Kategorie Sozialrecht Rente

Erwerbsminderungsrente: Probearbeiten erlaubt!

Im Rahmen einer Anpassung des Sozialgesetzbuchs (SGBkurz fürSozialgesetzbuch) VI zum 1. Januar 2024 können Erwerbsminderungsrentner/-rentnerinnen für sechs Monate eine Arbeit aufnehmen, um ihre Leistungsfähigkeit zu erproben, ohne ihre Rente zu gefährden.

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Vielen chronisch kranken Menschen eröffnet die Erwerbsminderungsrente (EM-Rentekurz fürErwerbsminderungsrente) zunächst die Möglichkeit, wieder gesund zu werden – allerdings häufig mit einer sehr geringen Rente. Hinzu kommt: Knapp die Hälfte aller EM-Renten wird befristet gewährt. Dahinter steht die Erwartung, dass es für die genesenen Betroffenen möglich wäre, in das Berufsleben zurückzukehren. Der Deutschen Rentenversicherung (DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung) zufolge haben aber bisher nur zwei Prozent in den ersten zehn Jahren ihrer Erwerbsminderungsrente wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen – auch, um durch das Arbeiten oder eine zeitliche Ausweitung ihrer Tätigkeit im Fall einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht zu verlieren.

Arbeiten gefährdet Rente nicht

Die neue Passage in § 43 (7) SGBkurz fürSozialgesetzbuch VI, die diese Gefahr bannt, lautet: "Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente."

Das heißt genauer: Betroffene dürfen ein halbes Jahr lang über ihr zeitliches Leistungsvermögen hinaus arbeiten und am Ende frei entscheiden, ob die Berufstätigkeit für sie praktikabel ist oder der erlaubte Beschäftigungsumfang ausgeweitet werden kann. Scheitert der Versuch, muss der häufig langwierige Prozess zur Genehmigung einer EM-Rentekurz fürErwerbsminderungsrente zwischen Reha-Verfahren, Gutachten und Anträgen nicht neu gestartet werden.

Regelung passt nicht für alle EM-Rentner

Der Sozialverband VdK weist darauf hin, dass sich diese Möglichkeit nicht für alle EM-Rentnerinnen und -Rentner eignet. Erfahrungen aus Modellversuchen der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung zeigen, dass Interessierte ihre Krankheit gut überwunden haben und sich sowohl körperlich als auch seelisch für diese Herausforderung bereit fühlen müssen. Die Option des Probearbeitens passt demnach nicht für Menschen, die sich kurz vor dem Eintritt in die Altersrente befinden oder die noch stark durch eine überstandene Krankheit eingeschränkt sind.

Die Aufnahme einer Tätigkeit, die über das zeitliche Leistungsvermögen des oder der Betroffenen hinausgeht, sollte der Rentenversicherung angezeigt werden. Hinweise auf Anzeigepflichten finden sich in der Regel auch in den Rentenbescheiden.

Für Fragen in Zusammenhang mit der Neuregelung steht VdK-Mitgliedern die sozialrechtliche Beratung im VdK zur Verfügung. Auskunft gibt darüber hinaus die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Externer Link:Website.