Diabetes bei Kindern: Neue Richtlinie erschwert Hilfe
Eltern haben seit dem 1. November 2023 große Probleme, für ihre Kinder mit Diabetes Typ 1 von der Krankenkasse eine pflegerische Begleitperson zu bekommen.
Kosten für Schulbegleitung werden kaum noch übernommen
Das liegt daran, dass Ende Oktober vergangenen Jahres die Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege (HKP) verändert wurde. Bis dahin haben die Krankenkassen bei einer Verordnung über eine HKP die Kosten etwa für eine Schulbegleitung für Kinder mit Diabetes übernommen.
Auch der Sohn von Kathrin Schäfermeier, der Diabetes Typ 1 hat, hatte im vergangenen Jahr mit einer Verordnung zur Häuslichen Krankenpflege einen Antrag auf Schulbegleitung bei der Krankenkasse gestellt (Externer Link:hier den VdK-Fall lesen). Die Krankenkasse lehnte die Versorgung Mitte November ab. Hintergrund dafür ist, dass seit 1. November der Passus der „speziellen Krankenbeobachtung“
aus der HKP gestrichen ist. Seither ist er Bestandteil der Richtlinie zur „Außerklinischen Intensivpflege“ (AKI). Unter „spezielle Krankenbeobachtung“
fällt auch die Schulbegleitung für Kinder mit Diabetes.
Die Überführung dieses Passus in die AKI hat zur Folge, dass die Kosten für eine Begleitperson von den Krankenkassen kaum noch übernommen werden. Der Medizinische Dienst (MDkurz fürMedizinischer Dienst) erkennt die Voraussetzungen für die Gewährung einer AKI für Kinder mit Diabetes Typ 1 nicht an. Es wird davon ausgegangen, dass für Kinder mit einem modernen Glukosemesssystem, das kontinuierlich den Blutzucker ermittelt, keine „unvorhergesehenen lebensbedrohlichen Zustände“ mehr möglich sind. Kinder wie Anton könnten demzufolge mit der modernen Technik die Insulinzufuhr zuverlässig selbst organisieren.
Mittlerweile gibt es aber neben dem oben beschriebenen Gerichtsbeschluss mehrere Entscheidungen von Sozialgerichten, die die Krankenkasse trotz der neuen Richt-linie zur Übernahme der Kosten im Rahmen einer HKP oder einer AKI verpflichten. Die Gerichte erkennen in diesen Fällen an, dass Kinder aufgrund ihres Entwicklungsstandes trotz des Einsatzes moderner Messsysteme und Insulinpumpen auf eine fachlich geschulte pflegerische Begleitperson nicht verzichten können.
VdK rät: Widerspruch einlegen!
Kathrin Schäfermeier hat schließlich einen Träger gefunden, der geschultes Personal für die Schulbegleitung ihres Sohnes Anton zur Verfügung stellt. Das Sozialgericht Darmstadt hatte zuvor in einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass die Krankenkasse für Anton die Schulbegleitung übernehmen muss. Den Fall aus der VdK-Rechtsberatung lesen Sie unterhalb dieses Artikels.
VdK-Rechtsberaterin Jana Stein rät, dass sich die Eltern betroffener Kinder unbedingt gegen ablehnende Bescheide zur Wehr setzen und Widerspruch einlegen. Da die Kinder auf schnelle Unterstützung angewiesen sind, sollte auch der Weg vor das Sozialgericht im Rahmen eines Eilschutzes nicht gescheut werden. „In einem solchen Fall gilt es, hartnäckig zu bleiben und entsprechende gerichtliche Entscheidungen zu erstreiten“
, ermutigt Stein.