VdK-Erfolg: Beiträge auf Renten von Pensionskassen können entfallen
Auf Rentenzahlungen von Pensionskassen müssen unter bestimmten Voraussetzungen keine Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen. Ein großer Erfolg für den VdK!
Bundesverfassungsgericht urteilt zu VdK-Verfassungsbeschwerde
Der am 4. September 2018 veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe beruht auf einer vom Sozialverband VdK erhobenen Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: 1 BvR 249/15). „Damit wird ein großer Personenkreis, der zeitweise privat als Versicherungsnehmer in eine Pensionskasse eingezahlt hat, von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entlastet“
, so VdK-Präsidentin Verena Bentele.
Betroffen sind Beschäftigte, die aus ihrem Betrieb ausgeschieden sind. Sie müssen vom Arbeitgeber den Pensionskassenvertrag als Versicherungsnehmer übernommen und selbst weitergeführt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass sie ab dem Zeitpunkt allein eingezahlt haben. Die von da an erworbenen Rentenansprüche sind nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass diese allein weitergeführte Altersvorsorge einer privaten Altersvorsorge gleichzustellen ist. Es handele sich hier also nicht mehr um eine betriebliche Altersvorsorge.
Der VdK hat sich jahrelang dafür stark gemacht, dass Betriebsrenten nicht der vollen Beitragspflicht unterliegen. Er hat viele Fallkonstellationen vor das Bundesverfassungsgericht gebracht. Bereits 2010 hatte dieses entschieden, dass unter den oben genannten Voraussetzungen auch Direktversicherungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersvorsorge sozialabgabenfrei sind (1 BvR 1660/08). Bezogen auf die aktuelle Entscheidung bedeutet das, dass Direktversicherung und Pensionskasse jetzt gleich behandelt werden.
Sozialabgaben können rückwirkend erstattet werden
Die bereits gezahlten Sozialabgaben können für vier Jahre rückwirkend auf Antrag geltend gemacht werden. Dazu wird bei der Krankenkasse ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGBkurz fürSozialgesetzbuch X gestellt. Darin muss stehen, dass man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer privat weiterhin Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt hat. Man weist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 249/15) hin und beantragt die Erstattung der Überzahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Um Rechtsnachteile zu vermeiden (Verjährung) muss der Antrag bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden.
Mit den aktuellen Beschlüssen des BVerfG ist auch das letzte Verfahren zu Sozialabgaben auf Betriebsrenten beendet. Alle Fallkonstellationen sind damit abschließend geklärt, so dass keine weiteren Verfahren geführt werden.
Der Sozialverband VdK wird sich politisch weiter dafür einsetzen, Betriebsrentner zu entlasten. Ziel ist, dass diese künftig nur noch mit dem halben Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung belastet werden.
Drei Fragen an unseren Sozialrechtsexperten
Um den Beschluss besser einordnen zu können, haben wir unseren Sozialrechtsexperten Jörg Ungerer, Leiter der Bundesrechtsabteilung des Sozialverbands VdK, befragt.
VdK: Herr Ungerer, was müssen Betroffene jetzt unternehmen?
Jörg Ungerer: Man muss bei der Krankenkasse einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGBkurz fürSozialgesetzbuch X stellen. Hier sollte man ausführen, dass man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer privat weiterhin Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt hat.
VdK: Sollte man auch auf den jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verweisen?
Ungerer: Ja, unbedingt. Man sollte im Schreiben auf den Beschluss verweisen und gleichzeitig beantragen, dass die Krankenkasse die zu viel gezahlten Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung erstattet.
VdK: Bis wann hat man Zeit, um diesen Antrag zu stellen?
Ungerer: Man sollte sich mit dem Antrag beeilen, denn man hat nur noch bis zum 31.12.2018 Zeit, um eine Erstattung für vier Jahre rückwirkend zu erreichen. Betroffene können nämlich, von 2018 an vier Jahre zurück gerechnet, Beiträge erstattet bekommen.