Kategorie Erfolgsgeschichte Behinderung Pflegebedürftige Kinder

Erfolg für ein Kind mit Down-Syndrom

Von: Jörg Ciszewski

Obwohl die knapp vierjährige Sophie ein schweres Down-Syndrom hat, versagt das zuständige Amt ihr einen höheren GdBkurz fürGrad der Behinderung und zusätzliche Merkzeichen. Als der VdK Sachsen klagt, erhält sie schließlich sogar einen höheren GdBkurz fürGrad der Behinderung als beantragt.

Ein kleines Mädchen an der Hand seiner Mutter, sie gehen gemeinsam über eine Wiese und sind nur von hinten zu sehen.
© IMAGO / AFLO

VdK Sachsen klagt und setzt einen Grad der Behinderung von 90 durch

Sophie (Name von der Redaktion geändert) ist in vielen Bereichen nicht auf dem Stand gleichaltriger Kinder. Sie kann nur wenige Wörter sprechen und trägt eine Orthese zur Stabilisierung des Rumpfes sowie spezielle orthopädische Schuhe und Einlagen wegen einer Fehlstellung der Füße.

In ihrer integrativen Kita wird sie von einem Einzelfallhelfer betreut. Auch von den Eltern muss sie rund um die Uhr beaufsichtigt werden, weil sie einen großen Bewegungsdrang hat und manchmal impulsiv handelt und einfach losläuft. Gefahren kann sie nicht einschätzen.

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GdB von 70 beantragt – Amt lehnt ab

Die zuständige Behörde beim Landratsamt Erzgebirgskreis hatte bei Sophie einen Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von 50 festgestellt und das Merkzeichen „H“ (hilflos) gewährt. Doch aufgrund der starken motorischen und kognitiven Einschränkungen beantragten die Eltern eine Erhöhung des GdBkurz fürGrad der Behinderung auf 70 sowie die Merkzeichen „G“, das eine unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglicht, und „B“, das zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt.

Das Amt lehnte ab und räumte lediglich eine Erhöhung des GdBkurz fürGrad der Behinderung auf 60 ein. Um dagegen vorzugehen, wandten sich die Eltern von Sophie an den VdK. Mit Unterstützung von VdK-Juristin Kathleen Puschbeck legten sie Klage beim Sozialgericht Chemnitz ein. 

Das Gericht beauftragte ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten bei einer Fachärztin, um den tatsächlichen Schweregrad der Behinderung festzustellen. 

Merkzeichen G und B gewährt

Die Gutachterin wertete die vorliegenden ärztlichen Befunde aus, untersuchte das Kind und befragte die Eltern. Sie kam schließlich zu dem Ergebnis, dass Sophie wegen ihrer stark gestörten Orientierungsfähigkeit in ihrer Bewegung schwer beeinträchtigt ist. Darum habe sie Anspruch auf das Merkzeichen „G“. Zudem könne sie wegen ihrer Entwicklungsstörung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig nutzen. Sie sei im öffentlichen Raum immer auf eine Begleitperson angewiesen, die sie vor Gefahren schützt. Die Gutachterin empfahl, einen GdBkurz fürGrad der Behinderung von 90 festzustellen. 

Das Gutachten überzeugte das Landratsamt auf ganzer Linie, so dass die Behörde die Merkzeichen „G“ und „B“ gewährte und sogar einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 90 zustimmte, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kam.