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OV-Niederreifenberg
Pflege geht jeden an!

Logo Pflege geht jeden an
Mit einer neuen bundesweiten Kampagne setzt sich der Sozialverband
VdK dafür ein, dass pflegende Angehörige mehr erhalten -
mehr Anerkennung, mehr finanzielle Hilfe, mehr
Unterstützung.
Informieren Sie sich jetzt auf der Website zur Kampagne und
schreiben Sie noch heute Ihrem Bundestags-Abgeordneten, um mehr
Anerkennung für pflegende Angehörige zu fordern:
zur Kampagne Pflege geht jeden an!
Handelt es sich dabei um haushaltsnahe Dienstleistungen?
Den Artikel aus -Steuern aktuell- lesen Sie hier.
Mit der zunehmenden Überalterung unserer Bevölkerung, nehmen auch die Probleme mit der Betreuung alter und kranker Menschen zu. Nur wenige werden von Angehörigen rundum versorgt. In den meisten Fällen ist es unumgänglich fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hier stellt sich die Frage: Welche Leistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden?
Nachfolgender Artikel aus der Rheinpfalz:
Pflegezeitgesetz: Mehr Zeit und mehr Geld
Seit 1. Januar gilt das Familienpflegezeitgesetz. Damit erhalten Beschäftigte die Möglichkeit, für die Pflege von Angehörigen zwei Jahre lang die Arbeitszeit auf 50 Prozent zu verringern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Bislang konnten jene, die sich bei Eintritt des Pflegefalles um die Betroffenen kümmern, dafür zwar Urlaub nehmen, aber nur unbezahlt. Da sie keine Einkünfte erzielen, wird dadurch auch noch ihr Rentenanspruch gemindert.
Mit der neuen Regelung kann man länger pflegen und steht nicht ganz ohne Lohn da. Wer etwa befristet von einer Vollzeit- auf eine Halbzeitstelle wechselt, kann 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens bekommen, obwohl er nur 50 Prozent arbeitet. Um Gehaltseinbußen abzufedern, ist ein Lohn-Vorschuss vorgesehen. Der muss nach Ablauf der Pflegezeit aber zurückgezahlt werden. Man erhält dann trotz Vollzeitbeschäftigung weiter ein reduziertes Gehalt von 75 Prozent, bis der Vorschuss zurückgezahlt ist.
Die Pflegezeit erkennt die Rentenversicherung an. Pflegepersonen
haben vom Beginn der Pflegezeit bis zum Zeitpunkt des kompletten
Lohnausgleichs Kündigungsschutz.
Eine Besonderheit gilt für privat Krankenversicherte. Auch
wenn ihr Gehalt durch die Einkommensreduzierung während der
Familienpflegezeit unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht,
werden sie nicht versicherungspflichtig.
Die Crux dieser gesetzlichen Neuerung ist, dass kein Rechtsanspruch
besteht. Wer die neue Familienpflegezeit in Anspruch nehmen
möchte, muss mit seinem Chef verhandeln, ob er bereit und in
der Lage ist, einen Teil des Lohnes vorzuschießen. Zuvor
sollte man aber unbedingt eine kostenlose Pflegeberatung
nutzen.
Pflegeberatung
Gesetzlich Versicherte sollen sich an ihre Pflegekasse wenden.
Für alle privat Versicherten ist die Compass-Pflegeberatung,
0800-1018800, zuständig. (bps)