Erfolg für Krebspatientin mit Kinderwunsch
Julia G. erkrankte an Brustkrebs und ließ vor der Chemotherapie ihre Eizellen einfrieren. Für diese Kryokonservierung bezahlte sie 2000 Euro, die ihr die AOK nicht erstatten will. Dagegen hat der VdK Hessen-Thüringen mit Erfolg geklagt.

Diagnose Brustkrebs mit 27 Jahren
Julia G. (Name ist der Redaktion bekannt) erfuhr mit 27 Jahren, dass sie an Brustkrebs erkrankt ist. Bei einer Vorsorgeuntersuchung entdeckten die Ärzte einen verdächtigen Knoten in ihrer Brust. Schnell wurde klar, dass eine umfassende Behandlung notwendig wurde: OPkurz fürOperation, Chemotherapie, Strahlentherapie sowie eine mehrjährige Hormonentzugstherapie.
Aufgrund der potenziellen negativen Auswirkungen der Chemotherapie auf ihre Fruchtbarkeit entschied sie, ihre Eizellen vor der Behandlung einfrieren zu lassen. Die Entscheidung fiel ihr wegen der hohen finanziellen Belastung nicht leicht. Doch sie war sich sicher, dass sie in Zukunft eine Familie mit ihrem Mann gründen wollte.
Streit um die Kostenübernahme
Nach dem Erstgespräch im reproduktionsmedizinischen Kompetenzzentrum am 24. Februar 2021 erfuhr Julia G., dass die Kryokonservierung möglicherweise keine Krankenkassenleistung ist. Sie erkundigte sich bei der AOK und erhielt telefonisch die Auskunft, dass sie die Kosten für die Kryokonservierung in Höhe von 2000 Euro schriftlich geltend machen solle. Das tat sie, doch die Krankenkasse lehnte den Antrag daraufhin ab.
Dabei war die Krankenkasse aus ihrer Sicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Denn am 20. Februar 2021 war eine Richtlinie des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) verabschiedet worden, welche die Kostenübernahme von Kryokonservierungen von Ei- oder Samenzellen durch gesetzliche Krankenkassen vorsah. Julia G. legte Widerspruch gegen die Ablehnung ein.
Die AOK argumentierte jedoch, dass die Richtlinie noch nicht wirksam gewesen ist, da erst ab dem 1. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Umsetzung und Abrechnung der Leistungen vorlag. Zum Zeitpunkt ihres Eingriffs sei die Kryokonservierung jedoch keine Krankenkassenleistung gewesen.
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VdK klagt erfolgreich vor dem Sozialgericht
Die VdK-Bezirksgeschäftsstelle Marburg klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht gegen die AOK. Das Gericht entschied, dass der 20. Februar 2021 für den Anspruch auf Kostenerstattung maßgeblich ist und es nicht im Ermessen der Krankenkassen liegen kann, wie lange es von der Verabschiedung der Richtlinie bis zum Anspruch auf die Leistung dauert.
Die AOK legte gegen das Urteil Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt ein. Zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung lenkte die Krankenkasse schließlich ein, nahm die Berufung zurück und akzeptierte die Kostenerstattung.
Julia G. hat die Chemotherapie mittlerweile gut überstanden und ist erleichtert, dass sie die Möglichkeit hat, ihren Kinderwunsch in der Zukunft zu verwirklichen. „Ich musste nach der Diagnose schnell handeln, um den Erfolg der Chemotherapie nicht zu gefährden, und mit 2000 Euro in Vorleistung gehen.“
Während der Chemotherapie war sie rund acht Monate krank und hatte erhebliche Einkommenseinbußen. „Deshalb bin ich froh und dankbar, dass mich der VdK so erfolgreich unterstützt hat.“