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Aktuelles


Neuer Patientenratgeber.
"Der Schlafapnoepatient im Krankenhaus"

Wenn ein Betroffener mit Schlafapnoe in die Klinik eingewiesen wird, egal aus welchem Grund, muss er sein CPAP-Therapiegerät mitnehmen. Und er darf sich nicht wundern, wenn Ärzte und Pflegepersonal das Gerät mit Skepsis betrachten. Das Schlafapnoesyndrom ist inzwischen in der medizinischen Welt zwar bekannter geworden, doch das Wissen um diese Krankheit ist in Medizinerkreisen noch nicht ganz selbstverständlich. Besonders problematisch ist, wenn ein OSAS-Betroffener in chirurgische Behandlung kommt und eine Narkose ansteht. Schlafapnoepatienten bedürfen eine besondere Vor- und Nachbereitung als Normalpatienten. Der Arbeitskreis Schlafapnoe Niedersächsischer Selbsthilfe- gruppen unter der Ägide von Reinhard Wagner hat zu dieser Problematik eine informative Broschüre herausgebracht: "Der Schlafapnoepatient im Krankenhaus".

Die Autoren sind:
Dr. med. Patrick Saur (Anästhesie), Dr. med. Andreas Möller (Schlafmedizin/HNO), Günter J. Freudenberg (Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie/Schlafmedizin/Intensivmedizin), Reinhard Wagner (Arbeitskreis Schlafapnoe).

Soweit der Vorrat reicht, können bis zu fünf Flyer kostenlos mit einem mit 1,45 Euro frankierten und adressierten Umschlag (DIN A5 Format) bestellt werden.

Die Bestellungen sind zu richten an:
Peter-Michael Reiß; Alter Schulweg 4; 21723 Hollern-Twielenfleth; pmreiss@t-online.de

Die in den Bundesverbänden Vdk, BSD und GSD organisierten Selbsthilfegruppen bekommen den Flyer über Ihren Bundesverband.


Flyer:
 Patienteninfo Krankenhaus 2011 RW PS GF AM (387,9 KB)





Hintergrundwissen zum Flyer
Der Schlafapnoepatient im Krankenhaus:
 Perioperatives Managemet Schlafapnoe Wagner, Saur, Möller (304,3 KB)






RA Reents:
 Haftungsfragen bei verweigerter Verwendung Originalarbeit (148,9 KB)



PowerPoint-Vortrage
 Verantwortliche Pflege (137,0 KB)




Sept. 2009
Der Bundesrat hat den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände



Betr. PKV und CPAP
"Beihilfefähigkeit der Fallpauschale für Beamte des Landes Niedersachsen"

In Niedersachsen hat ein Landesbeamter Beihilfe für die Übernahme der Versorgungspauschale für ein Atemtherapiegerät beantragt.
Da dies der erste Fall ist, prüft man erstmalig ob die Versorgungspauschale bei Atemtherapiegeräten beihilfefähig ist.
Die Anschaffungskosten für das Atemtherapiegerät bei einem Kauf, werden in jedem Fall von der Beihilfe übernommen.
Da die PKV in diesem Fall nur die Versorgungspauschale übernimmt, ist der Beamte auf die Übernahme der Pauschale durch die Beihilfe angewiesen.

Nach einigen Gesprächen mit der zuständigen Beihilfestelle in denen die Problematik ausgiebig diskutiert wurde, kam die patientenfreundliche Entscheidung: "Für die Beamten des Landes Niedersachsen wird die Versorgungspauschale bei Atemtherapiegeräten als beihilfefähig anerkannt".



Hierzu die Verfahrensweise in NRW.:
CPAP-Pauschale
"Für den Fall der CPAP-Geräte hat das Finanzministerium NRW nunmehr eine generelle Regelung getroffen.
Demnach bestehen keine Bedenken, die Versorgungspauschale als beihilfefähig anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass von der Privaten Krankenversicherung ausschließlich die Versorgungspauschale anerkannt wird. Die Pauschale umfasst auch etwaige Reparaturen, Ersatzteile und eventuell notwendige Kosten für ein Leihgerät. Sofern während der Laufzeit von 5 Jahren der Austausch des Geräts notwendig werden sollte, ist dies ebenfalls mit der Versorgungspauschale abgegolten. Im Übrigen liegt nach den Erfahrungen der PKV die durchschnittliche Betriebsdauer bei 10.000 – 15.000 Stunden. Da die Versorgungspauschale auch Aufwendungen für den Betrieb des Geräts einschließt, ist einmalig der Betrag von 100 € gem. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2, 2. Halbsatz BVO abzuziehen".



Selbsthilfegruppen bei geringen Zinsen von der Abgeltungssteuer befreit


Tipp: Bestellungen für die Selbsthilfegruppe oder private Bestellung?

Im Falle der Bestellung eines Flyers durch unsere SHG wurde ein Festpreis vereinbart. In der Rechnung wurde die Mehrwertsteuer zusätzlich verlangt, darüber hinaus gab es Qualitätsprobleme mit dem Flyer.
Da wir als SHG bestellt hatten ging der Lieferant davon aus, dass wie bei Unternehmen üblich die Mehrwertsteuer zusätzlich anfällt.
Eine Beratung über die Rechtsschutzversicherung war nur als Kulanz möglich.
Das Problem wurde einvernehmlich gelöst.



Tipp: Bei Bestellungen (z.B. Flyer) sollte in der Bestellung zum klar Ausdruck kommen, dass die Bestellung als Privatperson erfolgt private Adresse/Anschrift/Kontonummer(Urteil v. 13.6.2008 (716A C 11/08).
Stichworte: Rechtsschutzversicherung, Widerrufsrecht, Mehrwertsteuer)

 

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