Hartz IV auch bei getrenntlebenden Eheleuten kürzbar

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Donnerstag, 18.02.2010

Hartz IV auch bei getrenntlebenden Eheleuten kürzbar

Auch wenn Eheleute in getrennten Wohnungen leben, kann das Einkommen des einen Partners auf den Hartz IV-Anspruch des anderen angerechnet werden. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel und verwies die Klage einer Frau aus Osnabrück zurück an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Der Frau war 2005 die Leistung gestrichen worden, nachdem sie geheiratet hatte. Die Arbeitsgemeinschaft hatte argumentiert, dass der Ehemann eine ausreichend hohe Rente habe. Dagegen klagte die Frau und bekam Recht (Az: B 4 AS/49/09 R).

Die Arbeitsgemeinschaft legte Revision ein. Wie der Justiziar der Stadt Osnabrück, Gerd Kuhl, erläuterte, habe die Frau für ihren 18 Jahre älteren, pflegebedürftigen Mann gesorgt und eine Vollmacht über dessen Konto bekommen. Außerdem habe der Mann sein Haus auf seine Ehefrau überschrieben. Das seien alles Hinweise darauf, dass sie füreinander einstünden und sich unterstützten.

Der Anwalt der Frau widersprach dem. Durch die Eheschließung habe sich an den Lebensverhältnissen seiner Mandantin nichts geändert. Das Bundessozialgericht sah das anders. Es habe eine Bedarfsgemeinschaft bestanden, da keiner der Partner vorgehabt habe, sich scheiden zu lassen. Getrenntleben bedeute im Familienrecht aber, dass ein Ehepartner keine häusliche Gemeinschaft wolle, «weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt». Dies sei aber weder bei der Frau noch ihrem Ehemann der Fall gewesen. (dpa)

Schlagworte zu dieser Seite: Hartz IV, Bedarfsgemeinschaft, Eheleute

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