Von roten Roben und bedeutenden Urteilen

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Mittwoch, 27.01.2010

Von roten Roben und bedeutenden Urteilen

Musterstreitverfahren sind ihre Stärke: Aus der Arbeit der VdK-Prozessbevollmächtigten am Bundessozialgericht

Jörg Ungerer und Ursula Krimmel betreten das oberste Bundesgericht durch den Südeingang und passieren die Sicherheitskontrolle. Die Mitarbeiter an der Pforte winken freundlich. Man kennt sich. Der Leiter der VdK-Bundesrechtsabteilung und seine Kollegin sind auf dem Weg zur öffentlichen Gerichtsverhandlung.

Der von Jörg Ungerer vertretene Fall eines VdK-Mitglieds zum Arbeitslosengeld I und zur Erwerbsminderungsrente (Aktenzeichen: B 7 AL 26/08 R - J. /BA) wird vor dem 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel verhandelt. Dieser Senat ist für die Arbeitslosenversicherung zuständig. Das BSG ist ein Revisionsgericht, das als dritte und letzte Instanz über reine Rechtsfragen entscheidet. Die Richterinnen und Richter überprüfen dabei die rechtlichen Feststellungen der Landessozialgerichte. Es werden weder Zeugen vernommen noch Gutachten angefordert wie in den ersten beiden Instanzen am Sozialgericht (SG) und am Landessozialgericht (LSG).

Foto: Vier der Richterinnen und Richter am Bundessozialgericht
Verhandelten den Fall des VdK-Mitglieds am Bundessozialgericht: Dagmar Hesse, ehrenamtliche Sozialrichterin, Richter Dr. Bernhard Koloczek, Vorsitzender Richter Wolfgang Eicher und Richter Pablo Coseriu (von links).

Im Saal sitzen neben den drei Richtern in den typischen roten Roben zwei ehrenamtliche Richter, je einer für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Die Vertreter der Bundesagentur für Arbeit als Beklagte haben links vor dem Podium am Tisch Platz genommen, Jörg Ungerer als Vertreter der Klägerin sitzt an einem eigenen Tisch rechts. Ursula Krimmel hört im Publikum zu, das heute lediglich aus Mitarbeitern des Gerichts besteht. "Bei Hartz-IV-Urteilen hingegen ist oft viel Presse anwesend", sagt Krimmel, die sich auf Hartz-IV-Fälle spezialisiert hat. Seit 2005 sind die Sozialgerichte zusätzlich für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie Gebiete der Sozialhilfe (SGB XII) zuständig. Die Sozialgerichtsbarkeit, 1954 als jüngster Gerichtszweig Deutschlands begründet, ist für die soziale Sicherung wie gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfe und Soziales Entschädigungsrecht zuständig.

Der Vorsitzende Richter Wolfgang Eicher ruft den Fall auf und trägt den Sachverhalt vor. Die Prozessbevollmächtigten der beiden Parteien nehmen kurz Stellung. Sie einigen sich auf einen Vergleich, den der Vorsitzende Richter sofort zu Protokoll gibt. Die Entscheidung ist ein Erfolg für die vom VdK vertretene Klägerin: Sie muss das Arbeitslosengeld I nun nicht komplett an die Bundesagentur für Arbeit (BA) zurückzahlen.

Dritte und letzte Instanz

Das Verfahren geht auf einen Fall aus dem Jahr 2002 zurück. Die Klägerin, ein VdK-Mitglied aus Hessen, hatte Arbeitslosengeld I bezogen und gleichzeitig rückwirkend Erwerbsminderungsrente erhalten. Dies teilte sie der Bundesagentur unverzüglich mit, da diese Leistungen nicht nebeneinander bezogen werden dürfen. Die BA reagierte erst nach zwei Jahren und wollte das Arbeitslosengeld I komplett zurück. Frau J. war erschrocken. "Die Behörden fordern zurzeit Gesamtbeträge zurück, dann bekommen die Betroffenen Angst", sagt Ursula Krimmel. Frau J. hielt die Rückforderung für reichlich spät und ungerecht. Sie wandte sich an den VdK Hessen-Thüringen, doch das Sozialgericht gab der BA Recht. Daraufhin legte Frau J. mithilfe des Verbands Berufung beim LSG Darmstadt ein und scheiterte auch hier. Nach zwei Instanzen wäre das Verfahren normalerweise beendet gewesen. Doch das Landessozialgericht ließ mit Bezug auf § 125 Absatz 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch III die Revision beim BSG zu, weil hierzu bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorlag. Das BSG sollte also grundsätzlich klären, wie künftig die Landessozialgerichte in Verfahren wie dem der Frau J. zu entscheiden haben.

So gelangte das LSG-Urteil für das Revisionsverfahren schließlich auf den Schreibtisch von Jörg Ungerer. Revisionen vor dem BSG werden durch die Landessozialgerichte nur zugelassen, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit geht, wenn noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Rechtsfrage vorhanden ist (wie im Fall von Frau J.) oder wenn eine unterschiedliche Rechtsprechung der Landessozialgerichte vorliegt.

Musterstreitverfahren

"Jedes Verfahren, das in der VdK-Bundesrechtsabteilung landet, ist ein Musterstreitverfahren und hat Bedeutung für die bundesdeutsche Rechtsprechung der Zukunft." Jörg Ungerer erinnert an das erfolgreiche VdK-Verfahren gegen die Verrechnung von Krankenhausverpflegung mit Hartz IV aus dem Jahr 2008 (Aktenzeichen: B 14 AS 22/07 R). Das Urteil hat Folgen für rund sieben Millionen Bezieher von Hartz IV beziehungsweise diejenigen, die sich einem stationären Krankenhausaufenthalt oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterziehen müssen.
Doch bis es zum Urteil kommt, muss die Revision erst einmal schriftlich begründet und termingerecht beim BSG eingereicht werden. Ungerer prüft dazu Bundestagsdrucksachen, recherchiert Urteile aus anderen Instanzen, liest juristische Kommentare und Aufsätze. Dann nimmt die Gegenseite Stellung. Das dauert. So ziehen sich die Verfahren bis zu zwei Jahren und mehr hin.

Besonders zeit- und rechercheaufwendig sind Stellungnahmen zu Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Bis die Sekretärin der Bundesrechtsabteilung, Petra Fischer, den Schriftsatz abschicken kann, verschwindet Jörg Ungerer oft zwei Monate hinter Aktenbergen. Oft müssen auch Akten bei Gerichten angefordert werden.

"Jeder Fall, den man anfängt, ist neu", sagt Kollegin Krimmel. "Es gibt keine Erfahrungen, auf die man zurückgreifen kann." Die Bearbeitung stellt hohe Anforderungen an die beiden Volljuristen und Prozessbevollmächtigten der VdK-Bundesrechtsabteilung, die für die Vertretung der Verbandsmitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet vor dem Bundessozialgericht zuständig sind. Zu den Hauptaufgaben zählen neben den Revisionsverfahren auch Nichtzulassungsbeschwerden. Diese können erfolgen, wenn eine Revision beim BSG nicht zugelassen wurde. Sie sind aber erfahrungsgemäß selten erfolgreich, wie die Statistik des BSG zeigt.

Zum Jahresende 2008 waren 442.894 Verfahren bei den Sozialgerichten anhängig. 6,5 Prozent der Nichtzulassungsbeschwerden führten 2008 zur Zulassung der Revision (Quelle: www.destatis.de). Es bleibt auch weiterhin viel zu tun für die Kolleginnen und Kollegen der VdK-Rechtsabteilungen, um den Mitgliedern zu ihrem Recht zu verhelfen. (sko)

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