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Mit dem Schlafapnoe-Atemtherapiegerät ins Krankenhaus


Wir danken den Rechtsanwälten für Medizinrecht Dr. Volker Lücker und Andreas Reents für die umfangreichen Arbeiten, die unserem Verband kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.


Einige Einrichtungen der Alten und Krankenpflege sowie einige REHA-Kliniken untersagen es Ihrem Personal, den Patienten bei "Handlungsunfähigkeit" (z.B. OP) mit seinem eigenem Atemtherapiegerät zu versorgen.
Klinikeigene Geräte werden nicht zur Verfügung gestellt.
Ein für den Patienten gefährlicher Zustand, der im Falle eines Gesundheitsschadens einen "Behandlungsfehler" darstellen kann.
Dies kann für die in der Pflege Beschäftigten sowie für die Patienten kein befriedigender Zustand sein.

Hierzu eine Veröffentlichung des Schlafmediziners Dr. Hein:
 dr. Hein 2010 (74,6 KB)



Perioperatives Management
 Perioperatives Managemet Schlafapnoe Wagner, Saur, Möller (304,3 KB)




Veröffentlichungen zur Rechtslage:

Rechtsanwalt Andreas Reents :
"Welche Pflichten hat eine Klinik, wenn sie einen Schlafapnoe-Patienten der sein Atemtherapiegerät mit in die Klinik bringt aufnimmt?.

 Haftungsfragen bei verweigerter Verwendung Originalarbeit (148,9 KB)



 Haftungsfragen bei verweigerter Verwendung. (182,9 KB)



Neu: PowerPoint-Vortrag:
 Verantwortliche Pflege (137,0 KB)



Rechtsanwalt Dr. Volker Lücker
Krankenhäuser als mögliche Betreiber von Medizinprodukten, die Patienten eingebracht haben am Beispiel des Apnoe- Patienten
Von Dr. jur. Volker Lücker (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Essen)






Achtung!
Wenn die Therapie mit dem Atemtherapiegerät in der Klinik nicht weitergeführt wird, kann dies erhebliche Folgen für Ihre Gesundheit haben.
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Fragen Sie deshalb vor der stationären Aufnahme, ob Sie Ihr Atemtherapiegerät in der Klinik benutzen dürfen und ob man Sie falls erforderlich dabei unterstützt.
Dies ist leider nicht in allen Kliniken gewährleistet!
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Treffen Sie danach die Entscheidung für das Krankenhaus Ihrer Wahl


Förderungen des VdK Fachverbandes Schlafapnoe
1.Patienten die Ihre Atemtherapiegeräte nicht selbst bedienen können, müssen bei der Bedienung vom Pflegepersonal unterstützt werden.

2.Die erforderliche tägliche Reinigung der Atemmaske sowie der Wasserwechsel im Anfeuchter, muss bei immobilen Patienten vom Pflegepersonal unterstützt werden.

3.Das Pflegepersonal muss die Aufgaben Ziffer 1+2 vorübergehend übernehmen, wenn der Patient hierzu nicht mehr oder noch nicht in der Lage ist.

4.Eine Klinik welche die Ziffer 1-3 nicht gewährleisten kann, muss die Patienten mit krankenhauseigenen Atemtherapiegeräten nach DIN/EN ISO 17510-1 versorgen.

5.Da die Mehrzahl der Schlafapnoe-Patienten nicht diagnostiziert ist, ist es nicht ausreichend nach einer Schlafapnoe zu fragen.
Folgende Schlüsselfragen sollten im Anamnesegespräch (Arzt und Pflege) sowie im Aufklärungsgespräch vor der Narkose gestellt werden:
Schnarchen Sie nachts?,
Hat Ihnen schon jemand gesagt, dass Sie während des Schlafes Atempausen haben?
Sind sie morgens nach dem Erwachen müde und abgeschlagen?
Haben Sie nach dem morgendlichen Erwachen häufig Kopfschmerzen?,
Sind Sie tagsüber ausgesprochen müde, schlafen Sie häufiger auch tagsüber ein?


6.Der Fragebogen zur Pflegeanamnese und zur Anamnese sowie der Aufklärungsbogen für die Narkose sollte die Fragestellung wie Ziffer 5 enthalten.

7.Präoperativ mit einem Atemtherapiegerät (z.B. CPAP) therapierte Patienten sollten so früh als möglich auch postoperativ wieder der Therapie zugeführt werden.

8.Das Pflegepersonal muss über die Erkrankung sowie über den besonderen Betreuungs- und Überwachungsbedarf von Patienten mit schlafbezogenen Atemstörungen informiert sein.

9.Das Pflegepersonal muss mit der Anwendung von Atemtherapiegeräten vertraut sein.

Reinhard Wagner
Fachverband Schlafapnoe/Chronische Schlafstörungen
Schlafapnoe-Selbsthilfegruppe
Wilhelmshaven-Friesland

 

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