BSG urteilt zum Entlastungsbetrag in der Pflege
Pflegebedürftige müssen Entlastungsleistungen besser nutzen können. Das Bundessozialgericht (BSGkurz fürBundessozialgericht) hat das mit zwei Urteilen untermauert und nimmt die Pflegekassen und die Länder in die Pflicht, für mehr Klarheit zu sorgen.
Pflegekassen müssen gut informieren, wie das Geld genutzt werden kann
Pflegebedürftige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Das können private Haushalts- oder Pflegehilfen sein. Doch von Bundesland zu Bundesland gelten unterschiedliche Regelungen, welche Voraussetzungen diese Personen erfüllen müssen. Für Pflegebedürftige ist es oft kompliziert, an die richtigen Informationen zu gelangen.
Anlässlich einer Klage gegen eine private Pflegeversicherung hat das Bundessozialgericht (BSGkurz fürBundessozialgericht) dazu kürzlich ein Urteil gesprochen (Aktenzeichen: B 3 P 4/22 R), deren Wertungen auch für die soziale Pflegeversicherung gelten. Der Kläger hatte beanstandet, dass die Pflegekasse auf Nachfrage unzureichend darüber informiert hatte, wie er den Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe nutzen kann.
Das BSGkurz fürBundessozialgericht urteilte, dass Pflegeversicherte von ihrer Pflegekasse dazu umfassend beraten werden müssen. Das gilt zum einen für die Leistungen, die bei Pflegebedürftigkeit beansprucht werden können. Das gilt aber insbesondere für die Realisierung der im Einzelfall zustehenden Ansprüche.
Pflegekassen sollen vor der erstmaligen Beratung schnell und unbürokratisch informieren können, wie der bestehende Anspruch umgesetzt werden kann. Dafür müssen sie laut BSGkurz fürBundessozialgericht-Urteil unverzüglich eine Übersicht über die im Einzugsbereich verfügbaren Angebote zur Unterstützung übermitteln, die mit dem Entlastungsbetrag nutzbar sind. Wichtig ist dabei, dass verständlich dargestellt wird, welche Angebote es unter welchen Voraussetzungen im jeweiligen Bundesland gibt.
BSG zur Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen
In einem weiteren Urteil (Aktenzeichen: B 3 P 6/23) mahnt das BSGkurz fürBundessozialgericht an, dass die Vorgaben der Länder für die Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen sich nur an Qualitätskriterien orientieren dürfen und setzt Grenzen, in denen sich die Vorgaben zu bewegen haben.
Zudem kritisiert das BSGkurz fürBundessozialgericht, dass das Angebot im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen Fragen aufwirft – nämlich dann, wenn Versicherte mit Unterstützungsbedarf keine anerkannten Angebote in Wohnortnähe in Anspruch nehmen können, obwohl für sie sachgerechte Hilfe zur Verfügung stünde. Derzeit herrscht oft Unklarheit darüber, welche Angebote warum nach Landesrecht anerkannt sind und welche nicht. Oft fehlt es auch an anerkannten Angeboten.
Der Sozialverband VdK begrüßt die Urteile des BSGkurz fürBundessozialgericht und hatte sich mit Musterstreitverfahren dafür eingesetzt, dass Pflegeversicherte ihren Anspruch auf haushaltsnahe Dienstleistungen vor Ort besser nutzen können.