Kategorie Aktuelle Meldung Behinderung Barrierefreiheit

Digitale Barrierefreiheit wird verpflichtend: Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Von: Christina Liebeck

Viele Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nach dem 28.6.2025 barrierefrei sein. Denn dann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu lesen Sie hier.

Eine junge Frau mit Downsyndrom hört Musik am Smartphone, sie trägt Kopfhörer, hält in einer Hand das Handy und in der anderen ein buntes Slush-Getränk
Dürfen laut Gesetz ab dem 28.6. nur noch barrierefrei auf den Markt: mobile Kommunikationsgeräte wie Smartphones – auch viele Apps sind betroffen. © IMAGO / Westend61

Was wird durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geregelt?

Das Externer Link:Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt fest, dass bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt werden, nach dem 28.6.2025 bestimmte Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllen müssen. Beispiele sind Onlineshops, Smartphones und Bankautomaten. Diese müssen künftig barrierefrei zugänglich sein.

Bereits vorher waren öffentliche Stellen wie zum Beispiel Behörden durch die Barriefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) dazu verpflichtet, unter anderem ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird nun zum ersten Mal die Privatwirtschaft zur Barriefreiheit verpflichtet. 

Mit dem BFSG wird eine EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt: der Externer Link:European Accessibility Act (EAA).

Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. 

§ 3 Absatz 1 BFSG

Durch das Gesetz geregelt wird die Barrierefreiheit von bestimmten Produkten, aber auch von Dienstleistungen, unter anderem:

Produkte laut § 1 Abs. 2 BFSG:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher inklusive des Betriebssystems
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden (Beispiele: Smartphone, Mobiltelefon, Router)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Medien verwendet werden (Beispiele: Computer, Tablets, Fernsehgerät mit Internetzugang/Smart-TV)
  • Selbstbedienungsterminals (Beispiele: Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten)
  • E-Book-Lesegeräte (Beispiele: Amazon Kindle, Tolino)

Dienstleistungen laut § 1 Abs. 3 BFSG:

  • Telekommunikationsdienste (Beispiele: Telefonie, Messenger-Dienste)
  • Bankdienstleistungen (Beispiel: Online-Banking über eine Website oder App)
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce, Buchungsportale – Beispiele sind Online-Shops, Tools zur Terminbuchung von Dienstleistungen, Reisebuchungs-Portale, Online-Abschluss von Versicherungen)
  • Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr, die auf Mobilgeräten angeboten werden (Beispiele: Ticketkauf über eine Website oder App, Reiseinformationen in Echtzeit, )
  • E-Books

Eine abschließende Aufzählung aller betroffenen Produkte und Dienstleistungen findet sich im Gesetz Externer Link:in § 1 Absatz 2 und §1 Absatz 3 BFSG. Abschließend bedeutet: Produkte und Dienstleistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht betroffen.

Wann tritt das BFSG in Kraft?

Das BFSG wurde bereits am 15.6.2022 verabschiedet. 

Am 28. Juni 2025 tritt es in Kraft, das heißt: Die betroffenen Dienstleistungen und Produkte müssen nach diesem Datum barrierefrei sein.

In wenigen Fällen gibt es Ausnahmen von diesem Stichtag, etwa bei Selbstbedienungsterminals. Diese dürfen auch nicht-barrierefrei bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer betrieben werden, längstens aber bis zum Jahr 2040.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Wirtschaftsakteure – also Händler, Hersteller, Importeure und Dienstleistungserbringer –, die die relevanten Produkte und Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten (B2C – business to consumer).

Wer ist nicht betroffen?

Private sowie rein geschäftliche Angebote und Dienstleistungen (B2B – business to business) unterliegen nicht dem BFSG.

Außerdem gibt es noch Ausnahmen für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sowie einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro. Wer unsicher ist, ob er mit seinen Produkten und / oder Dienstleistungen unter das Gesetz fällt, der sollte sich dazu beraten lassen.

Was müssen private Wirtschaftsakteure nun tun?

Laut Gesetz dürfen private Wirtschaftsakteure, die unter das Gesetz fallen, ab dem Inkraftreten nur noch Produkte und Dienstleistungen anbieten, die die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen, also barrierefrei gestaltet sind. Ansonsten drohen als Konsequenz Abmahnungen, Bußgelder oder Vertriebsverbote.

Es kommen aber noch weitere Pflichten hinzu, unter anderem: Hersteller müssen eine technische Dokumentation erstellen, damit auf Anfrage bewertet werden kann, ob ein Produkt die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllt. Auch Kennzeichnungs- und Informationspflichten sind zu beachten. Welche das sind, hat das BMASkurz fürBundesministerium für Arbeit und Soziales in den Externer Link:Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zusammengefasst. 

Die Überwachung der Barrierefreiheit von betroffenen Produkten und Dienstleistungen soll zukünftig eine eigens dafür eingerichtete Behörde in Magdeburg mit 70 Mitarbeitenden übernehmen. Mehr zur „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (MLBF) findet sich Externer Link:hier.

Wo finde ich die Anforderungen zur Barrierefreiheit?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz regelt die Bestimmungen für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen allgemein. Welche konkreten Anforderungen nach dem BFSG an barrierefreie Produkte und Dienstleistungen gestellt werden, ist im Rahmen einer Rechtsverordnung, nämlich in der BFSGV, geregelt. Sie kann hier heruntergeladen werden: 

Externer Link:Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV)

Wie bewertet der VdK das Gesetz?

Vor Beschluss des Gesetzes hatte der VdK im Jahr 2021 eine Stellungnahme zum BFSG abgegeben: Herunterladen:VdK-Stellungnahme zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (PDF, 295 KB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm)

Die Umsetzung des European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht ist für die Menschen mit Behinderungen in Deutschland von größter Bedeutung, denn sie sind häufig vom Zugang und der Nutzung von Produkten und Dienstleistungen aufgrund fehlender Barrierefreiheit ausgeschlossen. Der VdK begrüßt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz grundsätzlich, denn erstmals werden auch private Anbieter dieser Produkte und Dienstleistungen zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet. Der VdK sieht aber einiges auch kritisch. 

VdK-Präsidentin Verena Bentele: „Das Gesetz ist viel zu löchrig. Für Menschen, die keine digitalen Angebote nutzen (können), bietet dieses Gesetz nichts. Es bezieht sich auch nicht auf Menschen mit körperlichen Behinderungen. Deren Interessen werden nicht berücksichtigt, weil es keine Vorschriften zur baulichen Barrierefreiheit gibt. Aus diesem Grunde fordert der VdK ein Gesetz, das alle Anbieter von Produkten und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Es sollte nicht - wie das BFSG - nur auf bestimmte Aspekte beschränkt sein. Menschen mit Behinderungen warten lange genug auf eine flächendeckende Barrierefreiheit.” 

Insgesamt hätte der VdK sich eine progressivere Auslegung des EAA gewünscht: „Die Umsetzung in deutsches Recht war eine große Chance, leider wurde nur das absolute Minimum umgesetzt. Das BFSG hätte die Chance gehabt, ein Gesetz zu werden, das die flächendeckende Barrierefreiheit regelt - nicht nur die digitalen Angebote und die Selbstbedienungsterminals, sondern auch die Filialgestaltung und mehr”, so Bentele.

Die ausführliche Bewertung des Gesetzes findet sich in der oben verlinkten VdK-Stellungnahme. 

Der Sozialverband VdK kämpft weiter dafür, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilhaben können. Darum fordert der VdK schon lange, dass private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit verpflichtet werden – im Sinne aller Menschen in unserer Gesellschaft und damit jeder gleich gut am Leben teilnehmen kann. Denn: Barrierefreiheit nützt allen, nicht nur Menschen mit Behinderungen. Ältere Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch junge Menschen profitieren von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen. 

Auch für Unternehmen ist es ein Wettbewerbsvorteil, wenn sie ihre Dienstleistungen und Produkte barrierefrei anbieten und damit einer größeren Gruppe von Nutzerinnen und Nutzern zugänglich machen.

Wo gibt es weitere Informationen?

Der Sozialverband VdK Deutschland kann leider nicht zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und dessen konkreter Umsetzung beraten, er kann auch keine Produkte oder Dienstleistungen auf Barrierefreiheit prüfen. 

Im Internet gibt es zahlreiche weiterführende Informationen:

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