Hartz-IV-Empfänger müssen volle Hundesteuer zahlen

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Donnerstag, 10.06.2010

Hartz-IV-Empfänger müssen volle Hundesteuer zahlen

Auch Geringverdiener und Hartz-IV-Empfänger müssen nach einem Urteil grundsätzlich die volle Hundesteuer zahlen. Der Grundsatz, dass das Existenzminimum nicht besteuert werden darf, spiele im Falle der Hundesteuer keine Rolle, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster, bestätigte ein Sprecher am Mittwoch einen Bericht der «Münsterschen Zeitung» (Az.: 14 A 3020/08 und 14 A 3021/08).

Das Gericht wies in zweiter Instanz die Klage von zwei Dortmunder Rentnern ab. In einem ersten Urteil hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Klägern noch recht gegeben, allerdings die Berufung vor dem OVG zugelassen.

"Kosten sind vermeidbar"

Dem neuen Urteil zufolge ist die Hundesteuer eine sogenannte Aufwandsteuer. Diese Kosten seien vermeidbar. Das Argument, dass sich dann Geringverdiener aus Kostengründen von ihren Tieren trennen müssten, akzeptierten die Richter nicht. Allerdings könnten Städte und Kommunen im Einzelfall über einen «Billigkeitserlass» entscheiden, teilte das OVG auf Anfrage mit. Unter bestimmten Bedingungen könne eine Kommune die Hundesteuer aus eigener Entscheidung ganz oder teilweise erlassen. (dpa)

Schlagworte zu dieser Seite: Hartz-IV, Geringverdiener, Hundesteuer, Aufwandsteuer

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