Leistungen für Hartz-IV-Härtefalle rückwirkend möglich

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Freitag, 19.02.2010

Leistungen für Hartz-IV-Härtefalle rückwirkend möglich

Härtefall-Leistungen für Hartz-IV-Empfänger sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichts auch rückwirkend möglich. Voraussetzung dafür sei, dass die Bescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind, entschied das Gericht am Donnerstag in Kassel. Das Bundesverfassungsgericht hatte in der vergangenen Woche geurteilt, dass Empfänger ab sofort einen besonderen Bedarf geltend machen können, wenn dieser durch die bisherigen Zahlungen nicht gedeckt ist. Auch mit einem zweiten Urteil stärkte das oberste deutsche Sozialgericht die Rechte von Langzeitarbeitslosen.

In dem konkreten Härtefall hatte eine schwer gehbehinderte Frau eine Pauschale von 59 Euro monatlich beantragt, weil sie besondere Ausgaben für orthopädische Schuhe und Taxifahrten habe. Die Arbeitsgemeinschaft Düsseldorf hatte das mit der Begründung abgelehnt, dass sie trotz ihrer Behinderung erwerbsfähig sei. Die Pauschale stehe nur Menschen mit Behinderungen zu, die nicht arbeiten könnten.

Das Bundessozialgericht entschied, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen müsse prüfen, ob die Frau einen «unabweisbaren, laufenden, nicht einmaligen» Mehrbedarf hat. Dieser stehe ihr auch rückwirkend zu. Dafür muss die Frau belegen, dass sie wegen ihrer Behinderung von 2005 bis 2006 einen atypischen Bedarf hatte, der von den Regelleistungen nicht abgedeckt wurde (Az: B 4 AS 29/09 R).

Rechte von Hartz-Empfängern weiter gestärkt

Auch in einem zweiten Fall stärkte das oberste Sozialgericht die Rechte von Hartz-IV-Empfängern. So dürfe das Geld nur dann gekürzt werden, wenn dem Betroffenen zuvor das Ausmaß der Sanktion konkret dargelegt wurde. Es reiche nicht, eine «umgeformte Wiedergabe des Gesetzestextes» vorzulegen. Dem Gericht zufolge muss genau aufgeführt werden, wie viel Geld für welchen Zeitraum in dem konkreten Fall einbehalten werden kann (Az: B14 AS 53/08 R).

In einem dritten Fall urteilte das BSG dagegen, dass bei Eheleuten, die getrennte Wohnungen haben, das Einkommen des einen Partners auf die Hartz IV-Leistungen des anderen angerechnet werden kann. In dem konkreten Fall war einer Frau aus Osnabrück 2005 die Hartz IV-Leistung gestrichen worden, nachdem sie geheiratet hatte. Die Arbeitsgemeinschaft hatte argumentiert, dass der Ehemann eine ausreichend hohe Rente habe. Das Bundessozialgericht hielt das für rechtens und gab den Fall zurück an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. (Az: B 4 AS/49/09 R). (dpa)

Schlagworte zu dieser Seite: Härtefälle, Hart IV, Pauschale, Mehrbedarf

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