Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten: VdK-Klage abgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Kürzung von Erwerbsminderungsrenten ist auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß. Die Verfassungsbeschwerde des Sozialverbands VdK wurde abgewiesen.
Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Beschluss vom 11. Januar 2011 die Verfassungsbeschwerde zu Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten zurückgewiesen, die der Sozialverband VdK gemeinsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGBkurz fürDeutscher Gewerkschaftsbund) und dem SoVDkurz fürSozialverband Deutschland eingelegt hatte. Das Bundesverfassungsgericht gab die Entscheidung am 18.2.2011 bekannt.
Gemeinsam Verfassungsbeschwerde eingelegt
Mit der gemeinsamen Verfassungsbeschwerde hatten sich der Sozialverband VdK, der DGB und der SoVD dagegen gewandt, dass Erwerbsminderungsrentnern Abschläge von bis zu 10,8 Prozent von der Rente zugemutet werden.
Die Abschläge wurden mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Sie gelten auch für Erwerbsminderungsrenten, die an Hinterbliebene ausgezahlt werden.
Urteil: Kürzungen sind verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2011 entschieden, dass die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß ist (Aktenzeichen: 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09). Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen.
Als Externer Link:Begründung führte das Bundesverfassungsgericht unter anderem aus, dass die Regelung verfassungsgemäß sei, weil sie einem Gemeinwohlzweck diene und verhältnismäßig sei
. Sie diene dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der GRV im Interesse Aller zu erhalten.
Das Gericht stellte fest, dass es keine übermäßige Belastung für die Betroffenen gäbe. Auch Versicherten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente beantragen, sei eine Kürzung des Zugangsfaktors bei der Erwerbsminderungsrente zumutbar.