L 6 SB 93/02 LSG NRW - Urteil vom 13. Juli 2004 Ein obstruktives oder gemischtförmiges Schlaf-Apnoe-Syndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung bedingt einen GdB von 20. Ein höherer GdB kommt u.a. nur in Betracht, wenn eine nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar ist