17. Mai 2021
VdK-Tipp

Schonvermögen: Was Bezieher von Sozialhilfe und Eingliederungshilfe behalten dürfen

Wer sein Leben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann oder Unter- stützung benötigt, um an allen Lebens- bereichen teilhaben zu können, hat Anspruch auf staatliche Sozialleistun- gen. Eine gewisse Vermögenssumme fließt aber nicht in die Berechnung ein.

Sozialhilfe kann beim Sozialamt beantragt werden. Sie umfasst Leistungen für Menschen, die in der Regel nicht erwerbsfähig und auch anderweitig nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Das Sozialamt prüft die finanziellen Verhältnisse von Antragstellern und klärt auch, ob Eltern, Partner oder Kinder ihn unterstützen können.

Vorhandenes Vermögen muss zunächst aufgebraucht werden, allerdings nicht vollständig. Seit 1. April 2017 darf jeder alleinstehende Sozialhilfe-Berechtigte einen Barbetrag in Höhe von maximal 5.000 Euro besitzen. Ein Minderjähriger gilt dann als alleinstehend, wenn er unverheiratet ist und ihm Sozialhilfe-Leistungen unabhängig vom Vermögen der Eltern gewährt werden.

Zudem darf jeder Erwachsene, dessen Einkommen und Vermögen bei der Beantragung von Sozialhilfe berücksichtigt wird – etwa der Partner des Antragstellers –, ebenfalls über ein Vermögen von 5.000 Euro verfügen. Hinzu kommen 500 Euro für jede vom Berechtigten unterhaltene Person, also vor allem für Kinder.

Bis Dezember 2019 war auch die Eingliederungshilfe Teil der Regelungen zur Sozialhilfe in Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Seit 2020 sind die entsprechenden Bestimmungen unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ als neuer Teil 2 in das SGB IX (§§ 90– 150) integriert.

In der Eingliederungshilfe liegt der Vermögensfreibetrag für die Lebensführung und die Alterssicherung noch höher, genauer: bei 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2021 sind das 59.220 Euro. Ehegatten und Lebenspartner werden zur Finanzierung des Lebensunterhalts von Bedürftigen nicht mehr herangezogen.

Die wesentlichen Leistungen der Eingliederungshilfe

Die in SGB IX neu defnierte Eingliederungshilfe sieht vier Arten von „Leistungen zur Teilhabe“ für anspruchsberechtigte Menschen mit Behinderungen oder für von Behinderungen bedrohte Menschen vor. Dabei handelt es sich um die folgenden Sozialleistungen, um beispielsweise Einschränkungen abzuwenden oder zu beseitigen, die berufiche Teilhabe entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten der Betroffenen dauerhaft zu sichern oder diesen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen:

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zum Beispiel in Werkstätten für behinderte Menschen
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe, zum Beispiel für den Umbau einer Wohnung
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung, zum Beispiel zur Förderung einer Hochschulbildung
  • Leistungen zur medizinischen Reha, zum Beispiel für benötigte Hilfsmittel

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