Erstattung von Pflegekosten: Hausverkauf ist zumutbar
Verlangt das Sozialamt von Erben zur Erstattung von Pflegeheimkosten den Verkauf einer Immobilie, darf dies die Erben nicht selbst zum Sozialfall machen. Dies wäre eine Härte, die der Verwertung des Hausgrundstücks entgegensteht. Weitere Härtegründe können das Alter, eigene Pflegebedürftigkeit, Erkrankung, Behinderung und die Verwurzelung am Wohnort sein, so das Bundessozialgericht in Kassel.
Im konkreten Fall hatte der Landkreis Osnabrück von der heute 83-jährigen Klägerin die Kostenerstattung für die Pflegeheimunterbringung ihres im Mai 2009 verstorbenen Ehemannes verlangt. Die Behörde beanspruchte insgesamt 15.316 Euro, die sie an Sozialleistungen aufgebracht hatte. Die Frau habe von ihrem Mann ja ein 15.000 Quadratmeter großes Hausgrundstück geerbt, welches sie verkaufen könne.
Die Witwe klagte dagegen und wandte ein, dass die Behörde bereits zu Lebzeiten ihres Mannes das Haus als Schonvermögen angesehen hat. Dies müsse auch nach dem Tod des Mannes gelten. Außerdem stelle der verlangte Verkauf eine besondere Härte dar. Sie wohne bereits seit 1964 in dem Haus. Nach dem Verkauf müsste sie wohl in eine Mietwohnung umziehen, so dass sie auf Sozialhilfe angewiesen sein werde, fürchtete sie.
Erben müssen vom Sozialamt gezahlte Pflegeheimkosten erstatten
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel verwies in seinem aktuellen Urteil den Rechtsstreit an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zurück. Die Kasseler Richter stellten jedoch klar, dass Erben vom Sozialamt aufgebrachte Pflegeheimkosten grundsätzlich erstatten müssen. Auch wenn ein selbstbewohntes Hausgrundstück zu Lebzeiten als “Schonvermögen” gelte, könnten Erben kein “postmortales Schonvermögen” geltend machen (Urteil vom 27. Februar 2019, Az.: B 8 SO 15/17 R).
Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers sei aber, dass die Sozialleistungen rechtmäßig erbracht wurden, so der 8. BSG-Senat. Dies müsse hier das LSG noch einmal prüfen
Sei dies der Fall, könne auch eine besondere Härte der Verwertung des Hausgrundstücks entgegenstehen, soweit die Art der Verwertung einen Umzug erfordert. Kriterien wie Alter, Pflegebedürftigkeit, Erkrankung, Behinderung, Verwurzelung am Wohnort oder die wegen des Umzugs drohende eigene Sozialhilfebedürftigkeit könnten eine besondere Härte begründen.
Das LSG müsse dies noch einmal prüfen und zudem Feststellungen treffen, welche Vermögenswerte überhaupt insgesamt vererbt worden sind und ob gegebenenfalls ein Teilverkauf des Grundstücks möglich gewesen wäre.