BSG billigt Einschränkungen bei abschlagsfreier Altersrente
Bei der abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren zählt der Bezug von Arbeitslosengeld kurz vor Rentenbeginn weiterhin meist nicht mit. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind nach Überzeugung des Bundessozialgerichts in Kassel verfassungsgemäß.
Wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem am 13. März 2019 bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: B 13 R 5/17 R), sind die Einschränkungen bei der abschlagsfreien Altersrente legititm. Das BSG hat dies an folgendem Fall enzschieden:
Der Kläger war zum Ende August 2012 betriebsbedingt entlassen worden. Bis dahin hatte er 528 Beitragsmonate zur gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Anschließend erhielt er ein Jahr lang Arbeitslosengeld.
Für eine abschlagsfreie Altersrente nach 45 Beitragsjahren sind 540 Beitragsmonate notwendig. Laut Gesetz zählt der Bezug von Arbeitslosengeld dabei mit, mit Ausnahme eines Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Davon gibt es wieder eine sogenannte Rückausnahme, wenn die Arbeitslosigkeit auf eine Insolvenz des Arbeitgebers zurückgeht. Mit diesen Regelungen soll ein gezielter Arbeitsplatzabbau zulasten der Rentenversicherung verhindert werden.
Abschlagsfreie Rente: Was ist gleichheits- und verfassungswidrig?
Im Fall des Klägers bewilligte die Rentenversicherung daher nur eine Rente mit einem Abschlag, hier von 3,6 Prozent. Würde die Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn berücksichtigt, wären dagegen die 540 Beitragsmonate genau voll. Der Rentner meint, die gesetzlichen Regelungen seien gleichheits- und daher verfassungswidrig.
Das BSG folgte dem jedoch nicht und lehnte eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab. Der Gesetzgeber durfte die angegriffenen Regelungen zur Vermeidung von Fehlanreizen für verhältnismäßig halten
, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung. In welchem Umfang Mitnahmeeffekte zulasten der Rentenversicherung entstünden, stehe zwar nicht fest, lasse sich aber letztlich vorab auch nicht sicher klären. Die Sorge vor solchen Effekten widerspreche aber nicht der Lebenserfahrung. Dem Gesetzgeber stehe hier daher ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum
zu.
Auch in einem weiteren Fall vom selben Tag war ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden. Der Arbeitnehmer war zunächst für ein Jahr in einer Transfergesellschaft und bezog danach ein Jahr lang Arbeitslosengeld. Auch hier zählt das Jahr des Arbeitslosengelds nicht mit, und dem Kläger steht daher keine abschlagsfreie Rente zu, urteilte das BSGkurz fürBundessozialgericht (Az.: B 13 R 19/17). Die befristete Beschäftigung in einer Transfergesellschaft stehe einer Insolvenz nicht gleich. Im Gesetzgebungsverfahren sei diese Frage auch nicht übersehen, sondern sogar ausdrücklich diskutiert worden.