 Euro pro Monat); in den neuen Bundesländern liegt sie bei 89.400 Euro pro Jahr (7.450 Euro pro Monat).
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: In den alten Bundesländern liegt die Grenze bei 111.600 Euro pro Jahr (9.300 Euro pro Monat); in den neuen Bundesländern liegt sie bei 110.400 Euro pro Jahr (9.200 Euro pro Monat). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind spezielle Berufsgruppen, zum Beispiel Beschäftigte im Bergbau, versichert.
  • Arbeitslosenversicherung: In den alten Bundesländern liegt die Grenze bei 90.600 Euro pro Jahr (7.550 Euro pro Monat); in den neuen Bundesländern liegt sie bei 89.400 Euro pro Jahr (7.450 Euro pro Monat).

Info: Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt übrigens: Wenn das Einkommen über der sogenannten Versicherungspflichtgrenze liegt, kann man in die private Krankenversicherung wechseln. Diese Grenze liegt für 2024 bei jährlich 69.300 Euro (5.775 Euro im Monat). 

Dieser Schritt sollte allerdings sehr gut überlegt sein, da die Versicherungsbeiträge im Alter oft sehr stark ansteigen und eine Rückkehr in die GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung nicht ohne weiteres möglich ist. Man kann auch freiwillig gesetzlich versichert bleiben, wenn das Einkommen oberhalb der Betragsbemessungsgrenze liegt.

Was fordert der Sozialverband VdK zu den Beitragsbemessungsgrenzen?

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind turnusmäßig an die Entwicklung der Löhne und Gehälter gekoppelt. In jedem Jahr findet die Anpassung über die jeweils gültige Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung statt. In 2023 stiegen die durchschnittlichen Löhne stark an. Demnach soll auch die Beitragsbemessungsgrenze steigen. Ab dem Jahr 2025 gilt in der Rentenversicherung erstmals für Ost und West eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze. 

Die Bundesregierung plant, die Beitragsbemessungsgrenzen in 2025 wie folgt zu erhöhen: 

  • Kranken- und Pflegeversicherung: Erhöhung von derzeit 5.175 Euro im Monat auf 5.512,50 Euro im Monat
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Erhöhung von derzeit 7.550 Euro im Monat auf 8.050 Euro im Monat

Der Sozialverband VdK befürwortet die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen. Versicherte mit hohen Einkommen werden damit gleichbleibend gerecht an den Kosten für die Sozialversicherung beteiligt. Die angepasste Beteiligung von Gutverdienenden ist solidarisch und fair. 

Die geplante Anpassung geht aus Sicht des VdK aber nicht weit genug. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung sollten aus Sicht des Sozialverbands grundsätzlich steigen. Der VdK plädiert für eine Anhebung auf die Grenze in der Rentenversicherung (8.050 Euro im Monat). Und auch Einkommen aus Vermietungen und Vermögen sollten mit berücksichtigt werden. Reiche und Superreiche würden damit noch gerechter an der Finanzierung der Kranken- und Pflegeversicherung beteiligt werden. 

Mehrere Wochen lang stand die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 auf der Kippe, denn das Bundesfinanzministerium blockierte sie.

Worum ging es bei der Blockade der Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen?

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden jedes Jahr neu festgelegt. Die laut einem Verordnungsentwurf von September geplanten Erhöhungen für das Jahr 2025 (siehe vorheriger Absatz) werden derzeit durch das Bundesfinanzministerium blockiert. Das Finanzministerium muss der Verordnung zur Beitragsbemessungsgrenze zustimmen und hat dies bisher noch nicht getan. 

Damit setzt das Bundesfinanzministerium eine gängige Praxis nicht um. Im Ergebnis werden dadurch Gutverdienende entlastet, da ihre steigenden Löhne aus dem vergangenen Jahr nicht entsprechend berücksichtigt werden. Das Finanzministerium knüpft seine Zustimmung an die Verabschiedung der Gesetze aus dem im Juli beschlossenen Wachtumspakets und der darin enthaltenen Steuerentlastungen. Das Wachstumpaket beinhaltet unter anderem einen höheren Grundfreibetrag und den Ausgleich der Externer Link:kalten Progression

Der Sozialverband VdK hat berechnet, dass allein der Rentenkasse rund zwei Milliarden Euro entgehen würden, falls die Beitragsbemessungsgrenzen nicht wie geplant angepasst werden. VdK-Präsidentin Verena Bentele erklärte dazu: „Die Einbußen werden für die einzelnen Sozialversicherungen erheblich sein, falls die Pläne aus dem Finanzministerium umgesetzt und die Beitragsbemessungsgrenzen nicht angehoben werden. Schon jetzt profitieren Besserverdienende erheblich. Durchschnittliche Verdiener bezahlen beispielsweise einen Arbeitnehmeranteil von 19,2 Prozent für die Renten-, Kranken und Pflegeversicherung. Arbeitnehmer mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze zahlen jetzt schon einen geringeren Anteil von 13,5 Prozent. Es ist mir unverständlich, warum so eine Ungleichheit weiter gefördert werden soll. Solch strukturell geförderte Ungleichheiten zeigen, dass sich reiche Menschen noch nicht ausreichend solidarisch an unseren Sozialsystemen beteiligen.“

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