Gesetzliche Krankenkassen müssen Hörgeräte bezahlen: VdK hilft bei der Antragstellung

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Mittwoch, 04.08.2010

Gesetzliche Krankenkassen müssen Hörgeräte bezahlen: VdK hilft bei der Antragstellung

Wie Schwerhörige Recht bekommen
Themenfoto: Ein Mann hält sich die Hand ans Ohr, um besser zu hören
Etwa sieben Millionen Deutsche hören schlecht. Doch nur rund zweieinhalb Millionen tragen ein Hörgerät, Tendenz steigend.

Ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 17. Dezember vergangenen Jahres (Aktenzeichen B 3 KR 20/08) stärkt die Rechte von Schwerhörigen. Demnach muss eine gesetzliche Krankenkasse den Versicherten bei entsprechender Indikation ein Hörgerät in vollem Umfang erstatten. Doch in der Praxis ist es für Betroffene oft nicht leicht, zu ihrem Recht zu kommen. Der VdK zeigt auf, was Patienten beachten sollten.

Etwa 13 Millionen Deutsche hören schlecht. Doch nur rund zweieinhalb Millionen tragen ein Hörgerät, Tendenz steigend. Bisher bekamen Patienten, die ein Hörgerät brauchen, nur einen Festbetrag von ihrer Krankenkasse erstattet. Einen Großteil mussten sie aus eigener Tasche zahlen, nach Berechnungen des Deutschen Schwerhörigenbundes im Durchschnitt mehr als 1000 Euro pro Gerät. Für schwer Hörgeschädigte bringen gerade digitale Hörgeräte viele Vorteile. Sie können bestimmte Frequenzen filtern oder verstärken und Umgebungsgeräusche mindern.

Doch auch mit dem stärkenden Gerichtsurteil im Rücken müssen Betroffene oft einige bürokratische Hürden nehmen, um ihr Recht durchzusetzen. "Nur wer überzeugend darlegen kann, dass kein Hörgerät zum Festbetrag für den Ausgleich der individuellen Hörschädigung ausreicht, hat in der Auseinandersetzung mit der Krankenkasse eine Chance auf eine volle Übernahme der Kosten", so Jens Kaffenberger, stellvertretender Bundesgeschäftsführer und Gesundheitsexperte des Sozialverbandes VdK. Er rät Betroffenen, sich schriftlich von ihrem behandelnden HNO-Arzt beziehungsweise Hörgeräteakustiker bestätigen zu lassen, warum nur das ausgewählte Modell geeignet ist.

Um eine ärztliche Empfehlung bitten

An erster Stelle stehe jedoch die Untersuchung beim HNO-Arzt, der den Grad der Schwerhörigkeit feststellt. "Man sollte den Arzt um ein Attest bitten, aus dem der Grad der Schwerhörigkeit sowie die Gründe für die Notwendigkeit der Verordnung eines Hörgerätes hervorgehen", rät der VdK-Gesundheitsexperte weiter. Der Arzt könne auf Bitte des Patienten dem Attest auch eine Empfehlung für besonders geeignete Hörgeräte beifügen. Beides erleichtere dem Patienten das weitere Antragsverfahren.

Darüber hinaus könne ein Hörtagebuch helfen, die eigene Position zu untermauern. Darin halten Schwerhörige während der Testphase mit unterschiedlichen Geräten fest, in welchen Situationen sie mit einem Modell gut hören können und wann es ihnen nicht weiterhilft. Hörtagebücher gibt es beim Hörgeräteakustiker, der nach dem Ende der Anpassungstests auch einen Kostenvoranschlag erstellt.

Auf keinen Fall unterschreiben

"Unterschreiben Sie keine Verzichtserklärung", rät Kaffenberger weiter. Beim Hörgeräteakustiker würden Patienten aufgefordert, ihre Unterschrift darüber zu geben, dass sie sich freiwillig für ein Hörgerät entschieden habe, auch wenn es über dem Festbetrag der Krankenkasse liegt. Besser sei es, zu untermauern, das Gerät nur "unter Vorbehalt" aus eigener Tasche zu bezahlen und das Geld später von der Krankenkasse zurückzufordern. "Niemals ein Hörgerät kaufen, ohne vorab einen schriftlichen Antrag bei der Krankenkasse gestellt zu haben", betont Kaffenberger. Sollte die Krankenkasse die Entscheidung verzögern, könne der Versicherte eine Frist setzen und nach deren Ablauf das Hörgerät kaufen und die Erstattung einfordern. Wichtig: Man trage bis zur endgültigen juristischen Entscheidung über seinen Anspruch auch das Kostenrisiko.

Lehne die Kasse den Antrag auf Kostenübernahme ab, könne innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Dem Widerspruch werde das Attest des HNO-Arztes, der Anpassungstest des Hörgeräteakustikers und das Hörtagebuch beigefügt. Außerdem kann der Patient seine Kasse um die Erstellung eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bitten. Die Kasse sei verpflichtet, den Antrag auch medizinisch zu prüfen, bevor sie ihn endgültig ablehnt. "Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, können VdK-Mitglieder kostenlos den Rechtsbeistand der VdK-Juristen in Anspruch nehmen", so Jens Kaffenberger.

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